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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.10.1955, Az.: III ZR 49/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1955
Aktenzeichen
III ZR 49/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 06.01.1954

Prozessführer

der Firma Bankhaus L. & Le., Kommanditgesellschaft, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Bankier Friedrich L. in H., G.platz ...,

Prozessgegner

1. das Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Archiv 3,

2. die Hauptstadt Hannover, vertreten durch ihren Verwaltungsausschuß,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6. Januar 1954 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Firma Karl St., eine Kundin der Klägerin, wurde im Winter 1949/50 von der Besatzungsmacht zu verschiedenen Tischlerarbeiten herangezogen. Hierfür wurde von der zuständigen britischen Dienststelle ein Requisitionsschein auf einem Formular Nr. 283 in zwei Ausfertigungen ausgestellt. Die Firma St. füllte das Formular unter Buchstabe F. dahin aus:

"Ich bin zur Empfangnahme des Gegenwertes für die vorstehend genannten Dienstleistungen berechtigt und ersuche um Bezahlung auf mein Konto Nr. ... Bank L. & Le., H.. Diese Vollmacht ist ohne schriftliche Ermächtigung der Bank nicht zu annullieren."

2

Im Februar und im April 1950 stellte die Besatzungsmacht zwei Bescheinigungen über Abschlagszahlungen nach einem Formular 285 aus. In diesem Formular war unter Abschnitt B. die Angabe des Namens des Lieferanten sowie der Bank, an die die Zahlung erfolgen sollte, vorgesehen, jedoch war nur in dem Formular über die erste Abschlagszahlung die Klägerin als Bank aufgeführt, während in dem anderen die vorgesehene Angabe der Bank unausgefüllt war. Die Bescheinigungen für die Abschlagszahlungen gelangten an die Kreisfeststellungsbehörde der beklagten Stadt, die diese auf die sachliche Richtigkeit nachprüfte und an die Bezirksfeststellungsbehörde des beklagten Landes weiterleitete. Diese wies die Regierungshauptkasse zur Zahlung der Abschlagsbeträge an. Die erste Abschlagszahlung und die Schlußzahlung, die auf Grund der ersten Ausfertigung des Requisitionsscheins angewiesen wurde, erfolgten entsprechend den in diesen Formularen enthaltenen Angaben auf das Konto der Firma St. bei der Klägerin. Da in dem Formular über die zweite Abschlagszahlung die Bank nicht aufgeführt war, ergänzte, wie das beklagte Land behauptet, ein Angestellter der Bezirksfeststellungsbehörde auf fernmündlich eingeholte Weisung der Firma St. den Vordruck dahin, daß die Zahlung auf deren Konto bei der Volksbank H. geleistet werden solle. Dementsprechend zahlte die Regierungshauptkasse die zweite Abschlagszahlung in Höhe von 1.550,- DM an die Volksbank aus.

3

Die Firma Strohdach ist zahlungsunfähig. Über ihr Vermögen ist das Konkursverfahren durchgeführt worden, ohne daß die nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger eine Quote erhalten oder zu erwarten haben.

4

Die Klägerin macht geltend, daß ihr durch die Überweisung der zweiten Abschlagszahlung auf das Konto St. bei der Volksbank ein Schaden in Höhe von 1.550,- DM entstanden sei. Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz dieses Schadens mit der Begründung in Anspruch, daß ihre Beamten bei der Anweisung und Auszahlung dieses Betrages schuldhaft gehandelt hätten. Nach den Angaben St. in dem Requisitionsschein hätten alle Zahlungen auf das bei ihr geführte Konto St. geleistet werden müssen. Diese Anweisung hätten die beteiligten Behörden unbedingt befolgen müssen. Da ausdrücklich bestimmt sei, daß die Vollmacht nicht ohne schriftliche Ermächtigung der Bank zu annullieren sei, stehe ihr ein Anspruch auf Einzahlung aller Beträge auf das bezeichnete Konto zu. Die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, daß in dem Formular 285 über die zweite Abschlagszahlung die Angabe der Bank gefehlt habe. Denn ihren Beamten seien die Angaben Strohdachs in dem Requisitionsschein bekannt gewesen. Im übrigen hätten sie aus dem Formular ersehen, daß es sich um die zweite Abschlagszahlung handelte. Sie hätten deshalb durch Heranziehung der Vorgänge über die erste Abschlagszahlung mühelos feststellen können, daß die Zahlung an sie zu leisten sei. Keinesfalls hätten aber die Beamten der Bezirksfeststellungsbehörde bei St. Rückfrage halten und entsprechend dessen Angaben die Auszahlung an die Volksbank vornehmen dürfen.

5

Die Firma St. habe auch ihre Forderung an sie abgetreten. Diese Abtretung sei beiden Beklagten bekannt gegeben worden.

6

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner kostenpflichtig zu verurteilen, an sie 1.550,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Mai 1950 zu zahlen.

7

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Sie sind der Auffassung, daß eine Amtspflichtverletzung ihrer Beamten schon deshalb ausscheide, weil die Angabe der Zahlstelle im Requisitionsschein sich lediglich als eine innerdienstliche Anweisung darstelle, die Amtspflichten gegenüber der als Zahlstelle bezeichneten Bank nicht begründet habe. Eine Abtretung sei ihnen nicht mitgeteilt worden.

9

Die beklagte Stadt macht geltend, daß sich ihre Prüfungspflicht nicht darauf erstrecke, an wen die Abschlagszahlungen zu leisten seien.

10

Das beklagte Land trägt vor, die Bezirksfeststellungsbehörde habe die Anweisung zur Auszahlung der Abschlagsraten allein auf Grund des ihr vorgelegten Formulars Nr. 285 verfügen müssen. Der Requisitionsschein habe ihr damals nicht vorgelegen; dieser sei vielmehr bis zur Anweisung der Schlußzahlung bei der Besatzungsbehörde verblieben. Die Unterlagen über die erste Abschlagszahlung hätten sich damals unter zahllosen anderen Belegen bei der Regierungshauptkasse befunden. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, diese Belege vor Anweisung der zweiten Abschlagszahlung herauszusuchen.

11

Im übrigen berufen sich beide Beklagte auf §839 Abs. 1 Ziff 2 BGB, weil die Angestellten der Klägerin durch Unterlassung der Mitteilung über die Abtretung fahrlässig gehandelt und sich dadurch der Klägerin gegenüber haftbar gemacht hätten und jedenfalls ein weit überwiegendes Verschulden (§254 BGB) der Klägerin vorliege, die es unterlassen habe, die Abtretung der für die Auszahlungsanweisung zuständigen Bezirksfeststellungsbehörde ordnungsmäßig mitzuteilen.

12

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, daß die Haftung der Beklagten außer aus Amtshaftung auch aus einem öffentlichrechtlichen Auftragsverhältnis herzuleiten sei. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

13

I.

Für Ansprüche auf Requisitionsentschädigung führt der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten. Das gilt auch dann, wenn im Streit steht, ob ein anderer als der Entschädigungsberechtigte zufolge Zahlungsanweisung oder Abtretung forderungsberechtigt geworden ist, ob die Feststellungsbehörde durch Zahlung an einen Dritten befreit worden ist und ob und wann sie in Verzug geraten ist (vgl. BGHZ 11, 43 [56]; 12, 52; 13, 145 und III ZR 152/53 vom 24.2.55 S. 6).

14

Soweit die Klage darauf gestützt ist, durch Entgegennahme der Anweisung Strohdachs im Requisitionsschein, die Requisitionsentschädigung an die Klägerin zu überweisen, sei ein öffentlichrechtliches Auftragsverhältnis begründet worden, das nach den darauf anzuwendenden bürgerlichrechtlichen Vorschriften die Beklagten verpflichtet habe, den erteilten Auftrag sorgfältig zu erfüllen, unterliegt das angefochtene Urteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, weil die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision - entgegen dem Antrag der Klägerin - nicht zugelassen worden ist (§546 ZPO).

15

II.

1.

Auf §839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG kann die Klägerin ihre Klagforderung auch dann nicht stützen, wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, daß die Feststellungsbehörden der Beklagten im Rahmen hoheitlicher Betätigung der Klägerin gegenüber die Amtspflicht hatten, die zweite Abschlagszahlung von 1.550,- DM an sie auszuzahlen und daß diese Pflicht durch Überweisung dieses Betrages an die Volksbank schuldhaft verletzt worden ist. Wenn nämlich die Klägerin, sei es auf Grund der Zahlungsanweisung St. im Requisitionsschein, sei es auf Grund ausdrücklicher Forderungsabtretung überhaupt den von ihr behaupteten eigenen Anspruch auf Auszahlung der Requisitionsentschädigung erlangt hatte, so handelt es sich darum, daß dieser Zahlungsanspruch bei Fälligkeit nicht erfüllt worden ist. Denn ein Schaden, der eine andere Ursache hätte, als die unterlassene Auszahlung der zweiten Abschlagszahlung an die Klägerin und ein Anspruch, der sich mit dem auf Auszahlung eben dieses Betrages nicht deckte, ist in diesem Rechtsstreit nicht geltend gemacht.

16

Der Sachverhalt der Nichterfüllung eines Zahlungsanspruches als solcher verändert aber die Vermögenslage des Anspruchsberechtigten nicht, weil sein Recht nach wie vor bestehen bleibt. Wird ein Zahlungsanspruch vom Schuldner nicht erfüllt, so entsteht dadurch nicht ein inhaltsgleicher Anspruch gegen ihn auf Schadensersatz, selbst wenn die Nichterfüllung auf einer Amtspflichtverletzung beruhen sollte. Würde man es für zulässig halten, daß ein nichterfüllter Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung geltend gemacht wird, so würde überall da, wo zur Entscheidung über den Anspruch selbst nicht die Zivilgerichte, sondern andere Gerichte zuständig sind - die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- oder Sozialgerichte -, deren Zuständigkeit umgangen werden können. Die Bestimmung in §839 BGB, Art. 34 GrundG scheidet deshalb als Anspruchsgrundlage aus. Es wird hierzu auf das Urteil des Senats BGHZ 11, 212 verwiesen, dessen tragende Gründe auch hier zutreffen. Im gleichen Sinne hat der Senat in seinem Urteil III ZR 152/53 vom 24. Februar 1955 hinsichtlich einer abgetretenen Forderung auf Requisitionsentschädigung schon entschieden.

17

2.

Die Zinsforderung der Klägerin ist nicht näher begründet worden. Aus dem Umstand, daß die Abschlagszahlung von 1.550,- DM am 28. April 1950 von der Feststellungsbehörde der beklagten Stadt festgestellt wurde und daß Zinsen ab 1. Mai 1950 begehrt werden, ergibt sich, daß die Klägerin diese Zinsen unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens fordert. Der Anspruch auf Ersatz derartigen Verzugsschadens hängt aber davon ab, ob ein Anspruch der Klägerin auf Auszahlung der Requisitionsentschädigung als solcher am 1. Mai 1950 begründet war. Darüber zu entscheiden steht aber, wie eingangs dargelegt, den ordentlichen Gerichten nicht zu (vgl. RGZ 145, 224 [256] und das schon erwähnte Urteil des Senats III ZR 152/53 vom 24. Februar 1955 S. 10).

18

III.

Die Sache gemäß §81 BVerwGG an das zuständige Landesverwaltungsgericht zu verweisen, ist nicht möglich. Es ist nicht etwa in Verkennung des vorgeschriebenen Rechtswegs der vor die Verwaltungsgerichte gehörende Anspruch auf Requisitionsentschädigung irrtümlich in diesem Rechtsstreit geltend gemacht worden, sondern ein - zwar inhaltsgleicher - Schadensersatzanspruch, der nur auf solche Klaggründe gestützt ist, über welche die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Da sich dieser als nicht gerechtfertigt erwiesen hat, hat es bei der Klagabweisung zu verbleiben.

19

Auf alles, was die Revision für ein Verschulden der Beklagten und gegen die Annahme des Berufungsgerichts geltend gemacht hat, daß anderweite Ersatzmöglichkeit nach §839 Abs. 1 Satz 2 und weit überwiegendes eigenes Verschulden der Klägerin nach §254 BGB der Klagforderung entgegenstünden, kommt es nach Vorstehendem nicht an. Die Revision ist vielmehr zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer