Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.10.1978, Az.: IX ZR 34/74
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.10.1978
- Aktenzeichen
- IX ZR 34/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 16420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Köln - 16.01.1974
Prozessführer
Hersz R., ... rue L., P.,
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten, Zeughausstraße 4, Köln 1,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Januar 1974 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der in Polen geborene Kläger war in Frankreich nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. 1946 erwarb er die französische Staatsangehörigkeit. Mit Schreiben vom 1. Dezember 1961 teilte er dem Regierungspräsidenten in Köln mit:
"Im Frühjahr 1958 habe ich Ihrer Entschädigungsbehörde mitgeteilt, dass ich die Absicht habe, meinen Anspruch nach dem Bundesentschädigungsgesetz zu verfolgen.
Da ich bis heute noch keine Registernummer erhalten habe, bitte ich Sie um Überprüfung und Mitteilung, unter welchem Aktenzeichen meine Angelegenheit läuft.
Ein Antragsformular habe ich seinerzeit auch nicht erhalten, und ich bitte Sie, mir dies einzusenden.
Bitte bestätigen Sie mir mit gleicher Post den Eingang meines Schreibens, welches ich unmittelbar vor Ablauf der Anmeldungsfrist an Ihre Dienststelle eingesandt habe. Eine Kopie befindet sich leider nicht in meinem Besitze."
Die Entschädigungsbehörde besaß keine den Kläger betreffenden Vorgänge; eine Anfrage aus dem Jahre 1958 war nicht zu ermitteln. Sie sah in dem Schreiben einen Antrag auf Entschädigung. Im April 1962 schrieb sie ihm, die gesetzliche Anmeldefrist sei am 1. April 1958 abgelaufen, seine erst am 6. Dezember 1961 eingegangene Anmeldung mithin verspätet. Sie werde deshalb nicht bearbeitet werden. Nach §189 BEG könne auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn ausreichende Gründe zur Fristversäumnis angeführt werden könnten. Der Kläger ließ das Schreiben unbeantwortet.
Mit Schreiben vom 27. September 1966 meldete Rechtsanwalt Schegin aus Paris bei dem Regierungspräsidenten in Köln am 29. September 1966 Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem BEG-Schlußgesetz an und bat gleichzeitig wegen unverschuldeter Fristversäumnis um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Kläger sei 1957 anwaltlich dahin unterrichtet worden, daß ihm, der nur mit falscher Identitätskarte versteckt gelebt habe, Entschädigungsansprüche nicht zuständen.
Anläßlich des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der Anmeldefrist nach dem BEG-Schlußgesetz habe er ihn am 25. September 1966 aufgesucht und den Sachverhalt geschildert. Am 31. März 1967 erläuterte der Kläger seine Ansprüche. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Dezember 1969 gab er an, er habe auf die Mitteilung des Regierungspräsidenten von 1962 nichts weiter unternommen, weil der Rechtsanwalt ihn 1957 unterrichtet habe, er sei nicht entschädigungsberechtigt, und es abgelehnt habe, einen Entschädigungsantrag zu stellen. Erst durch Rechtsanwalt Schegin habe er erfahren, daß seine Ansprüche nicht aussichtslos gewesen seien.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 1970 erkannte die Behörde unter Annahme eines Neuantragsrechts nach Art. III Nr. 1 BEG-SchlußG, §47 Abs. 2 BEG n.F. Entschädigung für Schaden an Freiheit zu. Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit lehnte sie ab. Die Antragsfrist sei nicht gewahrt, ein Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt worden.
Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsurteil, das in RzW 1974, 212 veröffentlicht ist, verneint einen Anspruch auf Entschädigung.
Der Berufungsrichter unterstellt als wahr, der Kläger habe Ende März 1958 einen an den Regierungspräsidenten in Köln gerichteten Einschreibebrief mit einem Entschädigungsantrage bei der Post in Paris aufgeliefert. Ob die Sendung bei der Entschädigungsbehörde eingetroffen sei, lasse sich nicht feststellen. Der Entschädigungsantrag sei eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang bei dem Erklärungsempfänger wirksam werde. Für den Zugang habe der Antragsteller den vollen Beweis zu erbringen. Die Absendung des den Antrag enthaltenden eingeschriebenen Briefes könne den Zugang nicht beweisen. Die Regeln des Beweises des ersten Anscheins seien nicht anwendbar. Neben dem zu beweisenden Geschehen des rechtzeitigen Zugehens sei ein anderer Geschehensablauf ebenso möglich, wenn auch weniger wahrscheinlich.
Der Entschädigungsantrag vom 1. Dezember 1961 sei nach Ablauf der allgemeinen Antragsfrist nach §189 Abs. 1 BEG bei der Behörde eingegangen. Die Versäumung der Frist wäre nur dann unschädlich, wenn dem Kläger für den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein Neuantragsrecht zustehe, die Entschädigungsbehörde ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist gewährt hätte oder ihm Wiedereinsetzung zu erteilen wäre. Ein Neuantragsrecht sei für diesen Anspruch nicht begründet. Wiedereinsetzung sei ihm nicht gewährt worden und sei ihm auch nicht zu gewähren. Durch das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 18. April 1962 sei er darauf aufmerksam gemacht worden, daß sein Antrag vom 1. Dezember 1961 verspätet und ein früherer Antrag nicht eingegangen sei, und auf die Möglichkeit hingewiesen worden, Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu beantragen. Damit sei das der rechtzeitigen Antragstellung entgegenstehende Hindernis weggefallen gewesen. Der Wiedereinsetzungsantrag sei nicht alsbald gestellt worden. Der Kläger habe keine überzeugende Begründung dafür gegeben, warum er nach dem Erhalt des Schreibens des Regierungspräsidenten in Köln mehr als vier Jahre nichts mehr in seiner Entschädigungsangelegenheit unternommen habe.
Das Berufungsgericht hat richtig entschieden.
Nach §189 Abs. 1 Satz 2 BEG war der Antrag auf Entschädigung bis zum 1. April 1958 bei der zuständigen Entschädigungsbehörde zu stellen. Bei dem Antrage handelt es sich somit um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die nach §130 Abs. 1, 3 BGB erst in dem Zeitpunkt wirksam wurde, in welchem sie der Behörde, an die sie gerichtet war, zuging (BGH RzW 1961, 325). Für die Revisionsinstanz war davon auszugehen, daß der Kläger mit eingeschriebenem Brief einen Entschädigungsantrag so rechtzeitig an den Regierungspräsidenten in Köln abgesandt hat, daß er vor Ablauf der allgemeinen Antragsfrist dort hätte eintreffen können, daß jedoch nicht feststellbar ist, ob der Antrag der Behörde zugegangen ist. Das Berufungsgericht hält den Kläger als Absender für beweispflichtig für den Zugang seines Antrages. Das ist richtig (BGHZ 24, 308; BGH LM BGB §130 Nr. 7) und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Der Revisionsangriff richtet sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Absendung des Entschädigungsantrages mit eingeschriebenem Brief reiche nicht aus, nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins den Beweis dafür zu erbringen, daß der Antrag der Entschädigungsbehörde zugegangen sei. Die Rüge ist nicht begründet. Der Beweis des ersten Anscheins kehrt die Beweislast nicht um, sondern kann durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden, aus denen sich die Möglichkeit eines anderen Sachablaufs als des erfahrungsmäßigen ergibt (BGHZ 2, 1 [BGH 17.04.1951 - I ZR 28/50]; 6, 169) [BGH 23.05.1952 - I ZR 163/51]. Nach den allein vom Tatrichter zu verantwortenden Feststellungen des Berufungsurteils gehen auch eingeschriebene Sendungen auf dem Postwege verloren. Wenn auch dieser Geschehensablauf weniger wahrscheinlich sei als der des Zugehens einer eingeschriebenen Postsendung, schließe die festgestellte Möglichkeit eines atypischen Sachablaufs den Anscheinsbeweis für das Zugehen einer abgesandten Einschreibsendung aus. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Welche Tatsachen im Einzelfall hinreichen, um den Schluß aus einem Erfahrungssatz zu erschüttern und ernsthaft einen anderen Geschehensablauf als den nach der allgemeinen Erfahrung typischen in Betracht zu ziehen, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung. Vom Revisionsgericht nachprüfbar ist lediglich, ob der Begriff der Ernsthaftigkeit verkannt ist (BGH LM ZPO §286 (C) Nr. 58). Da tatsächlich eingeschriebene Postsendungen verlorengehen, mag auch ihre Zahl im Vergleich zu denjenigen Einschreibsendungen, die den Adressaten bestimmungsgemäß erreichen, gering sein, besteht eine ernsthafte Möglichkeit, daß der von dem Kläger im März 1958 mit eingeschriebenem Brief an den Regierungspräsidenten in Köln abgesandte Entschädigungsantrag diesem nicht zugegangen ist. Darin liegt keine lediglich nicht auszuschließende Denkmöglichkeit, die erst dann zu einer einen solchen Geschehensablauf ernsthaft nahe legenden Möglichkeit werden würde, wenn weitere Umstände hinzukämen (vgl. BGH NJW 1978, 2032). Vielmehr setzt dieselbe Ursache, die Aufgabe eines eingeschriebenen Briefes, erfahrungsgemäß einen von zwei denkbaren Geschehensabläufen in Gang, den bestimmungsgemäßen Zugang bei dem Adressaten oder den Verlust auf dem Postwege. Wenn auch der eine der beiden möglichen Geschehensabläufe erheblich wahrscheinlicher ist als der andere, kann der Beweis des Zugangs nach den Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins nicht durch den Nachweis der Absendung erbracht angesehen werden (BGHZ 24, 308).
Der Kläger beanstandet weiter, daß der Berufungsrichter die Auskunft des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 11. Juli 1973 über die Verlustquote für eingelieferte Einschreibsendungen im Jahre 1958 verwendet hat. Sie ergebe keinen ausreichenden Aufschluß über die möglichen Verlustgruppen. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Auf die Verlustursachen kommt es nicht an.
Daß dem Kläger für den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit ein Neuantragsrecht nicht zusteht und ihm gegen die Versäumung der Antragsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt worden und auch nicht zu gewähren ist, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum und auch von der Revision unbeanstandet in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden.