Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1970, Az.: BVerwG VI C 53.68
Bewertung eines Dienstpostens ; Besoldung eines Beamten ; Anerkennung einer Dienstpostenbewertung als Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.10.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 53.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 09.09.1968 - AZ: VI OE 22/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1970 in Würzburg
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Beklagten und des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1968 werden zurückgewiesen.
Jede Partei trägt die Kosten ihrer Revision.
Gründe
I.
Der Kläger stand als Regierungsoberinspektor (Besoldungsgruppe - BesGr. - A 10) im Dienst des beklagten Landes. Er war beim Verwaltungsgericht F. als Leiter der Geschäftsstelle von zwei Kammern dieses Gerichts beschäftigt. Der Präsident des Verwaltungsgerichts setzte den Kläger im Juli 1966 mündlich davon in Kenntnis, daß sein Dienstposten nach den "Vorläufigen Richtlinien der Landesregierung für die Bewertung der Dienstposten in der hessischen Landesverwaltung" vom 26. Januar 1965 am 9. März 1965 mit 39 Punkten bewertet und damit der BesGr. A 10 zugeordnet worden sei. Daraufhin erhob der Kläger Anfang August 1966 beim Hessischen Minister des Innern Gegenvorstellungen und erbat Einsicht in den Bewertungsbogen. Nachdem ihm von den Einzelheiten des Bewertungsergebnisses Kenntnis gegeben worden war, erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. September 1966 beim Minister nochmals Gegenvorstellungen und beantragte, seinen Dienstposten mit 50 Punkten zu bewerten und der BesGr. A 11 zuzuordnen. Der Minister erwiderte mit Schreiben vom 8. November 1966, daß er die begehrte Überprüfung zur Zeit nicht vornehmen könne; die hessische Landesregierung habe sich entschlossen, für etwa ein Jahr jede weitere Neu- oder Nachbewertung auszusetzen, um zunächst die bisher gewonnenen Erfahrungen auszuwerten.
Der Kläger hat daraufhin "Anfechtungs- und Verpflichtungsklage" erhoben und geltend gemacht, sein Dienstposten sei nach den obengenannten Richtlinien zu niedrig bewertet worden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat durch Zwischenurteil vom 19. Juli 1967 entschieden, daß die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig sei, weil die Dienstpostenbewertung ein Verwaltungsakt sei. Die Begründung dieses Urteils ist auszugsweise abgedruckt in HessVGRspr. 1968, 23.
Der Beklagte hat gegen das Zwischenurteil Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klageanträge neu formuliert. Insbesondere hat er hilfsweise die begehrte Höherbewertung seines Dienstpostens und die günstigere Zuordnung mit einer allgemeinen Leistungsklage verfolgt und hilfsweise in zweiter Linie beantragt festzustellen, daß der Beklagte bei der von ihm in den Jahren von 1965 bis 1967 durchgeführten Dienstpostenbewertung verpflichtet war, den Dienstposten des Klägers mit 46 Punkten zu bewerten und der BesGr. A 11 zuzuordnen.
Die Berufung hat teilweise Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sowie die allgemeine Leistungsklage als unzulässig abgewiesen; hingegen hat es ausgesprochen, daß die mit dem eben wiedergegebenen Hilfsantrag erhobene Feststellungsklage zulässig sei.
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage seien unzulässig, weil es sich bei den umstrittenen behördlichen Maßnahmen nicht um Verwaltungsakte handele. Die allgemeine Leistungsklage sei nicht mehr zulässig, weil insoweit durch Veränderung der Sachlage eine Erledigung der Hauptsache eingetreten sei. Die Feststellungsklage aber sei zulässig. Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis könnten Gegenstand einer Feststellung sein. Das berechtigte Interesse hierfür folge aus der Chance des Klägers, bei verbesserter Bewertung seines Dienstpostens mit Rücksicht auf die frühere Praxis des Beklagten doch noch befördert zu werden; außerdem habe der Kläger in der Berufungsverhandlung erklärt, er werde wegen der von ihm für unrichtig gehaltenen Bewertung seines Dienstpostens Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend machen, wegen dieser Ansprüche sei auch bereits ein Verwaltungsverfahren anhängig.
Abschließend hat das Berufungsgericht bemerkt, für die Begründetheit der von ihm als zulässig erachteten Feststellungsklage werde es im einzelnen darauf ankommen, ob der Beklagte bei der von ihm in den Jahren 1965 und 1966 durchgeführten Dienstpostenbewertung gegenüber dem Kläger verpflichtet gewesen sei, dessen Dienstposten in der von ihm gewünschten Weise - also mit einer höheren Punktzahl als geschehen - zu bewerten; hierzu werde nach Auffassung des Berufungsgerichts vor allem zu prüfen sein, ob ein solcher Anspruch dem § 92 HBG zu entnehmen sei, was das Berufungsgericht in einem Parallelprozeß schon bejaht habe. Doch solle insoweit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vorgegriffen werden.
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt eine Aufhebung des Berufungsurteils insoweit, als seine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als unzulässig abgewiesen worden ist. Der Beklagte hingegen hält auch die Feststellungsklage für unzulässig. Hierzu hat er noch angezeigt, daß der Kläger antragsgemäß durch Urkunde des Hessischen Ministers der Justiz vom 22. November 1968 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sei; er hat daraus abgeleitet, daß jedenfalls deshalb ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellungsklage hier nicht (mehr) bejaht werden könne.
Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hält die Revision des Beklagten wegen Unzulässigkeit der Klage für begründet.
II.
Beide Revisionen sind unbegründet.
Die Auffassung des Klägers, daß in Streitigkeiten der vorliegenden Art die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegeben sei, hat der erkennende Senat bereits in zwei ebenfalls am 28. Oktober 1970 verkündeten Urteilen abgelehnt; er hat dies wie das Berufungsgericht damit begründet, Angriffs- oder Streitziel der genannten Klagearten könnten nur Verwaltungsakte sein, diese Eigenschaft komme der Dienstpostenbewertung aber nicht zu (BVerwG VI C 48.68 und BVerwG VI C 55.68). In dem letztgenannten Urteil, ergangen in einer in der ersten Instanz wie hier vom Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Sache, heißt es hierzu:
"Voraussetzung für die Anerkennung der hier umstrittenen Dienstpostenbewertung als Verwaltungsakt wäre jedenfalls, daß sie - wie der erkennende Senat in BVerwGE 19, 19 ausgesprochen hat - 'eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auslöst'. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen dieses Wesensmerkmal eines Verwaltungsaktes bei der Dienstpostenbewertung in Hessen nicht feststellen können.
Wie den 'Vorläufigen Richtlinien' zu entnehmen ist, wurden in Hessen in den Jahren 1965 und 1966 die einzelnen Dienstposten ausschließlich nach objektiven Anforderungsmerkmalen mit Punkten (Wertfaktoren) bewertet. Personengebundene Merkmale, wie persönliche Eigenschaften, besondere Fähigkeiten oder Leistungen des Dienstposteninhabers blieben dabei, außer Betracht. Grundlage für die Bewertung war allein der Inhalt der Stelle (Arbeitsplatzbeschreibung). Die Summe der Wertpunkte wurde im Einzelfall dann anhand einer Dienstpostentabelle einer bestimmten Besoldungsgruppe (A 6 bis A 16) zugeordnet. Das Ergebnis dieser Dienstpostenbewertung sollte eine Empfehlung für die Vorbereitung der Stellenpläne sein. Wie in den 'Vorläufigen Richtlinien' ausdrücklich hervorgehoben ist, sollten Rechtsansprüche dadurch nicht begründet werden. Bei dieser sog. analytischen Methode der Dienstpostenbewertung handelt es sich um die organisatorische Zuordnung von Dienstposten nach Art und Schwierigkeit der von ahnen umfaßten Dienstgeschäfte zu einer bestimmten Besoldungsgruppe, (vgl. hierzu Otto Schmidt in ZBR 1964, 353 ff.; Lange im VerwArch, Bd. 55 [1964], 34 ff. und Mayer in DVBl. 1970, 651 ff. - mit weiteren Nachweisen -).
Dies geschieht jedoch nicht zur Regelung eines konkreten Dienstverhältnisses mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung gegenüber dem Dienstposteninhaber. Bewertet wird nicht der Dienstposteninhaber, sondern allein der Dienstposten oder, wie es das Verwaltungsgericht Braunschweig im Urteil vom 9. Februar 1967 (DVBl. 1967, 240 = ZBR 1967, 92) zutreffend ausgedrückt hat: 'Dem empirisch ermittelten Sachverhalt, der Arbeitsplatzbeschreibung, in dem auch Anforderungen erscheinen, die nur gelegentlich vorkommen oder unwesentlich sind, ist der besoldungsmäßig erhebliche Tatbestand zu entnehmen'. - Der Verwaltungsgerichtshof spricht zwar in anderem Zusammenhang von einem 'Beurteilungseffekt' der Dienstpostenbewertung. Damit will er aber anscheinend nur sagen, daß die Dienstpostenbewertung rein faktisch für den einzelnen Dienstposteninhaber von Bedeutung zu werden vermag, weil sich darin die ihm abverlangten Leistungen widerspiegelten. Diesen Auswirkungen hatte der erkennende Senat schon in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG VI B 11.68 - (DVBl. 1969, 151) nur mittelbaren Charakter zugemessen. Im übrigen ist aber nicht einmal die dienstliche Beurteilung eines bestimmten Beamten - obwohl ihr zweifellos individualisierender Charakter zukommt - deswegen notwendigerweise schon ein Verwaltungsakt; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zweifel sogar das Gegenteil anzunehmen (vgl. BVerwGE 28, 191). Um so weniger kann die Verwaltungsakteigenschaft einer Maßnahme wie der Dienstpostenbewertung zuerkannt werden, die zwar Beurteilungseffekt haben mag, aber nicht einmal die der Beurteilung immerhin wesenseigene Individualisierung aufweist. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn das Ergebnis der Dienstpostenbewertung - wie hier - dem Kläger formlos mitgeteilt und ihm Gelegenheit zu Gegenvorstellungen mit nachfolgender sachlicher Überprüfung gegeben worden ist. Damit wurde - wie der erkennende Senat in seinem für die Entscheidungssammlung bestimmten, ebenfalls die Dienstpostenbewertung in Hessen betreffenden Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - dargelegt hat - nur seinem begreiflichen Interesse Rechnung getragen, was schon angesichts der persönlichen Heranziehung der betroffenen Beamten zu den vorangegangenen Erhebungen nahelag; Verbindlichkeit nach außen sollte der Maßnahme damit nicht beigelegt werden (vgl. auch Verwaltungsgericht Braunschweig in DVBl. 1969, 83).
Die Verneinung der Verwaltungsakteigenschaft der Dienstpostenbewertung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 19, 19 über die Anfechtbarkeit der Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters (ADA). Bei der Festsetzung des ADA handelt es sich nicht wie bei der Dienstpostenbewertung um ein technisches Hilfsmittel zur Vorbereitung von Stellenplänen und damit künftiger personeller oder besoldungsrechtlicher Entscheidungen, sondern um eine auf einen ganz bestimmten Beamten bezogene dienstrechtliche Maßnahme, die als verbindliche Festlegung der Dienstaltersfolge von gleichqualifizierten Beamten für die weitere Gestaltung ihrer Laufbahn von unmittelbar rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Bedeutung ist. Dazu wird im einzelnen auf die Begründung der vorgenannten Entscheidung verwiesen. Die in dieser Entscheidung für die Verwaltungsakteigenschaft der ADA-Festsetzung herausgearbeiteten Kriterien können nicht der rechtlichen Würdigung wesentlich anderer sachbezogener Bewertungsvorgänge wie der Dienstpostenbewertung zugrunde gelegt werden. Der ausschlaggebende Unterschied liegt darin, daß die ADA-Festsetzung sich auf die Person des Beamten bezieht und ihm über Änderungen seiner dienstlichen Verwendung hinweg erhalten bleibt, während die Dienstpostenbewertung sich auf den Dienstposten als solchen, mag er besetzt sein oder nicht, bezieht und für den Dienstposteninhaber jede Bedeutung verliert, sobald dieser einen anderen Dienstposten erhält (vgl. hierzu die Urteilsanmerkung von Lemhöfer in DVBl. 1969, 85).
Die Dienstpostenbewertung begründet selbst dann, wenn sie zu einer im Vergleich zur Eingruppierung der zugeordneten Planstellen höheren Einstufung eines Tätigkeitsbereichs führt, keinen Anspruch des Dienstposteninhabers auf Beförderung und die damit verbundene bessere Besoldung (vgl. hierzu Otto Schmidt in ZBR 1968, 331 ff. und Mayer, a.a.O., S. 656, 657). Ebensowenig besteht bereits aufgrund der Dienstpostenbewertung ein Anspruch auf Stellenzulage (vgl. § 21 Abs. 2 BBesG u.F., § 21 Abs. 2 HBesG und vergleichbare landesbesoldungsrechtliche Vorschriften). Ein Anspruch auf Stellenzulage ist vielmehr bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erst dann gegeben, wenn der Organisations- und Stellenplan eine Planstelle mit einer der Höhereinstufung des Dienstpostens entsprechenden Besoldungsgruppe vorsieht. Die Dienstpostenbewertung hat daher auch keine unmittelbaren besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vorbringen, daß die in Hessen in den Jahren 1965 und 1966 durchgeführte Dienstpostenbewertung schon deswegen nicht als eine Verwaltungsinterne Maßnahme zu beurteilen sei, weil sie in der Praxis den Dienstposteninhaber unmittelbar betroffen habe. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle - vgl. S. 16/17 der Urteilsabschrift - ausgeführt, daß damals in Hessen aufgrund der - im angefochtenen Urteil näher aufgeführten - haushaltsrechtlichen Sonderbestimmungen ein 'enger Zusammenhang' zwischen der Höherbewertung eines Dienstpostens und seiner haushaltsrechtlichen Umwandlung bestanden habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter festgestellt, daß die hessische Landesregierung aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächtigung 'regelmäßig' (abgesehen vom Justizressort) alle bei der Dienstpostenbewertung höher bewerteten Planstellen in Planstellen der entsprechenden höheren Besoldungsgruppen umgewandelt habe und daß dies 'in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle' schließlich auch zu einer Beförderung des Dienstposteninhabers geführt habe. Trotz dieser besonderen Situation in Hessen hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit Recht nicht veranlaßt gesehen, der dort durchgeführten Dienstpostenbewertung eine die Verwaltungsakteigenschaft begründende unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Dienstposteninhaber zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überzeugend dargelegt, daß diese Dienstpostenbewertung auch im Falle einer Höherbewertung der jeweiligen Stelle weder unmittelbar zu einer Anhebung des Dienstpostens im Stellenplan oder zu einer rechtlichen Verpflichtung zu einer solchen Anhebung noch selbst im Falle einer tatsächlichen Anhebung zu einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten geführt habe, den bisherigen Stelleninhaber auf dieser Stelle zu belassen und darüber hinaus auf ihr zu befördern. Es bestand also keine 'rechtliche Automatik oder Koppelung' zwischen Dienstpostenbewertung, Stellenunwandlung, Stellenzuteilung, Beibehaltung des Dienstpostens und Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers. Hiergegen sprechen vor allem der Wortlaut der 'Vorläufigen Richtlinien' und der in ihnen selbst erkennbare verwaltungsinterne 'Erprobungscharakter' der Dienstpostenbewertung sowie der Umstand, daß die vom Kläger ins Feld geführte tatsächliche Handhabung in Hessen in den hier maßgebenden Jahren 1965 und 1966 auf Ermächtigungen in den Haushaltsgesetzen für diese Jahre beruhte, die als eine (inzwischen überholte) besoldungspolitische Entscheidung verstanden werden müssen, nicht aber als Niederschlag einer Rechtsüberzeugung hinsichtlich der sich an die Dienstpostenbewertungen 'notwendigerweise' knüpfenden Konsequenzen. Aufgrund dieser - im einzelnen noch näher im Urteil BVerwG VI C 48.68 erläuterten - Einschätzung der 'Vorläufigen Richtlinien' und der auf ihnen beruhenden Praxis verbietet sich die Schlußfolgerung, daß jeder Inhaber einer höher bewerteten Stelle nach deren Anhebung hätte befördert werden müssen. Auch in Hessen lag in dem hier in Betracht kommenden Zeitraum die Entscheidung über die infolge der Dienstpostenbewertung in bezug auf den jeweiligen Stelleninhaber gegebenenfalls zu treffenden dienstrechtlichen Maßnahmen (Beförderung, 'Umsetzung' u.a.) in dem an personengebundenen Anforderungsmerkmalen zu orientierenden Organisations- und Dispositionsermessen des Dienstherrn. Dies folgt letztlich aus § 8 des Hessischen Beamtengesetzes, wonach die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Diesem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Beamten bei personellen Entscheidungen des Dienstherrn würde eine rechtliche Koppelung des Dienstpostens mit dem jeweiligen Stelleninhaber in der vom Kläger behaupteten Art zuwiderlaufen. Die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Handhabung der Dienstpostenbewertung in Hessen eröffnete demnach dem Dienstposteninhaber nicht mehr als eine - allerdings beträchtliche - Chance, auf seiner bisherigen (hoher bewerteten) Stelle befördert zu werden. Eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung war aber damit nicht verbunden.
Soweit für den Verwaltungsaktcharakter der Dienstpostenbewertung noch das Rechtsschutzbedürfnis der Beamten an der gerichtlichen Überprüfung solcher Bewertungen ins Feld geführt wird, ist zu bemerken, daß die Verneinung eines Verwaltungsaktes nicht die Frage ihrer Überprüfbarkeit präjudiziert und infolgedessen nicht den Rechtsschutz des Dienstposteninhabers schmälert (vgl. hierzu auch BVerwGE 19, 19).
Die umstrittene Dienstpostenbewertung stellt nach alledem keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO dar. Für die Rechtslage außerhalb Hessens vertreten diesen Standpunkt mit gleicher oder ähnlicher Begründung u.a. das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem Urteil vom 13. Juni 1968 (DVBl. 1969, 83 = ZBR 1968, 255), das Verwaltungsgericht Würzburg in dem Urteil vom 12. Juni 1969 (DVBl. 1970, 699) und das Verwaltungsgericht Hamburg in dem Urteil vom 5. November 1968 - II VG 468/68 - sowie im Schrifttum Plog-Wiedow, BBG, § 172 RdNr. 18 dd (Rechtsschutz schlechthin leugnend), Otto Schmidt in ZBR 1968, 331 ff., Lemhöfer in DVBl. 1969, 85 (Urteilsanmerkung), Mayer in DVBl. 1970, 651 ff. und Koerner in seiner Monographie über 'Die Beschränkung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Festsetzung der Besoldung ihrer Beamten', 1970, S. 83 ff.
Da die Dienstpostenbewertung kein Verwaltungsakt ist, kann eine höhere Bewertung nicht mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Der erkennende Senat folgt insoweit dem Grundsatzurteil des I. Senats BVerwGE 31, 301, das in Bestätigung der schon bisher herrschenden Meinung ausgesprochen hat, mit der Verpflichtungsklage könne nur die Verurteilung zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, nicht aber die Verurteilung zu einer sonstigen Amtshandlung begehrt werden ('Auskunftsurteil' - insoweit zustimmend besprochen von Menger-Erichsen in VerwArch. Bd. 60 [1969], 376 [385]; vgl. aber auch die Kritik von Bettermann in DVBl. 1969, 703)."
Andererseits ist in den genannten Urteilen auch bereits die Zulässigkeit von Feststellungsklagen der vorliegenden Art bejaht worden. So heißt es dazu in der eben schon auszugsweise wiedergegebenen Entscheidung:
"Die Zulässigkeit des mit dem Hilfsantrag verfolgten Feststellungsbegehrens des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend bejaht. Er hatte sich insoweit mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers zu befassen, festzustellen, daß der Beklagte bei der Dienstpostenbewertung in den Jahren 1965 und 1966 verpflichtet war, den Dienstposten des Klägers mit mehr als 50 Punkten, mindestens aber mit mehr als 40 Punkten, zu bewerten und ihn der Besoldungsgruppe A 12, mindestens aber der Besoldungsgruppe A 11, zuzuordnen. Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO genügt es, daß der Kläger das Bestehen oder Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses behauptet und daß er ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (vgl. Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 201.61 - [ZBR 1965, 147]). Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Nicht die Dienstpostenbewertung selbst ist Gegenstand des Feststellungsbegehrens, sondern der Kläger behauptet eine aus der Fürsorgepflicht und aus dem Gebot der Gleichbehandlung abgeleitete Verpflichtung des Dienstherrn zur 'richtigen' Dienstpostenbewertung. Es geht demnach im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Klärung abstrakter. Rechtsfragen, sondern um die Anwendung von Rechtsnormen auf einen vorgegebenen konkreten Sachverhalt (vgl. BVerwGE 14, 202 [203, 204]; 14, 235 [236, 237] und Urteil vom 30. März 1966 - BVerwG V C 114.65 - [NJW 1967, 797]). Feststellungsfähig sind nicht nur das Rechtsverhältnis als Ganzes, sondern auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1966 - BVerwG V C 37.65 - [Buchholz 436.6 § 13 SchwBG Nr. 1] sowie Redeker-v. Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 43 Anm. 2 und 3). Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß auch einzelne aus der Fürsorgepflicht sich ergebende Beziehungen oder Berechtigungen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (so in bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 - [NJW 1970, 1654]).
Der Kläger hat mit dem Hilfsantrag auch nicht nur ein Anspruchselement, etwa den vom Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang hervorgehobenen 'Beurteilungseffekt' der Dienstpostenbewertung zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht; dies wäre allerdings grundsätzlich wohl nicht statthaft (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 277/68 - [Leitsatz BArbBl. 1970/K 7]). Ihm geht es vielmehr - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig erkannt hat - um die Feststellung des Bestehens eines 'in den Fürsorgeanspruch eingebetteten Rechts auf chancengleiche Behandlung' (so zutreffend OVG Hamburg in DVBl. 1970, 692). Wenn der Kläger eine derartige Verpflichtung des Beklagten behauptet, kann das Bestehen eines feststellbaren Rechtsverhältnisses auch nicht mit der Begründung geleugnet werden, es fehle dafür an einer Rechtsgrundlage. Gerade das soll im Rahmen des Feststellungsprozesses materiellrechtlich entschieden werden. Diese Frage darf daher erst bei der Begründetheit der Klage geprüft werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 201.61 -).
Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Darunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (vgl. Redeker-v. Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 43 Anm. 17; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 43. RdNr. 11; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 43 Anm. 3). Ein schutzwürdiges Interesse ergibt sich hier schon daraus, daß der Kläger trotz der inzwischen geänderten Verwaltungspraxis in Hessen im Falle eines Obsiegens zumindest noch die Chance einer nachträglichen Stellenanhebung oder Beförderung hätte, und sei es auch nur im Rahmen einer möglichen gütlichen Regelung mit dem Dienstherrn oder auf andere Weise im Verwaltungswege (vgl. Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 92.67 -). Insoweit kann ergänzend auf das schon wiederholt angeführte Urteil BVerwG VI C 48.68 verwiesen werden. Schließlich rechtfertigt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines von ihm anzustrengenden Schadensersatzprozesses gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Dienstpostenbewertung. Das Klagevorbringen läßt unter Berücksichtigung der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten in der Revisionsverhandlung eine solche - nicht von vornherein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwGE 9, 196) offensichtlich aussichtslose - Absicht des Klägers erkennen.
Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) steht ihrer Zulässigkeit hier schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger das streitige Rechtsverhältnis nicht,(mehr) mittels einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verwaltungsgerichtlich klären lassen kann (vgl. hierzu das für die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1970 - BVerwG VI C 8.69 -).
Die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage greifen nicht durch. Im wesentlichen zielen sie darauf ab, die Zulässigkeit schon deswegen in Frage zu stellen, weil die Dienstpostenbewertung als eine nur innerorganisatorische Maßnahme zur Vorbereitung des Haushaltsplans (Stellenplans) - wie dieser selbst - der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Rahmen seiner Ausführungen zur 'eventuellen Begründetheit' der Feststellungsklage allgemein den Standpunkt vertreten, die Zulässigkeit von Klagen auf anderweitige Bewertung von Dienstposten bedeute keine verfassungsrechtlich unzulässige Kontrolle des Haushaltsgesetzgebers, weil dieser an die nach der Wertigkeit der einzelnen Dienstposten ausgerichteten Stellenanforderungen nicht gebunden sei. Diese Frage ist aber bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu erörtern. Denn die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges hängt davon ab, ob die Streitigkeit ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO betrifft. Was hierunter zu verstehen ist, läßt sich allerdings nicht allgemeingültig abgrenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als ausschlaggebendes Kriterium die Frage angesehen, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (vgl. BVerwGE 24, 272 [279]). Dies bedarf hier noch der Verdeutlichung. Dem Verfassungsrecht sind im Rahmen der Anwendung des § 40 Abs. 1 VwGO nur die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander zuzurechnen, nicht aber diejenigen zwischen dem Bürger (auch in einem 'besonderen Gewaltverhältnis') und dem Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist (vgl. OVG Hamburg in DVBl. 1967, 86; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 40 RdNr. 63; Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 17 RdNr. 81 c). In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es - wie oben schon ausgeführt - im wesentlichen um die Frage, ob der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn einen aus dem Beamtenverhältnis als einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis hergeleiteten Anspruch auf 'richtige' Dienstpostenbewertung hat. Er klagt insoweit auf Erfüllung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn; er beanstandet aber nicht das Gesetzgebungsverfahren zum Stellenplan. Es handelt sich demnach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Dienstpostenbewertung der Vorbereitung des Haushaltsplans (Stellenplans) dient. Eine andere Frage ist es, ob und in welchem Umfang im Rahmen eines beamtenrechtlichen Rechtsstreits (vgl. § 126 Abs. 1 BRRG, § 191 VwGO) der Haushaltsplan (Stellenplan) und ihn vorbereitende Verwaltungsmaßnahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. hierzu die Urteile vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67 - [ZBR 1968, 225] und vom 21. November 1968 - BVerwG II C 117.65 -) und ob die Dienstpostenbewertung nur als Maßnahme zur Vorbereitung der Legislative (Haushaltsplan/Stellenplan) zu charakterisieren ist oder ob ihre Bedeutung - auch als Verwaltungshandlung - darüber hinausgeht (vgl. hierzu Koerner, a.a.O., S. 85, 86 in kritischer Auseinandersetzung mit dem weiter unten angeführten Urteil des VG Hamburg). Diese Problematik braucht aber in den hessischen Dienstpostenbewertungssachen nicht abschließend erörtert zu werden, weil in Hessen die Landesregierung (also die Exekutive) damals aufgrund einer Ermächtigung des Haushaltsgesetzgebers selbst die Stellen umwandelte (vgl. hierzu im einzelnen das Urteil BVerwG VI C 48.68) und diese Maßnahmen - materiell ohnehin Verwaltung - hier also noch deutlicher als anderwärts der Exekutive zuzurechnen waren. Die Landesregierung kann sich daher nicht einer (unmittelbaren) verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der von ihr im Rahmen der Dienstpostenbewertung im Einzelfall getroffenen streitigen Maßnahmen entziehen. Für die besondere Situation in Hessen versagt infolgedessen auch die Berufung des Beklagten auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 1968 - II VG 468/68 -, wonach schon die 'haushaltsrechtliche Natur' der Dienstpostenbewertung die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ausschließe, ebenso sein Argument, die 'Vorläufigen Richtlinien' dienten nur dem im Interesse der Verwaltung liegenden Ziel, 'durch Stellenanforderungen aufgrund gleichmäßiger Bewertungspraxis funktionsgerechte Stellenpläne zu schaffen'.
Im übrigen bezieht sich der Beklagte zur Begründung seiner Revision weitgehend auf die Abhandlung von Selmer in DÖV 1968, 342 ff. Selmer untersucht den Verwaltungsrechtsschutz im besonderen Gewaltverhältnis in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Seinen Darlegungen kann jedenfalls kein Argument gegen die Zulässigkeit der hier in Frage stehenden Feststellungsklage entnommen werden; vgl. seine Bemerkung, daß 'für alle im Betriebsverhältnis ergehenden Maßnahmen' als statthafte Klageart ausschließlich die Leistungs-(Beseitigungs-, Unterlassungs-)klage, gegebenenfalls die Feststellungsklage, in Betracht kommt."
Das Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren ist entgegen der vom Beklagten mit seiner Revision verfochtenen Auffassung hier auch nicht etwa durch die Zurruhesetzung des Klägers weggefallen. Denn davon unberührt bleibt die Rechtfertigung jenes Interesses durch die Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreites für das Schadensersatzbegehren, das nach dem Revisionsvortrag des Klägers inzwischen sogar schon Gegenstand eines weiteren von ihm angestrengten bis zum Vorliegen eines Musterurteils in Dienstpostensachen ruhenden Prozesses ist.
Nach alledem war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen. Da Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage ist, hat es das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache zu Recht vermieden, der Beurteilung des sachlichen Streitstoffes durch die erste Instanz vorzugreifen. (Mit der materiell-rechtlichen Seite der Dienstpostenbewertung in Hessen hat sich der erkennende Senat in seinem bereits zitierten Urteil BVerwG VI C 48.68 befaßt.)
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier