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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1968, Az.: VI ZR 164/67

Anspruch auf Aufwendungsersatz ; Verursachung eines Unfalls ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1968
Aktenzeichen
VI ZR 164/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13906
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 14.03.1967

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinr. Meyer, Dr. Weber und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 14. März 1967 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

Die Zweitbeklagte betreibt in O. eine Malzfabrik. Der Erstbeklagte, Meister des Brauerei- und Mälzergewerbes, ist seit 1955 Betriebsleiter dieser Niederlassung. Die dort zu verarbeitende Gerste wird auf einem eigenen, auf dem Fabrikgelände verlaufenden Bahnanschluß durch Spezialwagen der Bundesbahn oder durch Lastwagen der Geschäftspartner angeliefert. An der Entladerampe findet jeweils nur ein Güterwagen Platz. Jeder Wagen muß deshalb nach der Entladung weggeschoben werden, um dem nächsten Wagen an der Rampe Platz zu machen. Zum Verschieben der Güterwagen standen 1963 eine Handwinde und Wagenhebeeisen zur Verfügung. Am Nachmittag des ... 1963 waren sieben mit Gerste beladene Güterwagen zu entladen.

2

Die Arbeiter der Zweitbeklagten entluden vier Wagen und schoben diese sodann auf den bodengleichen Schienen jeweils über das 11 m von der Verladerampe entfernte Osttor des Fabrikgeländes hinaus. Als der fünfte Wagen entladen war, bat der Erstbeklagte den gerade mit einem Lastkraftwagen anwesenden Fuhrunternehmer Ke., den leeren Wagen zu den am Tor stehenden vier Wagen zu verschieben und dann die fünf Wagen insgesamt ein Stück fortzubewegen. Ke. erklärte sich hier zu bereit. Der Arbeiter B. steckte ein 11 bis 12 cm starkes Rundholz auf der einen Seite in die Anhängerkupplung des Lastwagens und setzte es auf der anderen Seite auf die Stirnseite des Güterwagens auf. Auf diese Weise wurde der Wagen in Richtung Osttor verschoben. Als der Wagen bis zu den anderen vier Wagen verschoben war, trat der Arbeiter K. an die Stelle des Arbeiters B.. Als der Lastwagen erneut anfuhr, splitterte das Rundholz, rutschte ab und sprang K. an den Kopf. K. starb fünf Tage später an den erlittenen Verletzungen.

3

Die Klägerin hat von den Beklagten nach § 640 RVO n.F., Ersatz ihrer an den verletzten K. und dessen Hinterbliebene erbrachten Leistungen sowie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten auch die weiter ihr erwachsenden gesetzlichen Aufwendungen zu erstatten haben. Sie hat vorgetragen, die Beklagten hätten den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Die Zweitbeklagte habe ihren in der Niederlassung in O. beschäftigten Betriebsangehörigen die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten, insbesondere die Vorschrift Nr. 10 a Fahrzeuge nicht zugänglich gemacht, nach der das Verschieben von Fahrzeugen mit losen Stempeln und der Aufenthalt von Personen zwischen den Fahrzeugen während des Verschiebens verboten sei. Der Erstbeklagte habe als Betriebsleiter mit entsprechender Ausbildung die allgemein bekannten Grundsätze der Sicherheit im Betrieb mißachtet und die Anstellung einfachster, ganz naheliegender Überlegungen versäumt und das nicht beachtet, was jedem einleuchten müsse. Denn die Gefährlichkeit des Verschiebemanövers sei deutlich erkennbar gewesen. Das Holz sei dreimal heruntergefallen. Die Behauptung des Erstbeklagten, dies nicht bemerkt zu haben, sei unglaubhaft.

4

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Die Zweitbeklagte hat entgegnet: Von den Verschiebemanövern mittels Lastkraftwagen sei ihr vor dem Unfall nichts bekannt gewesen. Die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften seien, soweit sie für den Betrieb in O. Bedeutung gehabt hätten, in Schaukästen im Betrieb ausgehängt worden. Auf die Einhaltung der Vorschriften sei gesehen worden. Da der Betrieb keinen Fuhrpark unterhalten habe, sei der Aushang in der Unfallverhütungsvorschrift Nr. 10 a Fahrzeuge unterblieben. Von dem Verschieben der Güterwagen mit Lastkraftwagen habe sie nichts gewußt.

5

Der Erstbeklagte hat vorgetragen, das Rundholz sei von dem Arbeiter Berg in den Winkel zwischen dem Querträger des Güterwagens, der darüberliegenden Bohle und der neben dem Puffer befindlichen Lasche angesetzt worden. Bei dieser Anbringung habe das Rundholz nur nach innen in Richtung gegen die Kupplung des Güterwagens ausweichen können. Dem Arbeiter B. habe er ausdrücklich erklärt, er solle weggehen, wenn das Holz sitze. Wenn das Verschieben so durchgeführt worden wäre, wie er es angeordnet habe, hätte der Unfall nicht passieren können. Im übrigen habe er das letzte Schubmanöver, bei dem der Unfall eingetreten sei, nicht mehr veranlaßt, da er zuvor weggegangen sei. Er habe vorher niemals das Verschieben eines Wagens mit einem Lastwagen angeordnet oder geleitet. Es sei ihm lediglich bekannt gewesen, daß auf diese Weise ohne Gefährdung von Menschenleben bereits Güterwagen verschoben worden seien.

6

Die Klägerin hat erwidert, der Erstbeklagte habe den Arbeiter B. nicht angewiesen, nach Anbringung des Rundholzes wegzugehen. Er habe auch den Verschiebevorgang, der den Unfall ausgelöst habe, geleitet. Die Güterwagen seien bereits seit Jahren mit Lastwagen im Betrieb der Beklagten verschoben worden. Daß diese Unsitte den Komplementären der Zweitbeklagten nicht zur Kenntnis gekommen sei, widerspreche der Lebenserfahrung.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

1.

Nach § 640 RVO ist Voraussetzung des von der Kläger geltend gemachten Anspruchs, daß die Beklagten den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diesen Nachweis hält das Berufungsgericht nicht für erbracht. Es führt aus, der Erstbeklagte habe zwar die erforderliche Sorgfalt verletzt, indem er als Betriebsleiter den Güterwagen nicht mit der Handwinde oder mit Muskelkraft, sondern mit Hilfe des Lastwagens des Fuhrunternehmers Ke. habe verschieben lassen. Er habe jedoch, wie er unwiderlegt vorgebracht habe, zur Durchführung dieser Maßnahme konkrete Anweisungen gegeben, die bei strikter Befolgung einen Unfall objektiv und subjektiv als unwahrscheinlich hätten erscheinen lassen; er habe nämlich dem Arbeiter B. die Weisung erteilt, den Stempel zwischen Lastwagen und Güterwagen nur so lange anzuhalten, bis der Fahrer Ke. durch Rückwärtsfahren Druckpunkt genommen habe, und dann zur Seite hinauszutreten, ehe das eigentliche Verschiebemanöver beginne. Ein Lastwagen könne aber ohne Gefährdung des das Holz haltenden Arbeiters rückwärts gefahren werden, bis Druckpunkt genommen sei und das Holz festsitze. Der Erstbeklagte habe darauf vertrauen dürfen, daß B. die ihm gegebene Weisung befolge; daß B. etwa als unzuverlässiger Arbeiter bekannt gewesen sei, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Erstbeklagte habe bei seinem vorzeitigen Weggang auch annehmen dürfen, daß das Verschiebemanöver in gleicher Weise entsprechend seinen Anordnungen weitergehe. Aufgrund des Verhaltens des Obermälzers J., der schon öfter das Entladen und Verschieben von Eisenbahnwagen geleitet habe, habe der Erstbeklagte annehmen können, dieser werde die weitere Einweisung vornehmen. Es könne ihm jedenfalls nicht als grobe Pflichtverletzung angelastet werden, daß er es unterlassen habe, J. die weitere Einweisung ausdrücklich zu übertragen und ihm die getroffenen Sicherungsanordnungen nochmals bekannt zu geben. Daß der später tödlich verunglückte Arbeiter K. aus freien Stücken an die Stelle des Arbeiters B. treten und in Unkenntnis seiner Anordnung am Holz bleiben werde, habe der Erstbeklagte nicht ahnen können.

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2.

Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung können keinen Erfolg haben. Den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 10, 14 [BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52]; BGH Urteile vom 30. Juni 1960 - II ZR 170/58 - VersR 1960, 626; vom 17. Januar 1963 - III ZR 173/61 - VersR 1963, 711) zutreffend umschrieben. Seine Ausführungen lassen auch im übrigen eine Verkennung des Wesens der groben Fahrlässigkeit nicht erkennen.

11

Über die Frage, ob eine Fahrlässigkeit im Einzelfalle als grob anzusehen ist, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach seinem freien pflichtgemäßen Ermessen zu befinden. Die Revision vermochte nicht darzutun, daß das Berufungsgericht für die Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht gelassen hätte. Es besteht insbesondere kein Anhalt dafür, daß es nicht beachtet hätte, daß der Lastwagen schließlich zum Verschieben von fünf Güterwagen angesetzt wurde. Wenn es annahm, daß auch in diesem Falle für den das Rundholz haltenden Arbeiter keine besondere Gefahr bestand, falls er sich entsprechend der Anordnung des Erstbeklagten sofort entfernte, nachdem der Lastwagen "Druckpunkt genommen" hatte, so ist hierin kein Verstoß gegen § 286 ZPO zu erblicken. Es ist im Hinblick auf die vom Erstbeklagten unwiderlegt behaupteten Weisungen auch nicht zu beanstanden, daß ihm das Berufungsgericht nicht zur Last legt, er habe dasjenige unterlassen, was jedem einleuchten müsse, sein Verhalten sei schlechthin unentschuldbar. Die Würdigung des Berufungsgerichts überschreitet nicht den Rahmen des dem Tatrichter vom Gesetz eingeräumten Ermessens.

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Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der Erstbeklagte durch das von ihm veranlaßte Verschiebemanöver unabhängig davon, ob die Mälzerei einen eigenen Wagenpark hatte oder nicht, gegen die Unfallverhütungsvorschrift Nr. 10 a Fahrzeuge § 16 Abs. 1 und 2 verstoßen hat. Der Meinung der Revision, ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften sei regelmäßig als grobe Fahrlässigkeit anzusehen, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Rechtsprechung hat zwar solche Verstöße regelmäßig als Berufsfahrlässigkeit im Sinne des § 903 RVO a.F. gewertet. Berufsfahrlässigkeit ist aber nicht mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen. Aus § 710 RVO n.F. ergibt sich eindeutig die Auffassung des Gesetzgebers, daß nicht jeder Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften als grob fahrlässiges Handeln anzusehen ist. Diese Vorschrift unterscheidet ausdrücklich zwischen grob fahrlässigen und fahrlässigen Verstößen und knüpft an beide Schuldformen verschiedene Rechtsfolgen.

13

Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der vom Erstbeklagten behaupteten Weisung an den Arbeiter B. die Beweislast verkannt; Nicht die Klägerin habe zu beweisen, daß der Erstbeklagte die behauptete Anordnung unterlassen habe, sondern der Erstbeklagte, der eine überaus gefährliche Betriebsmaßnahme angeordnet habe, müsse beweisen, daß er diese Maßnahme durch entsprechende Weisungen weitgehend ihrer Gefährlichkeit entkleidet habe. Die Rüge greift nicht durch. Die Klägerin, der die Beweislast für die klagebegründenden Tatsachen obliegt, mußte einen Sachverhalt beweisen, der die Annahme eines grob fahrlässigen Handelns des Erstbeklagten rechtfertigte Dazu gehört die Widerlegung der Behauptung des Beklagten über die dem Arbeiter Berg erteilten Weisungen.

14

3.

Ohne entscheidungserheblichen Rechtsirrtum verneint das Berufungsgericht auch ein grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Zweitbeklagten. Es hält deren Vorbringen für unwiderlegt, ihren Komplementären sei das gelegentliche Verschieben von Güterwagen mit Hilfe von Lastwagen nicht bekannt gewesen. In dieser Würdigung ist entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen die Lebenserfahrung zu erkennen. Das Berufungsgericht stellt als unstreitig fest, daß die Zweitbeklagte im Betriebe O. weder einen eigenen Wagenpark unterhielt noch Mietfahrzeuge benutzte. Unter diesen Umständen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Unterlassen der Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift Nr. 10 a Fahrzeuge jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit der Zweitbeklagten zu erblicken vermag.

15

4.

Die Revision meint endlich, die Zweitbeklagte hafte nach § 641 RVO, weil sie den Erstbeklagten mit Rücksicht auf seine leitende und verantwortungsvolle Tätigkeit im Betriebe O. mit gesetzlicher Vertretungsmacht habe ausstatten müssen; ihr falle daher ein Organisationsverschulden zur Last, das zur Folge habe, daß sie für das Verschulden des Erstbeklagten einzustehen habe. Ob diese Auffassung zutrifft, kann offen bleiben, weil dem Erstbeklagten, wie dargelegt, keine grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, die Voraussetzung für eine Haftung nach § 641 RVO ist.

16

Die Revision ist danach unbegründet und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Meyer
Dr. Weber
Sonnabend