Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1982, Az.: 2 AZR 811/79
Kündigung; Zwangsverwaltung; Betriebsübernahme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.10.1982
- Aktenzeichen
- 2 AZR 811/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10105
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Neumünster 20.08.1978 - 2 Ca 83/78
- LAG Kiel 18.05.1979 - 4 (5) Sa 435/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1984, 1306
- ZIP 1984, 623-628
Amtlicher Leitsatz
1. Führt der Zwangsverwalter den Gewerbebetrieb des Schuldners fort, so tritt er gemäß § 613 a BGB in die mit dem Schuldner bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (Bestätigung des Urteils des BAG vom 9. Januar 1980 - 5 AZR 21/78 - AP Nr. 19 zu § 613 a BGB).
2. Übernimmt der Ersteher eines Betriebsgrundstücks nach dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung den von dem Zwangsverwalter bis zur Beendigung der Zwangsversteigerung fortgeführten Gewerbebetrieb des Schuldners, so tritt er in die mit dem Zwangsverwalter bestehenden Arbeitsverhältnisse ein.
3. Soll ein nach § 613 a BGB auf den Zwangsverwalter übergegangenes Arbeitsverhältnis nur noch befristet fortgesetzt werden und dann unter Abdingung der mit dem Schuldner vereinbarten längeren Kündigungsfristen endgültig durch Zeitablauf enden oder jedenfalls nicht mit den bisherigen Kündigungsregelungen nach Beendigung der Zwangsverwaltung fortgesetzt werden, so bedarf es hierzu einer eindeutigen Vereinbarung.