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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1979, Az.: IX ZR 92/74

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1979
Aktenzeichen
IX ZR 92/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 17013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 23.01.1974
LG Mainz

Fundstellen

  • BGHZ 73, 388 - 391
  • DB 1979, 1938 (amtl. Leitsatz)
  • IPRspr 1979, 185
  • MDR 1979, 750 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Elisabeth W. W. Avenue, Apt. ..., B., .../USA,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,

Amtlicher Leitsatz

Die in das Ausland zu bewirkende Zustellung durch Aufgabe zur Post ist unwirksam, wenn das zu übergebende Schriftstück unter einer Adresse des Zustellungsempfängers zur Post gegeben wird, die nicht den von ihm in seiner Anschrift aufgeführten Namen des Bestimmungslandes enthält.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 23. Januar 1974 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Entschädigungsbehörde widerrief mit Bescheid vom 12. Februar 1970 verschiedene zugunsten der Klägerin ergangene Bescheide sowie einen im behördlichen Verfahren geschlossenen Vergleich, entzog den Anspruch auf Rente für Schaden an Körper oder Gesundheit für die Zeit ab 1. April 1970 und versagte den Anspruch auf Erstattung von Heilverfahrenskosten.

2

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Geschäftsstelle ließ das Urteil zum Zwecke der Zustellung an die anwaltlich nicht vertretene Klägerin zur Post geben. Hierüber nahm der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle folgenden Aktenvermerk auf:

"Aktenvermerk

Eine Ausfertigung des Urteils mit Gründen vom 16. Juni 1972 wurden heute in einer mit dem Dienstsiegel verschlossenen, mit der Geschäftsnummer 6 O (WG) 82/70 und mit der Adresse:

- per Luftpost -Frau
Elisabeth W.
... W. Ave. Apt. ...
B.

versehenen Sendung der Postanstalt hier zum Zwecke der Aushändigung an den vorbezeichneten Empfänger übergeben.

Mainz, den 26. Juni 1972

Geschäftsstelle des Landgerichts

gez.: Unterschrift, Justizangestellte

Die oben bezeichnete Sendung habe ich heute der Postanstalt hier übergeben.

Mainz, den 26. Juni 1972

gez.: Unterschrift

Justizhauptwachtmeister"

3

Die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin legte am 2. März 1973 Berufung ein und gab an, das Urteil sei am 15. September 1972 zugestellt worden. Nach Unterrichtung, daß das Urteil durch Aufgabe zur Post am 26. Juni 1972 zugestellt worden sei, suchte sie am 28. März 1973 um Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung nach.

4

Das Berufungsgericht verwarf die Berufung, mit der die Klägerin auch einen Zinsanspruch nach §169 BEG geltend gemacht hatte, durch Urteil als unzulässig.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist begründet.

7

Das Berufungsgericht hält die Berufung für verspätet. Das erstinstanzliche Urteil sei der Klägerin ordnungsgemäß durch Aufgabe zur Post am 26. Juni 1972 zugestellt worden, die Berufungsfrist mit dem 27. Dezember 1972 abgelaufen gewesen. Es könne offenbleiben, ob etwas anderes zu gelten hätte, wenn die Klägerin am 26. Juni 1972 prozeßunfähig gewesen wäre, oder ob die Zustellung eines Urteils an eine prozeßunfähige Partei die Rechtsmittelfrist in Gang setze. Die Klägerin habe nicht dargetan, sich im Zeitpunkt der Aufgabe der Sendung zur Post durch ihr psychisches Leiden in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden zu haben. Dem von ihr eingereichten Bericht des Arztes Dr. Z. vom 21. März 1973 lasse sich nicht entnehmen, daß sich ihr Krankheitszustand im Juni 1972 so sehr verschlechtert habe, daß sie außerstande gewesen sei, rechtlich bedeutsame Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

8

Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Unrecht verworfen.

9

Die Aufgabe des zuzustellenden Urteils zur Post am 26. Juni 1972 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren, für das die Vorschriften der ZPO nach §209 Abs. 1 BEG sinngemäß gelten, kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post unter den in der ZPO genannten Voraussetzungen bewirkt werden (BGH RzW 1966, 43). Die nicht im Inlande wohnende Klägerin hatte einen Zustellungsbevollmächtigten nicht benannt. Die Geschäftsstelle des Landgerichts konnte die Zustellung des Urteils deshalb in der Art bewirken, daß das zu übergebende Schriftstück unter der Adresse der Klägerin nach ihrem Wohnort zur Post gegeben wurde und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle in den Akten vermerkte, zu welcher Zeit und unter welcher Adresse die Aufgabe geschehen war (§§174 Abs. 2, 175 Abs. 1 Satz 2, 208, 209, 213 ZPO). Hätte sie dies getan, wäre die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt anzusehen, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückgekommen wäre (§175 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Bei der grundlegenden Bedeutung, die der Zustellung, vor allem für den Beginn der Rechtsmittelfrist, zukommt, und im besonderen im Hinblick auf die schwerwiegende Fiktion des Zustellungsdatums bei der Zustellung durch Aufgabe zur Post, müssen an die Einhaltung der für sie vorgeschriebenen Formen strenge Anforderungen gestellt werden (BGHZ 8, 314, 316 [BGH 15.01.1953 - IV ZR 180/52]; BGH RzW 1966, 43 und ständig, zuletzt NJW 1979, 218 [BGH 28.09.1978 - IV ZB 104/78]). Deshalb liegt eine wirksame Zustellung nicht vor, wenn der Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über die Aufgabe zur Post nicht formgerecht vorgenommen worden ist (BGH NJW 1979, 218 [BGH 28.09.1978 - IV ZB 104/78] m.N.). Aus demselben Grunde kann eine Zustellung durch Aufgabe zur Post nicht als wirksam angesehen werden, wenn das zu übergebende Schriftstück mit unrichtiger oder in einem wesentlichen Teil unvollständiger Adresse des Zustellungsempfängers zur Post gegeben worden ist (vgl. Wieczorek, ZPO 2. Aufl. 1976, §175, Anm. B I). Der Zustellende hat dann nicht das Erforderliche getan, um sicherzustellen, daß der Zustellungsempfänger das zuzustellende Schriftstück durch die Post im normalen Postwege ohne Verzögerung erhält. Die Fiktion der mit der Aufgabe zur Post bereits bewirkten Zustellung, auch wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt, tritt dann nicht ein, weil das zu übergebende Schriftstück nicht "unter der Adresse der Partei" zur Post gegeben worden ist (§175 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Um den Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung führen zu können, muß der von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nach §213 Satz 1 ZPO zu fertigende Vermerk angeben, unter welcher Adresse die Aufgabe zur Post geschehen ist. Er hat dieselbe Bedeutung wie die Aufnahme der für den Parteibetrieb nach §192 ZPO vorgeschriebenen Zustellungsurkunde (BGH RzW 1966, 43). Der über die Aufgabe zur Post gefertigte Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts beweist (§418 Abs. 1 ZPO), daß das Urteil nicht unter der vollständigen von der Klägerin in der Klageschrift angegebenen und auch aus dem Rubrum des Urteils ersichtlichen Adresse nach ihrem Wohnort zur Post gegeben worden ist. Die vollständige Adresse der Klägerin lautete: ... W. Avenue, Apt. ..., B., USA. Der Umschlag der der Klägerin zuzustellenden Sendung war dagegen nach dem Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle lediglich mit der Adresse ... W. Avenue. Apt. ..., B. versehen, gab also das Land, wohin die Sendung gelangen sollte, nicht an. Ist eine Postsendung für einen Empfänger im Ausland bestimmt, bildet die Angabe des Landes, in dem der Bestimmungsort liegt, einen Teil der Adresse, der für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Postweg wesentlich ist. Die Angabe des Bestimmungslandes ist bei der Auflieferung einer nach dem Ausland bestimmten Postsendung das erste für den Postweg bedeutsame Merkmal und deshalb ein wesentlicher Teil der Aufschrift. Dem trägt die Vollzugsordnung vom 14. November 1969 zum Weltpostvertrag (veröffentlicht durch VO vom 4. Juni 1971, BGBl. II, 489) in Art. 113 Nr. 1 d mit der Bestimmung Rechnung, daß die Verwaltungen den Postbenutzern empfehlen müssen, den gegebenenfalls durch die Postleitzahl oder die Nummer des Zustellungsbereichs ergänzten Namen des Bestimmungsortes und des Bestimmungslandes in Blockschrift niederzuschreiben. Die Deutsche Bundespost hat diese Bestimmung in §7 Abs. 1 Nr. 5 ihres "Briefpostbuches" wörtlich übernommen. Da auf der das Urteil des Landgerichts enthaltenden Postsendung ein wesentlicher Teil der Adresse der Klägerin fehlte, stellt die Aufgabe zur Post am 26. Juni 1972 keine wirksame Zustellung dar. Die Berufungsfrist endete deshalb erst mit dem Ablauf des 16. Mai 1973 (§209 Abs. 1 BEG, §516 ZPO a.F. mit §218 Abs. 2 BEG). Die Berufung ist mithin am 2. März 1973 innerhalb der Berufungsfrist eingelegt worden.

10

Die Revision rügt, daß das Berufungsurteil die nach seiner Meinung durch Aufgabe zur Post am 26. Juni 1972 erfolgte Zustellung als wirksam ansieht, obgleich es nicht feststellt, daß die Klägerin in diesem Zeitpunkt prozeßfähig gewesen ist. Die Aufgabe zur Post hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Frage der Prozeßfähigkeit ist jedoch von Bedeutung für die Frage, ob die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin die Berufung am 2. März 1973 wirksam eingelegt hat. Das würde nicht der Fall sein, wenn sie bei Erteilung der Vollmacht für ihren Prozeßbevollmächtigten am 23. Februar 1973 nach deutschem Recht (BGHZ 40, 197, 203) [BGH 23.10.1963 - V ZR 146/57] nicht prozeßfähig (§55 ZPO) gewesen wäre. Das Revisionsgericht ist befugt, die Frage der Prozeßfähigkeit einer Partei auch für das zurückliegende Verfahren festzustellen (BGH LM ZPO §56 Nr. 11). Störungen der Geistestätigkeit sind nach der Lebenserfahrung Ausnahmeerscheinungen (BGHZ 18, 184, 189 [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54]/190; BGH LM ZPO §56 Nr. 10). Deshalb muß von der Partei, die sich auf Prozeßunfähigkeit beruft, die Darlegung von Tatsachen erwartet werden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Behauptung der Prozeßunfähigkeit (§§51 Abs. 1, 52 ZPO; §104 Nr. 2 BGB) richtig sein könnte (BGH a.a.O. m.N.). Solche Anhaltspunkte ergibt die Bescheinigung des Psychiaters Dr. Zaris vom 21. März 1973 nicht. Danach war die Klägerin innerhalb der letzten 6 Monate, also seit Mitte Oktober 1972, sehr verwirrt und gefühlsmäßig gestört und unfähig, wichtige Angelegenheiten wahrzunehmen und Entscheidungen zu treffen ("to attend to important matters and make decisions"). Das Attest wird in Frage gestellt durch das Verhalten der Klägerin. Sie hat sich innerhalb der von ihr angenommenen Berufungsfrist wegen der Einlegung eines Rechtsmittels fachkundig beraten lassen, Vollmacht und Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt und sich wegen ihrer früheren Behandlung in Kanada brieflich an eine dortige ärztliche Stelle gewandt, also im Gegensatz zu der ärztlichen Bescheinigung durchaus ihre Angelegenheiten wahrgenommen und sachgemäße Entscheidungen getroffen. Sie hat mithin die Prozeßvollmacht wirksam erteilt, ihr Prozeßbevollmächtigter die Berufung für sie wirksam eingelegt.

Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner