Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1968, Az.: IV ZR 515/68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1968
- Aktenzeichen
- IV ZR 515/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15923
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 19.11.1965
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlage
- § 12 Nr. 1 II e Allg. Bedingungen für die KraftverkVers. (AKB)
Fundstellen
- DB 1968, 2271-2272 (Volltext)
- MDR 1969, 125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 96-97 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der R.-Versicherung, Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, W., S. Straße ..., vertreten durch die Vorstandsmitglieder: Landrichter a.D. Gottfried M. Vorsitzender, Benno K., Reinhold B.-Kr., Dr. Gerhard Kn., Josef R.,
Prozessgegner
den Fuhrunternehmer Ernst Z., H./E., Br.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff der "Betriebsschäden".
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Bukow
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenate des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. November 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger betreibt ein Fuhrunternehmen. Er hatte für einen seiner Lastkraftwagen bei der Beklagten eine Fahrzeug-Vollversicherung abgeschlossen. Das versicherte Fahrzeug wurde vornehmlich auf Baustellen verwendet und u.a. dazu benutzt, den Erdaushub von Baustellen zu Auffüllplätzen zu befördern. Am 3. März 1964 fuhr der Lastkraftwagen rückwärts auf einen Auffüllplatz. Als er etwa noch 1 m vom Ende der am Vortage benutzten Fahrspur entfernt war, brach das Erdreich plötzlich ab und rutschte nach unten. Der Lastkraftwagen stürzte die abfallende Böschung herunter, überschlug sich mehrfach und blieb etwa 25-30 m tiefer liegen. Dabei entstand ein Totalschaden.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von 3.800 DM. Er begründet seine Forderung damit, daß für den Fahrzeugschaden ein Betrag von 3.500 DM zu zahlen sei (Zeitwert: 4.500 DM abzüglich 500 DM Schrottwert und 500 DM Selbstbeteiligung). Hierzu kämen noch 300 DM für die Bergung des Fahrzeugs. Die Beklagte hält sich nicht für leistungspflichtig, weil es sich um einen nicht zu deckenden "Betriebsschaden" handele.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Klage bis auf eine Kürzung der Bergungskosten um 50 DM und des Zinssatzes stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Dem Versicherungsverhältnis der Parteien liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) zugrunde. Nach §12 Nr. 1 II e AKB umfaßt die Fahrzeug-Vollversicherung die Beschädigung, die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs durch "Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis". Nach dem folgenden Satz dieser Bestimmung sind "Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden keine Unfallschäden".
Zu dem Streit der Parteien, ob der Absturz des Lastkraftwagens als gedeckter Unfallschaden oder ungedeckter "Betriebsschaden" anzusehen ist, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Unter "Betriebsschäden" seien Schäden zu verstehen, die der Betrieb des Kraftfahrzeuges üblicherweise mit sich bringe und deshalb vom Versicherungsnehmer als Betriebskosten ohne weiteres kalkulierbar seien, insbesondere alle Schäden durch Verschleiß, Materialermüdung und Gebrauchsabnutzung. Für die Abgrenzung eines Betriebsschadens von einem Betriebsunfall sei die Verwendung des Fahrzeugs von maßgeblicher Bedeutung. Bei einem Fahrzeug, das auf Baustellen und Auffüllplätzen eingesetzt werde, sei der Betriebsschaden daher anders zu bestimmen als bei einem Fahrzeug, das sich in der Regel auf gut befestigten Straßen bewege. So sei das Einsinken eines auf einer Baustelle verwendeten Fahrzeugs auf schlammigen Grund vom Betriebsrisiko des Unternehmers umschlossen und als Betriebsschaden nicht gedeckt. Anders verhalte es sich hingegen, wenn das Erdreich unter der Fahrspur plötzlich und nicht voraussehbar wegbreche und es dadurch zu einem Absturz des Fahrzeugs komme. Ein derartiger Vorgang sei zwar nicht ganz selten, aber auch nicht so häufig, daß dieses Risiko in die Betriebskostenrechnung einbezogen werde und es dafür keines Versicherungsschutzes bedürfe. Im vorliegenden Falle handele es sich daher nicht um einen Betriebsschaden, sondern um einen Unfallschaden, der von der Beklagten zu decken sei.
Der Beurteilung des Berufungsgerichts, um deren Überprüfung die Revision bittet, ist zuzustimmen.
Unter die "Betriebsschäden", die §12 AKB vom Versicherungsschutz ausschließt, fallen zunächst alle Schäden, die durch normale Abnutzung, durch Material- oder Bedienungsfehler an dem Fahrzeug oder seinen Teilen entstehen. Betriebsschäden sind ferner Schäden, die zwar auf einer Einwirkung mechanischer Gewalt beruhen, aber zum normalen Betrieb des Kraftfahrzeugs gehören. Ob ein Ereignis, das die wesentlichen Merkmale eines Unfalls aufweist, als Betriebsschaden oder als Unfallschaden anzusehen ist, hängt entscheidend von der Verwendung des Fahrzeugs ab. Wird ein Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb bestimmten Risiken ausgesetzt, so handelt es sich bei den daraus entstehenden Fahrzeugschäden im Zweifel um Betriebsschäden. So sind auf Baustellen eingesetzte Fahrzeuge wegen der dort üblichen Unebenheiten besonderen Belastungen ausgesetzt, was zur Folge hat, daß hierdurch hervorgerufene Fahrzeugschäden in das Betriebsrisiko eingeschlossen sind (Stiefel/Wussow, AKB 7. Aufl. §12 Anm. 30; H. Wussow VersR 1967, 820, 822). Ebenso sind Schäden, die durch die Eigenheiten eines Kohlenplatzes (Unebenheiten und Schlamm) entstehen, zum Betriebsrisiko eines zum Transport von Kohlen verwendeten Fahrzeugs zu rechnen (BGH VersR 1963, 772 [BGH 01.07.1963 - II ZR 55/62]). Es gehört hingegen nicht mehr zum normalen Betrieb eines Lastkraftwagens, beim Befahren eines Auffüllplatzes infolge eines plötzlichen und nicht voraussehbaren Erdrutsches in einen über 20 m tiefen Abgrund zu stürzen. Dieser Vorgang ist auch für ein Fahrzeug, das dazu benutzt wird, Erdaushub von Baustellen zu Auffüllplätzen zu fahren, ein außergewöhnliches Unfallereignis (Zu demselben Ergebnis ist der österreichische Oberste Gerichtshof in einem ähnlichen Fall - Absturz einer Planierraupe vom Plateau einer Müllablagerungsstelle - gekommen, VersR 1966, 98/99). Hier kommt hinzu, daß der Erdrutsch nicht etwa auf das Abkippen der Ladung zurückzuführen ist, sondern sich vorher ereignet hat, als der Lastkraftwagen in einer am Tage zuvor wiederholt benutzten Fahrspur auf den Auffüllplatz gefahren ist. Der Absturz des dem Kläger gehörenden Fahrzeugs ist daher kein Betriebsschaden, sondern ein Unfallschaden, den die Beklagte zu decken hat.
Hiernach erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.