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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1994, Az.: VI ZR 207/93

Gutachten aus anderem Verfahren; Urkundsbeweis; Nichtergiebigkeit; Zuziehungspflicht eines Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.11.1994
Aktenzeichen
VI ZR 207/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1995, 846 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1995, 108-109 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1995, 954-955 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1995, 1294 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1995, 149 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1995, 341
  • VersR 1995, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
  • zfs 1995, 86-87 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Reichen die Ausführungen eines in einem anderen Verfahren erstatteten Gutachtens, das der Richter urkundenbeweislich verwerten kann, nicht aus, um die von einer Partei dazu gestellten aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, dann muß er einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.

Tatbestand:

1

Der Beklagte zu 1) und sein Freund S. - Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) - besuchten am Abend des 7. April 1990 eine Gaststätte in L. und tranken dort erhebliche Mengen Alkohol. Gegen 2.30 Uhr derselben Nacht suchten sie eine weitere Gaststätte auf, in der sie Bier tranken. Auf der anschließenden Heimfahrt mit dem PKW des Beklagten zu 1), der damals bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, kam es zu einem ersten Unfall, bei dem der PKW einen Telefonmast rammte. Bei diesem Unfall wurde einer der beiden Fahrzeuginsassen verletzt. Kurz darauf kam es gegen 3.50 Uhr auf der Landesstraße 10 zu einem weiteren Unfall, bei dem S. tödliche Verletzungen erlitt. Der PKW kam ca. 500 m vor dem Ortsteil G. der Gemeinde P. auf dem Scheitelpunkt einer Linkskurve nach rechts von der Fahrbahn ab, prallte zunächst gegen die aufsteigende Böschung, überschlug sich dort und prallte sodann mit dem Dach auf der Fahrbahn auf, wo er ca. 20 m weiter rutschte, ehe er quer zur Fahrbahn am Ende der folgenden Rechtskurve liegen blieb. Hierbei wurde S. aus dem Fahrzeug herausgeschleudert.

2

Eine bei dem Beklagten zu 1) (künftig der Beklagte) gegen 5.15 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,03 Promille. Das dem S. bei der Obduktion entnommene Blut wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,82 Promille auf.

3

Die Parteien streiten darüber, wer den PKW bei dem zweiten Unfall gefahren hat, der Beklagte, wie die Kläger behaupten, oder der ums Leben gekommene S.

4

Die Kläger verlangen von den Beklagten unter Berücksichtigung eines 50%igen Mitverschuldens des ums Leben gekommenen S. als Unterhaltsersatzschaden die Zahlung von Geldrenten sowie die Feststellung, daß die Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind, soweit die Ansprüche nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind, die Klägerin zu 1) darüber hinaus die Erstattung von Beerdigungskosten.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie ihre Klagansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus § 844 Abs. 1 und 2 BGB verneint, weil die Kläger nicht bewiesen hätten, daß der Beklagte das verunglückte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt des zweiten Unfalls gefahren habe. Nach seiner Auffassung können die Kläger den Beweis des ersten Anscheins nicht für sich in Anspruch nehmen, da es an einem typischen Geschehensverlauf fehle. Auch mit Hilfe der vorhandenen Indizien könne der Beweis nicht geführt werden. Insbesondere zwinge die Tatsache, daß das Autodach auf der Beifahrerseite eingedrückt worden sei, nicht zu dem Schluß, daß S. sich die tödliche Impressionsfraktur des Schädels als Beifahrer zugezogen habe. Da es wegen der Schleuder- und Drehbewegungen des Unfallfahrzeuges zu einer Mehrfachbewegung der nicht angeschnallten Fahrzeuginsassen gekommen sein könne, sei es möglich, daß S. in diese Position vom Fahrersitz aus erst im Verlaufe des Unfalls gelangt sei. Auch die übrigen im Fahrzeug festgestellten Spuren ließen wegen der Mehrfachbewegung keine sichere Zuordnung zu einer bestimmten Sitzposition zu.

7

II. Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel der Kläger ist begründet. Die Revision rügt mit Recht, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Beweisfälligkeit der Kläger auf Verfahrensfehlern beruhen.

8

Das Berufungsgericht, das zu der Frage, wer das verunglückte Kraftfahrzeug gefahren hat, selbst kein Gutachten eingeholt hat, stützt sich bei Würdigung der vorhandenen Indizien ausschließlich auf die im Strafverfahren erstatteten Gutachten des Kfz-Sachverständigen W., des Instituts für Rechtsmedizin sowie des zuständigen Landeskriminalamts.

9

Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht damit die Möglichkeiten zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß den Anträgen der Kläger nicht ausgeschöpft hat. Der Richter kann zwar auf ein früheres Gutachten in einem anderen Verfahren zurückgreifen und es urkundenbeweislich verwerten (Senatsurteil vom 19. Mai 1987 - VI ZR 147/86 - VersR 1987, 1091, 1092). Reichen diese urkundenbeweislich herangezogenen Ausführungen jedoch nicht aus, um die von einer Partei dazu gestellten Fragen zu beantworten, dann muß der Richter einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung hierzu anordnen (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1992 - VI ZR 62/91 - VersR 1992, 714, 716 - insoweit in BGHZ 117, 337 nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IV a ZR 76/80 - VersR 1982, 793, 795).

10

Im Streitfall haben die Kläger die klärungsbedürftige Frage gestellt, ob es technisch überhaupt möglich gewesen sei, daß S., von dessen Hose unfallrelevante Textilspuren (Anschmelzspuren) am Lenkrad festgestellt worden sind, vom Fahrersitz aus durch die Frontscheibe herausgeschleudert worden sei. Das dazu beantragte Sachverständigengutachten hätte das Berufungsgericht nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dieses Beweismittel sei völlig ungeeignet zu beweisen, daß der Beklagte mit Sicherheit den PKW bei dem tödlichen zweiten Unfall geführt habe.

11

Die Kläger haben vorgetragen, S. könne vom Fahrersitz aus nicht aus dem Fahrzeug herausgeschleudert worden sein, da die Fahrertür bei dem Unfall geschlossen und dessen Scheibe nicht zerbrochen gewesen sei. Zerstört seien lediglich die Frontscheibe und die Scheibe an der Beifahrertür; durch diese Öffnungen könne S. als Fahrer jedoch nicht herausgeschleudert worden sein, da er daran durch Lenkrad und Lenksäule und nach rechts durch den Körper des Beifahrers gehindert worden sei. Das Berufungsgericht hält diesen Vortrag nicht für überzeugend, weil es durchaus wahrscheinlich sei, daß S. durch die Öffnung der zerborstenen Frontscheibe herausgeschleudert worden sei. Die Revision weist indessen zu Recht darauf hin, daß sich das Gutachten des Kfz-Sachverständigen W., auf das sich das Berufungsgericht urkundenbeweislich bezieht, zu dieser Frage nicht geäußert habe. Das Gutachten verhält sich lediglich dazu, an welcher Stelle S. im Verlaufe des Unfallgeschehens aus dem Wagen herausgeworfen worden sei. Es sagt aber nichts dazu, ob er vom Fahrer- oder vom Beifahrersitz aus dem Kraftfahrzeug herausgeschleudert wurde. Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen.

12

Zu einer Aufklärung in dieser Richtung bedarf es nicht unbedingt der Einholung eines Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen. Das Berufungsgericht kann sich auch.damit begnügen, wenn ihm dies zweckmäßiger erscheint, den Kfz-Sachverständigen W. zu einer Ergänzung seines im Strafverfahren erstatteten Gutachtens zu veranlassen. Keinesfalls aber durfte sich das Berufungsgericht mit dem bisherigen Gutachten, daß sich zu dieser Frage nicht äußert, begnügen.

13

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die ergänzende Beweisaufnahme nachgeholt werden kann.

14

Sollte das Berufungsgericht wieder dazu kommen, daß der Beweis für ein Steuern des PKW durch den Beklagten nicht geführt ist, dann wäre ein Haftungsgrund für den Beklagten nicht gegeben. Der Halter eines Kraftfahrzeuges ist nur in Ausnahmefällen verpflichtet, einen das Fahrzeug führenden Dritten vor einer Selbstgefährdung zu schützen (vgl. Senatsurteile vom 29. November 1977 - VI ZR 51/76 - VersR 1978, 183, 184; vom 16. Oktober 1990 - VI ZR 65/90 - VersR 1991, 196, 197). Eine Garantenstellung des Beklagten aufgrund seiner Haltereigenschaft gegenüber S. scheidet hier schon deshalb aus, weil S. ebenfalls einen Schlüssel für das verunglückte Kraftfahrzeug besaß und daher nicht weniger verfügungsberechtigt war als der Beklagte.