Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.05.1985, Az.: 4 StR 142/85

Untersuchung der wahren Beschaffenheit der Tat innerhalb der Hauptverhandlung; Würdigung eines Zeugen mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.05.1985
Aktenzeichen
4 StR 142/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 16.11.1984

Fundstelle

  • StV 1985, 398

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Hinzuziehung eines (psychologischen) Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen Umständen ausreicht.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Mai 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Khoblich, Dr. Jähnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwältin ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verbindung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch eines Kindes zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision, die das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

2

I.

Prozeßvoraussetzungen:

3

Die von Amts wegen gebotene Prüfung ergibt, entgegen der Auffassung der Revision, keinen Anklage und Eröffnungsbeschluß betreffenden durchgreifenden Mangel.

4

Die hier zu beurteilende Anklageschrift bezeichnet die am ... 1967 geborene Tochter Maria des Angeklagten als das (einzige) Opfer der angeklagten Fortsetzungstat, sie läßt Tatzeit und Tatort ausreichend erkennen, nämlich 1973 bis ... 1976 in S. sowie ... 1976 bis Ende 1976 in D., sie gibt als nähere Konkretisierung "Geschlechtsverkehr" mit Defloration "etwa 1973/1974" "im ehelichen Schlafzimmer, beim Pilzesuchen im Wald und im PKW" an und enthält so zugleich auch die Angabe der Mindestzahl der vorgeworfenen Fortsetzungstaten. Damit ist aber die angeklagte Tat sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht so eindeutig und genau wiedergegeben, daß keine Unklarheit bleibt, auf welchen konkreten Sachverhalt sich die Anklageschrift bezieht und welchen Umfang der Rechtskraft ein ihr entsprechendes Urteil haben würde (vgl. BGH GA 1980, 108; BGH NStZ 1984, 133). Eine Unterscheidung zu anderen gleichartigen strafbaren Handlungen des Angeklagten ist möglich (BGH NStZ 1984, 229). Weitere Feststellungen zu den näheren Tatumständen, insbesondere auch hinsichtlich der Zahl der Einzelakte, konnten in der Hauptverhandlung getroffen werden (vgl. BGH GA 1973, 111;  1980, 108), wie dies denn auch hier geschehen ist (UA 3). Eines ausdrücklichen förmlichen Hinweises auf die Zahl der Einzelfälle, wie ihn die Revision aus § 265 Abs. 1 und 4 StPO herleiten will, bedurfte es dazu nicht. Das Gesetz geht in Anwendung des Grundsatzes der Mündlichkeit davon aus, daß die Hauptverhandlung nicht nur eine Verhandlung über die in der Anklage erhobenen konkreten Beschuldigungen, sondern die eigentliche Untersuchung sein soll, in der die wahre Beschaffenheit der Tat festgestellt wird (KK Hürxthal § 264 StPO Rdnr. 14).

5

Die von der Revision für ihre gegenteilige Meinung angeführte Entscheidung BGH GA 1973, 111 betrifft einen anderen Sachverhalt. In jenem Verfahren, das einen umfangreichen fortgesetzten Diebstahl zum Gegenstand hatte, enthielt die Anklageschrift keinerlei Merkmale zur Konkretisierung der Tathandlungen und insbesondere auch nicht den Zeitpunkt der Tatbeendigung.

6

II.

Verfahrensrügen:

7

1.

Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 2 und 4 StPO ist begründet.

8

Nach den Urteilsfeststellungen übte der Angeklagte in den Jahren 1974 bis 1977 unter Anwendung von Gewalt etwa einmal in der Woche den Geschlechtsverkehr mit seiner damals sieben bis zehn Jahre alten Tochter Maria aus. Die Überzeugung der Jugendkammer von der Richtigkeit dieses Sachverhalts beruht entscheidend auf der Aussage des nunmehr 17 1/2 Jahre alten Mädchens.

9

Den Beweisantrag des Verteidigers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit von Maria hat die Jugendkammer in der Hauptverhandlung mit der Begründung abgelehnt, daß "die Beurteilung von Zeugenaussagen ureigene Aufgabe des Tatrichters ist und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, die ausnahmsweise die Einholung eines solchen Gutachtens erforderlich machen" (HA Bl. 67, 70, 83, 85 und 92). Mit Recht rügt die Revision diese Entscheidung.

10

Zwar gehört die Würdigung von Zeugenaussagen von jeher zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Er muß letztlich in eigener Verantwortung darüber entscheiden, ob eine Aussage glaubhaft ist oder nicht. Das gilt nicht nur bei erwachsenen Zeugen, sondern ebenso für die Aussage eines Kindes oder eines dem Kindesalter eben entwachsenen jugendlichen Zeugen, der, wie hier Maria, Opfer eines an ihm begangenen Sittlichkeitsverbrechens ist. Die Heranziehung eines (psychologischen) Sachverständigen ist deshalb nur dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (BGHSt 8, 130, 131 [BGH 05.07.1955 - 1 StR 195/55];  23, 8, 12; Urteile des Senats vom 13. April 1978 - 4 StR 120/78 - und vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 469/79 - m.w.Nachw.). Solche besonderen Umstände waren hier gegeben:

11

Die Tatzeit lag viele Jahre zurück. Maria war inzwischen sieben bis zehn Jahre älter geworden. Sie hat die Sonderschule besucht. Außer ihr stand der Jugendkammer nur ihre Mutter Barbara G., die Ehefrau des Angeklagten, als Zeugin zur Verfügung. Diese hatte zur Tatzeit keinerlei Verdacht gegen den Angeklagten. Maria hat sich erst nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Jahre 1979 ihrer Mutter offenbart. Die Tat ist dann im Zusammenhang mit einer Untersuchung, ob Maria der Prostitution nachgehe, Anfang 1984 zur Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden gelangt. Nach Marias Aussagen soll sie - außer der ersten, mit Verletzungen verbundenen Handlung - in etwa 150 weiteren Einzelfällen zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sein. Ein früherer Lehrer sprach in der Hauptverhandlung "gewisse sexuelle Verfehlungen" von Maria während der Schulzeit an; eine frühere Lehrerin brachte zum Ausdruck, daß es Maria damals mit der Wahrheit nicht so genau genommen habe (UA 4).

12

Hiernach hatte die Jugendkammer nicht nur die gegenwärtige Glaubwürdigkeit eines 17 1/2 Jahre alten Mädchens zu beurteilen, das nach der Scheidung der Eltern in eine schwierige persönliche Entwicklungsphase geraten sein kann. Vielmehr waren außerdem die Wahrnehmungsfähigkeit, das Gedächtnis und die persönliche Zuverlässigkeit der Zeugin im Tatzeitpunkt, also im Alter von 7-10 Jahren, zu ermitteln. Und schließlich war zu erwägen, ob der Zeitablauf seit der Tat die Erinnerung der Zeugin beeinflußt hat.

13

Bei dieser Sachlage hätte sich die Jugendkammer nicht, dazu noch ohne nähere Darlegungen, mit ihrer eigenen Sachkunde begnügen dürfen, sondern hätte dem Beweisantrag entsprechen und einen (psychologischen) Sachverständigen zur Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Maria, nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Schuldumfang, anhören müssen.

14

Der Verfahrensmangel zwingt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang und zur Zurückverweisung der Sache.

15

2.

Hiernach bedarf es der Erörterung der weiteren Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde nicht mehr. Die von der Revision vermißten Schülerakten können zur Vorbereitung der neuen Verhandlung beigezogen werden.

Salger
Hürxthal
Dr. Knoblich
Dr. Jähnke
Dr. Meyer-Goßner