Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1995, Az.: 3 StR 625/94
Strafmaß; Serientäter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 625/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1995, 835 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2234-2235 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Strafzumessung bei Serienstraftaten (hier: sexueller Mißbrauch).
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 72 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine kurz zuvor 14 Jahre alt gewordenen Stieftöchter, die Zwillingsschwestern Tanja und Ute, die seiner Erziehung und Aufsicht anvertraut waren, während eines Zeitraums von acht Monaten sexuell mißbraucht, wobei es mit beiden Mädchen zu je 16 Handlungen, bei denen sie an seinem Glied bis zum Samenerguß reiben mußten, zu weiteren je 16 Handlungen des Mundverkehrs sowie mit Tanja zu acht Fällen des Geschlechtsverkehrs kam. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen für die Fälle des Onanierens auf je sechs Monate, des Mundverkehrs auf je neun Monate und des Geschlechtsverkehrs auf je ein Jahr festgesetzt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit der auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere die zu milde Gesamtstrafe. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320).
Der gesonderte Strafzumessungsvorgang der Gesamtstrafenbildung erfordert eine zusammenfassende Würdigung der Person des Täters und der einzelnen Straftaten. Die einzelnen Taten sind Ausfluß einer einheitlichen Täterpersönlichkeit und müssen deshalb nicht als bloße Summe, sondern in einer Gesamtschau als Inbegriff beurteilt werden. Hierbei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweisen sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]/270). Gerade das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts hat nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen zur fortgesetzten Handlung bei der Gesamtstrafenbildung besondere Bedeutung erlangt; die rechtlich notwendige Würdigung als selbständige Taten braucht nicht zu im Endergebnis für den Angeklagten ungünstigeren Rechtsfolgen zu führen, als sie früher unter Zugrundelegung einer fortgesetzten Handlung waren (vgl. BGHSt 40, 138, 162).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, daß bei einer Reihe gleichartiger Taten die Erhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten muß nicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen Einstellung sein; vielmehr kann die Hemmschwelle für die späteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (u. a. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2). Das Gesetz geht in § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB von dem Grundsatz aus, daß die Gesamtstrafe durch die Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet wird. Demgegenüber ist die bloße Zusammenzählung der verwirkten Einzelstrafen nicht maßgebend, vielmehr eher geeignet, den Blick für die gesetzmäßige Strafe zu verstellen (BGHR StGB § 54 I Bemessung 5). Diese Gesichtspunkte des engen Zusammenhangs der einzelnen Taten und der möglichen Auswirkung auf die Hemmschwelle des Täters hat das Landgericht nicht verkannt.
Dagegen hat die Strafkammer maßgebliche Umstände für die Bewertung der Schuld des Angeklagten, die für die Zumessung der Strafe die wesentliche Grundlage darstellt (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB), nicht ausreichend erörtert. Dies stellt einen sachlichrechtlichen Fehler dar, wobei an die Begründung um so höhere Anforderungen zu stellen sind, je mehr sich die Strafe der unteren oder oberen Grenze des Zulässigen nähert, was hier insbesondere für die milde Gesamtstrafe gilt. Dabei besteht bei einer Serie im wesentlichen gleichartiger Einzeltaten durchaus die Möglichkeit, diese bei der Strafzumessung zusammenfassend zu würdigen und gemeinsame Erwägungen "vor die Klammer zu ziehen" (BGHSt 40, 138, 159, 162).
Die Strafkammer legt nicht dar, aus welchen Gründen es bei dem sonst sozial eingeordneten und nicht vorbestraften Angeklagten, der in der Hauptverhandlung ein Geständnis abgelegt hat, zu dieser Serie erheblicher Verfehlungen gegenüber zwei Tatopfern gekommen ist und welche Einstellung der Täter zu seinen Verfehlungen hat. Die mangelnde Abklärung des Tathintergrundes wird auch aus dem Widerspruch deutlich, wonach für eine Untersuchung des Angeklagten wegen krankhafter Triebhaftigkeit im Sinne der §§ 21, 63 StGB "nicht der geringste Anlaß" gesehen worden, andererseits eine Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB, sich einer sozialtherapeutischen Behandlung zu unterziehen, für erforderlich gehalten worden ist (UA S. 12).
Den Urteilsgründen ist auch nicht ausreichend zu entnehmen, ob der Angeklagte seine Erziehungsgewalt zur Tatbegehung eingesetzt hatte oder ob die beiden Mädchen von sich aus tatgeneigt waren. Insoweit wird lediglich mitgeteilt, daß im ersten Fall Tanja zunächst die Hand wegzog (UA S. 3) und im zweiten Fall "widerwillig" sein Glied in den Mund nahm (UA S. 4); im übrigen wird jedoch nicht ersichtlich, wie sich die Mädchen gegenüber dem sexuellen Ansinnen des Angeklagten verhielten und auf welche Weise er sie dazu bewegen konnte, seinen Wünschen nachzukommen. Es fehlen auch Ausführungen dazu, wie die - insbesondere sexuelle - Entwicklung der Tatopfer vor Beginn der Tatserie verlaufen war, welche Vorerfahrungen sie gegebenenfalls hatten und welche Folgen das Verhalten des Angeklagten für diese Entwicklung hatte. Da das Rechtsgut der Strafvorschrift des § 174 StGB neben der sexuellen Freiheit vor allem die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen innerhalb eines Abhängigkeitsverhältnisses ist, kommt diesen Fragen Gewicht bei der Strafzumessung zu. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.