Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.09.1969, Az.: BVerwG IV C 68.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.09.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 68.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 29.03.1968 - AZ: 145 VI 67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1971, 63
- DVBl 1970, 82-83 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1970, 428 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1970, 72
- ZMR 1970, 148
Amtlicher Leitsatz
Ein Grundstück, daß bei Herstellung der Erschließungsanlage noch nicht bebaubar ist, wird nach neuem Recht beitragspflichtig, sobald die Bebaubarkeit eintritt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther und Prof. Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. März 1968 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.570 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wendet sich als Eigentümer des unbebauten Grundstückes FlNr. 2.../4 an der Grünewaldstraße in Bayreuth gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für diese Straße, die mit Bescheid vom 22. Juni 1966 in Höhe von rund 5.570 DM von ihm gefordert worden sind.
Sein Widerspruch wurde durch Bescheid vom 22. September 1966 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies seine Klage durch Urteil vom 25. Januar 1967 ab.
Der Verwaltungsgerichtshof setzte indessen durch Urteil vom 29. März 1968 den Erschließungsbeitrag auf rund 2.650 DM herab, weil lediglich die für den Ausbau des Gehsteiges dieser Straße vor drei südlich der Straße gelegenen Grundstücken im Jahre 1963 entstandenen Kosten in Höhe von rund 10.000 DM nach Abzug des Eigenanteils der Beklagten auf diese drei Anlieger umgelegt werden könnten. Im übrigen sei die Straße bereits im Jahre 1950 einschließlich beiderseitiger Gehsteige hergestellt worden. Damals und auch noch bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes sei das Grundstück des Klägers als Teil eines Landschaftsschutzgebietes unbebaubar gewesen. Diese Rechtslage habe sich erst im Jahre 1965 durch Erlaß eines Bebauungsplanes geändert. Damit sei die Straße, soweit sie zum Anbau bestimmt gewesen sei, seinerzeit völlig hergestellt gewesen. Das Bundesbaugesetz habe hinsichtlich der Entstehung der Beitragspflicht scharf zwischen der Anwendung des alten und des neuen Rechts unterschieden. Früher hergestellte Anlagen könnten nur nach altem Recht beurteilt werden, aus dem sich für den Kläger eine Beitragspflicht nicht ergebe. Vor dem Grundstück des Klägers habe der Gehsteig bisher offensichtlich nur ein Provisorium dargestellt. Er sei bis zum Jahre 1963 dort nicht befestigt gewesen, dann jedoch in gleicher Weise eingerichtet worden wie die bereits im Jahre 1950 hergestellten Gehsteige. Beiträge für die frühere Straßenherstellung könnten auch nicht deswegen verlangt werden, weil nach dem Bundesbaugesetz unter Umständen unbebaute Grundstücke an fertigen Straßen beitragspflichtig würden. Das gelte nur dann, wenn eine solche Beitragspflicht auch auf Grund des alten Rechts bei einer typischen Entwicklung des Geschehens hätte entstehen können. Die Tatsache, daß die vom Landschaftsschutzgebiet umfaßten Grundstücke später einmal zur Bebauung freigegeben würden, habe aber nicht vorausgesehen werden können und deswegen auch nicht im Rahmen eines typischen Geschehensablaufes gelegen.
Gegen das Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Der Kläger hält sich auch für die restliche Ausführung des Gehsteiges nicht für beitragspflichtig, weil die Beitragspflicht nach dem Bundesbaugesetz mit der Herstellung der Erschließungsanlage entstehe, sein Grundstück zu dieser Zeit aber noch nicht bebaubar gewesen sei. In einem solchen Falle könne eine Beitragspflicht überhaupt nicht entstehen. Übrigens sei der Gehsteig auch vor dem Grundstück des Klägers bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt gewesen, was das Berufungsgericht mangels genügender Erforschung des Sachverhaltes verkannt habe. Der Gehsteig habe der Bekanntmachung vom Jahre 1901 entsprochen, da er mit Schlacke befestigt gewesen sei und sowohl Randsteine wie auch eine Pflasterrinne vorhanden gewesen seien. Soweit das Gericht einen neuen Beitrag errechnet habe, sei nicht ersichtlich, wie es auf einen Erschließungsaufwand in Höhe von rund 10.000 DM gekommen sei.
Die Beklagte besteht dagegen auf ihrer vollen Forderung. Sie weist mit der Revision darauf hin, daß bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes damit zu rechnen gewesen sei, daß im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung das Grundstück des Klägers eines Tages aus dem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen würde, was dann im Jahre 1963 geschehen sei. Diese Möglichkeit habe seinerzeit schon deswegen nahegelegen, weil das unbebaubare Gelände nur einen geringen Teil des an der Straße anliegenden Geländes ausgemacht habe. Bei einem typischen Geschehensablauf habe daher mit der Bebaubarkeit des Grundstückes in späterer Zeit gerechnet werden müssen. Bei neuangelegten Erschließungsanlagen entstehe die Beitragspflicht durchaus nicht immer mit der Herstellung der Straße, bisweilen vielmehr erst mit der später eintretenden Bebaubarkeit des Grundstückes. Das müsse auch für alte Erschließungsanlagen gelten. Hinsichtlich der Berechnung sei dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht zu folgen, weil es entgegen der Beitragssatzung vom Jahre 1961 als Verteilungsmaßstab nicht die Grundstücksbreite, sondern das "Verhältnis von Grundstücks- und Geschoßfläche" zugrunde gelegt habe.
II.
Beide Revisionen nötigen zur Rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß aus §§ 133, 180 des Bundesbaugesetzes - BBauG - zu entnehmen sei, alte abspaltbare Teileinrichtungen einer Erschließungsanlage müßten nach dem früheren Landesrecht, neue Teilmaßnahmen nach dem Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes abgerechnet werden. Dies entspricht nicht der Auffassung des erkennenden Senats. Danach richtet sich die Beitragspflicht für eine vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgte (alte) Teilherstellung einer Erschließungsanlage, die insgesamt erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig hergestellt worden ist, nur dann nach früherem Landesrecht, wenn die Gemeinde eine nach diesem Landesrecht zulässige Kostenspaltung beschlossen hat (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - [ZMR 1968, 277]). Anderenfalls ist auch die alte Teilmaßnahme bei Fertigstellung der gesamten Anlage nach neuem Recht abzurechnen. Ob in Bayern, wo das normierte Recht eine Kostenspaltung wohl nicht ausdrücklich vorsah, eine Kostenspaltung im Sinne des neuen Erschließungsrechtes erfolgt war oder nicht, wird im Einzelfall zu prüfen sein. Eine getrennte Abrechnung für eine bestimmte Teilmaßnahme dürfte für eine solche Kostenspaltung sprechen. Auch im vorliegenden Fall wird unter Umständen zu untersuchen sein, ob die Kosten für die Herstellung der Fahrbahn der Grünewaldstraße seinerzeit abgespaltet worden sind oder nicht.
Jedenfalls konnte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß im vorliegenden Falle der Gehweg getrennt zu behandeln ist, soweit er noch nicht endgültig hergestellt war. Auszugehen ist vielmehr davon, daß es sich bei Fahrbahn und Gehweg um eine einheitliche Erschließungsanlage handelt. War der Gehweg dort, wo er an das Landschaftsschutzgebiet angrenzte, nur provisorisch eingerichtet, dann war bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes die gesamte Straße noch nicht endgültig hergestellt. Dann könnten aber die Kosten für die gesamte Straße nach neuem Recht umgelegt werden, falls die Kosten für die Fahrbahn nicht seinerzeit abgespaltet worden sind. Die Frage der typischen Entwicklung würde sich insoweit dann nicht stellen, da sie nur im Rahmen des § 180 Abs. 2 BBauG für alte Erschließungsanlagen (Teilanlagen) von Bedeutung ist. Soweit diese Frage unter Umständen für die Teileinrichtung der Fahrbahn von Bedeutung bleibt, würde sich der erkennende Senat hinsichtlich der Bedeutung eines Landschaftsschutzgebietes der Beurteilung des Berufungsgerichtes anschließen, falls nicht besondere Anhaltspunkte für die künftige Aufhebung dieses Schutzgebietes vorhanden gewesen sein sollten.
Die Beitragspflicht des Klägers entfällt nicht dadurch, daß sein Grundstück bei dem Ausbau des Gehweges im Jahre 1963 noch nicht bebaubar war. Zwar entsteht nach § 133 Abs. 2 BBauG die Beitragspflicht für neue Anlagen mit deren endgültiger Herstellung. Aus der engen Verbindung von § 133 Abs. 1 und 2 BBauG ist jedoch zu entnehmen, daß ein bei Herstellung der Erschließungsanlage noch nicht bebaubares Grundstück nicht etwa beitragsfrei bleibt und daß es entgegen dem in § 133 Abs. 2 zum Ausdruck gekommenen Grundsatz vielmehr dann erst mit dem Eintritt der Bebaubarkeit der Beitragspflicht unterliegt.
Indessen erscheint es auch nicht ausgeschlossen, daß die gesamte Straße bereits bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt war. Wenn der Gehweg zu dieser Zeit vor dem Landschaftsschutzgebiet zwar anders befestigt war als vor den bebauten Grundstücken, diese geringere Befestigung als solche jedoch immerhin den damaligen Anforderungen genügte, so kann die Beklagte durchaus davon ausgegangen sein, die Straße sei nunmehr endgültig hergestellt. Die geringerwertige Befestigung des Gehweges am Landschaftsschutzgebiet könnte mit der Begründung in Kauf genommen worden sein, daß sich dort im Gegensatz zu den anderen Teilen des Gehweges ein geringerer Verkehr abwickele.
Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Insoweit hatte sowohl die Revision des Klägers als auch die der Beklagten Erfolg, weil die zu treffenden Feststellungen auch zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide im vollen Umfange oder zur Abweisung der Klage führen können. Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.570 DM festgesetzt.
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler