Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1960, Az.: II ZR 170/58
Voraussetzungen für einen Anspruch aus einer Haftpflichtversicherung; Anforderungen an das Vorliegen eines grob fahrlässigen Verhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1960
- Aktenzeichen
- II ZR 170/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10925
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 19.06.1958
- LG Stade - 07.11.1957
Rechtsgrundlagen
- § 4 Nr. II 4 AHB
- § 91 ZPO
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 19. Juni 1958 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Stade vom 7. November 1957 zurückgewiesen.
Auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert, und zwar bei Sachschäden bis zur Höhe von 20.000 DM. Er begehrt von ihr auf Grund folgenden Sachverhalts Versicherungsschutz: Im Dezember 1955 erwarb der Kläger, der damals als Viehhändler tätig war, von einem anderen Viehhändler eine Kuh, die im Februar 1956 kalben sollte. Da er das Tier wegen Glatteises nicht gleich zu sich bringen konnte, ließ er es in dem Stall des Landwirts von der Decken nach einer vorherigen Unterredung, über deren Inhalt die Parteien streiten, unterstellen. Dort kalbte die Kuh am 12. Januar 1956. Sie steckte dadurch mit der Bangschen Krankheit, von der sie befallen war, den ganzen Rindviehbestand des von der Decken an. Von der Decken verlangte daraufhin vom Kläger Schadensersatz in Höhe von 25.000 DM. Von dieser Haftpflichtschuld will der Kläger durch die Beklagte im Rahmen der abgeschlossenen Versicherung freigestellt werden. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 4 Nr. II Nr. 4, der lautet:
"Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben Haftpflichtansprüche wegen ... Sachschaden, der durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden ist, es sei denn, daß der Versicherungsnehmer weder vorsätzlich noch grobfahrlässig gehandelt hat."
Die Beklagte meint, der Kläger habe dadurch grobfahrlässig gehandelt, daß er von der Decken bei der Unterredung über die Unterbringung der Kuh ausdrücklich deren Bangfreiheit zugesichert habe, obwohl er keine Gewähr hierfür gehabt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, will der Kläger das landgerichtliche Urteil wieder hergestellt haben.
Entscheidungsgründe
Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Deckungsprozeß nach dem für die Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip nicht zu entscheiden, ob und inwieweit die von dem Landwirt von der Decken gegen den Kläger geltend gemachten Haftpflichtansprüche begründet sind (BGH VersR 1956, 187; 1960, 73m.w.Nachw.). Da die Haftpflichtansprüche auf einen zweifelsfrei unter die Haftpflichtversicherung fallenden Tatbestand gestützt werden, ist der mit der Klage verfolgte Anspruch auf Freistellung von ihnen nicht davon abhängig, daß sie sachlich gerechtfertigt sind. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vielmehr nur davon ab, ob die Ausschlußklausel des § 4 Nr. II 4 AHB, auf die sich die Beklagte stützt, eingreift.
Das Berufungsgericht bejaht dies mit folgender Begründung: Nach der Beweisaufnahme habe der Kläger bei der Unterredung über die Unterbringung der Kuh dem Landwirt von der Decken auf dessen Frage, was es für ein Tier sei, der Kläger schleppe doch keine Seuche ein, er, von der Decken, "möchte keine Schweinerei bekommen", zwar nicht ausdrücklich Bangfreiheit der Kuh zugesichert, wohl aber erklärt, das Tier sei zwar Tbc-Reagent, aber im übrigen völlig gesund und seuchenfrei und von der Decken könne es daher ohne Gefahr für seinen nur tbc-kranken Rindviehbestand in Verwahrung nehmen. Hierin sieht das Berufungsgericht eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers; denn dieser hätte nach Auffassung des Berufungsgerichts sagen müssen, daß er das Tier zwar als reell gekauft habe, daß ihm aber sonst über seinen Gesundheitszustand nichts bekannt sei. Als Viehhändler habe er ohne weiteres mit der Möglichkeit rechnen müssen, dem von der Decken ein bangkrankes Tier zu übergeben und damit eine erhebliche Infektionsgefahr für dessen Viehbestand zu schaffen. Mit Bangverseuchung habe nämlich seinerzeit bei jedem Tier, dessen Herkunft nicht aus einem anerkannt bangfreien Stall feststand oder dessen bakteriologische Untersuchung nicht Bangfreiheit ergeben hatte, gerechnet werden müssen. Da die Bangerkrankung nicht durch äußerliche Symptome erkennbar sei, habe der Kläger sie auch bei einem äußerlich gesunden Tier in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen müssen. Hierzu habe für ihn sogar besondere Veranlassung bestanden, weil zur Zeit des Schadenereignisses in der weiteren Umgebung unstreitig Brucellose geherrscht habe.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt hiernach bei diesem Sachverhalt davon ab, ob es als grobfahrlässig anzusehen ist, daß der Kläger dem Landwirt von der Decken die Kuh in der Annahme, sie sei seuchenfrei und mit dieser Zusicherung in Verwahrung gegeben hat, obwohl er nur die Erklärung des Verkäufers hatte, das Tier sei "reell" (was nach Tage der Sache auch die Zusicherung seiner Seuchenfreiheit einschließt), aber nicht wußte, aus welchem Bestand die Kuh kam und auch kein tierärztliches Zeugnis über Bangfreiheit hatte.
Wie die Revision mit Recht rügt, hat das Berufungsgericht bei der Bejahung dieser Frage den eigenen Vortrag der Beklagten auf Seite 7 ihres Schriftsatzes vom 11. Januar 1958 nicht beachtet, es werde nicht behauptet, daß der Kläger "irgendwelche Anhaltspunkte" für eine Bangverseuchung der Kuh hatte. Wenn es sich hierbei auch um die Wiedergabe einer dahingehenden Behauptung des Klägers handelte, so läßt doch der Sinnzusammenhang erkennen, daß sich die Beklagte diese Behauptung auch selbst zu eigen machen wollte. Dies kann um so weniger zweifelhaft sein, als sie auf Seite 4 ihres weiteren Schriftsatzes vom 4. Mai 1958 (in der rechtsirrtümlichen Annahme, damit den Freistellungsanspruch des Klägers abwehren zu können) sogar die Auffassung vertreten hatte, daß der Kläger dann, wenn er dem von der Decken nicht ausdrücklich Bangfreiheit der Kuh zugesichert haben sollte, überhaupt nicht fahrlässig gehandelt habe und deshalb auch nicht haftpflichtig geworden sei. In dem hiernach als Tatsachengeständnis zu wertenden Vorbringen der Beklagten, daß der Kläger keine Anhaltspunkte für eine Bangverseuchung der untergestellten Kuh hatte, ist zugleich die tatsächliche Einlassung der Beklagten enthalten, daß auch die in der weiteren Umgebung herrschende Brucellose nicht eine so naheliegende Verseuchungsgefahr für die Kuh bedeutete, daß der Kläger sie als möglich hätte ins Auge fassen müssen. Dann kann aber das Verhalten des Klägers bei der Unterstellung der Kuh im Stall des von der Decken nicht als grobfahrlässig gewertet werden. Der vom Berufungsgericht angeführte Umstand, daß Brucellose eine in der Landwirtschaft allenthalben bekannte und gefürchtete Seuche ist, die jederzeit auftreten kann und deren Bekämpfung seit Jahrzehnten ein ernstes viehseuchenpolizeiliches Anliegen ist, machte allerdings bei dem Unterstellen einer trächtigen Kuh in einem fremden Stall die Anwendung einer erhöhten Sorgfalt erforderlich. Das bedeutet aber nicht, daß immer schon dann, wenn eine solche notwendige gesteigerte Sorgfalt nicht beachtet wird, von einer groben Fahrlässigkeit gesprochen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung handelt vielmehr nur derjenige grobfahrlässig, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14[BGH 11.05.1953 - IV ZR 170/52] [17] m.w.Nachw.). Hiernach können nur schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen, den schwerwiegenden Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen (BGH VersR 1957, 353). Diese bei dem Begriff der groben Fahrlässigkeit notwendigen strengen Anforderungen müssen, insbesondere auch auf dem Gebiet der Haftpflichtversicherung beachtet werden, damit deren Schutzbereich nicht unzulässig eingeengt wird.
Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es nicht als grobfahrlässig angesehen werden, wenn der Kläger in Ermangelung irgendwelcher Anhaltspunkte für eine Bangverseuchung der gekauften Kuh auf die Zusicherung des Verkäufers, das Tier sei "reell", vertraute und daraufhin auch den Landwirt von der Decken mit der Zusicherung der Seuchenfreiheit des Tieres zu dessen Verwahrung in seinem Stall bewog. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung war der Kläger nicht gesetzlich verpflichtet, sich beim Kauf der Kuh einen Nachweis des verneinenden Ergebnisses einer Blut Untersuchung auf Banginfektion gemäß Nr. 4 a des Runderlasses des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 7. Oktober 1936 (MinBl. 1936, 1351) aushändigen zu lassen. Diese Vorschrift, die im übrigen inzwischen, allerdings erst nach Eintritt des Versicherungsfalles für Niedersachsen durch die Niedersächsische Verordnung vom 8. Oktober 1956 (NdsGVBl 1956, 199), aufgehoben worden ist, bezog sich nur auf Zuchttiere im Sinne von § 1 Abs. 3 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 7. Oktober 1936 (MinBl. S. 1356), nämlich auf Rinder, die zum Zwecke der Erzeugung von Nachzucht angeboten oder erworben werden. Daß diese Voraussetzungen bei der vom Kläger gekauften Kuh vorgelegen hätten, ist von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen selbst nicht behauptet worden und auch der sonstige Akteninhalt ergibt hierfür keinen Anhaltspunkt. Hiermit kann also schon aus diesem Grunde gegen den Kläger nicht der Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit begründet werden.
Da hiernach die Voraussetzungen für die Ausschlußklausel des § 4 Nr. II 4 AHB nicht gegeben sind, war das landgerichtliche, der Klage stattgebende Urteil wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Reinicke