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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1963, Az.: II ZR 55/62

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.07.1963
Aktenzeichen
II ZR 55/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG in Hamm (Westf) - 26.01.1962

Fundstelle

  • VersR 1963, 772-773 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Nörr, Liesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 26. Januar 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat einen ihm gehörigen, in seinem Kohlenhandel verwendeten Magirus-Lastkraftwagen mit Dreiseiten-Kippvorrichtung bei der Beklagten unter Selbstbeteiligung in Höhe von 500 DM vollkaskoversichert. Am 7. November 1960 war ein Fahrer des Klägers mit der Entladung des Lastwagens auf dessen Kohlenplatz beschäftigt. Er betätigte die Kippvorrichtung, so daß ein Teil der Kohlenladung herabfiel. Dann fuhr er bei vorn angehobener Ladebrücke den noch zu etwa 2/3 beladenen Wagen ein Stück vorwärts. Die linken hinteren Wagenräder gerieten dabei auf einen Haufen gestapelter Kohlen, der die linke Seite des Wagens hochdrückte. Die linken Hinterräden wurden vom Boden abgehoben. Infolge des Gewichts der Ladung neigte sich die hochgestellte Ladebrücke zur Seite. Hierdurch traten am Fahrgestell- und Kipprahmen Verdrehungen und Verwindungen ein. Die Kippbrücke schlug dann mit ihrer rechten Seite auf dem Boden auf, wodurch weitere Schäden entstanden. Die Beklagte will nur die letzteren, die sie mit 1.200 DM berechnet, als ersatsfähige Kaskoschäden anerkennen und hat dem Kläger nach Abzug der Selbstbeteiligung 700 DM gezahlt. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung des gesamten, auf 10.300 DM berechneten Schadens verlangt und mit der Klage den Restbetrag von 9.100 DM geltend gemacht. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, daß bei der Rahmenverwindung kein Unfallschaden vorliege, weil es sich um die Wirkungen des Eigengewichts des Wagens, kein unmittelbar von außen mit mechanischer Gewalt wirkendes Ereignis handele.

2

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

3

Mit Recht hat das Berufungsgericht eine Beschädigung des Lastkraftwagens im vollen Umfange durch Unfall (§ 12 II d AKB) angenommen. Unstreitig fuhr der Wagen bei hochgestellter Kippbrücke mit den linken hinteren Zwillingsrädern auf einen gestapelten Kohlenhaufen (vgl. das von der Beklagten überreichte Gutachten des Dipl.-Ing. Meenen, Bl. 18 GA). Die Kippbrücke war noch zu 2/3 mit Kohlen beladen. Infolge des Hebelarmes des angreifenden Gewichtes wurde der Fahrgestellrahmen in sich in der Längsrichtung verdreht, als die linken Hinterräder vom Boden abgehoben wurden. Die Kippbrücke schlug dann mit ihrer rechten Seite auf den Boden auf. Auch die Schäden durch die Verwindung des Fahrgestells sind durch einen Unfall verursacht. Vergeblich versucht die Revision, diese Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern. Es ist kein normaler Betriebsvorgang, wenn ein Lastkraftwagen auf einen gestapelten Kohlenhaufen fährt, den der Fahrer unstreitig nicht genügend beachtet hat (vgl. Urteil des Landgerichts S. 2). Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die dem Gutachten Liermann beigefügten Lichtbilder, die den beschädigten Lastkraftwagen ohne den gestapelten Kohlenhaufen zeigen, den auch dieses Gutachten (S. 2) erwähnt. Die Schäden durch die üblichen Unebenheiten und den üblichen Schlamm eines Kohlenplatzes würden allerdings zum Betriebsrisiko eines zum Transport von Kohlen verwendeten Fahrzeuges zu rechnen sein. Hier aber liegt eine außergewöhnliche mechanische Einwirkung vor, denn ein gestapelter Kohlenhaufen ist ein Wegehindernis, kein befahrbarer Teil des Kohlenplatzes (vgl. für Fahrzeuge, die auf Baustellen eingesetzt werden, Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung, 5. Aufl. § 12 Anm. 30 S. 376). Mithin liegt nach dem unstreitigen Sachverhalt ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den Wagen einwirkendes Ereignis außerhalb des normalen Betriebes vor. Das Berufungsgericht konnte unbedenklich von der Einholung des Gutachtens eines weiteren Sachverständigen absehen. Durch dieses Ereignis wurde der Wagen angehoben und durch die Schwere der einseitig wirkenden Ladung das Fahrgestell in sich verdreht. Das Unfallereignis und die Unfallfolgen stehen damit auch in dem erforderlichen engen adäquaten ursächlichen Zusammenhang.

4

Die Revision war daher als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Fischer
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow
Dr. Schulze