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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.1995, Az.: 2 StR 572/95

Strafverfolgungsbehörden; Verfahrensverzögerung; Vertretenmüssen; Gesamtstrafenbildung; Strafmilderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.11.1995
Aktenzeichen
2 StR 572/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hanau

Fundstellen

  • NStZ 1996, 328-329 (Volltext mit red. LS)
  • wistra 1996, 139

Redaktioneller Leitsatz

Haben die Strafverfolgungsbehörden eine Verfahrensverzögerung zu vertreten, ist dies auch bei der Bildung der Gesamtstrafe strafmildernd zu berücksichtigen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen und Hehlerei in einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Mit seiner Revision, die auf das Strafmaß beschränkt ist, rügt er, das Landgericht habe bei der Strafzumessung nicht mildernd berücksichtigt, daß ein Verstoß gegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung vorliege.

3

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, soweit es sich gegen die Bemessung der Einzelstrafen richtet; insoweit ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hält der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Prüfung nicht stand.

4

Der Angeklagte hat die abgeurteilten Taten am 3. Oktober 1986, 12. Februar, 22. Mai und 13. November 1987, zwischen dem 10. und 15. September 1988, zwischen dem 5. und 7. November 1988, vor dem 25. November 1989, am 1./2. Februar 1990 sowie zwischen dem 15. Juni und dem 9. August 1990 begangen; sie lagen zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 7. August 1995 bereits lange zurück, die erste Tat fast neun Jahre, die letzte immerhin noch rund fünf Jahre. Diesen Umstand hätte das Landgericht strafmildernd berücksichtigen müssen (st. Rspr., BGH NStZ 1983, 167;  1986, 217 f; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2 und 6). Daß dies geschehen wäre, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Darin liegt ein Rechtsfehler, der auf die - jedenfalls auch erhobene - Sachrüge hin zu beachten ist.

5

Dieser Rechtsfehler führt allerdings nicht zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche. Das Landgericht hat für die einzelnen Taten sehr milde Freiheitsstrafen verhängt, nämlich für sieben besonders schwere Fälle des Diebstahls je neun Monate und für einen einfachen Diebstahl sowie eine Hehlerei je sechs Monate. Geringere Einzelstrafen hätten angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Taten den Rahmen des Schuldangemessenen unterschritten; sie wären daher selbst bei Berücksichtigung der seit den Taten verstrichenen Zeitspanne und der vom Beschwerdeführer - freilich ohne substantiierte Darlegung - behaupteten Verfahrensverzögerung nicht in Betracht gekommen (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Juni 1995 - 2 StR 219 und 220/95 - sowiev. 4. Oktober 1995 - 1 StR 548/95).

6

Anders verhält es sich jedoch mit der Gesamtfreiheitsstrafe, die mit drei Jahren Freiheitsentszug zwar einerseits weit unter der Summe der Einzelstrafen liegt, andererseits aber das Vierfache der bei der Gesamtstrafenbildung zu verschärfenden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) Einsatzstrafe beträgt. Daher ist nicht auszuschließen, daß im Rahmen der zusammenfassenden Würdigung von Täter und Taten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB) die Berücksichtigung der seit ihrer Begehung verstrichenen Zeit zur Verhängung einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.

7

Demgemäß ist der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben. Die hierüber neu entscheidende Strafkammer wird auch zu prüfen haben, ob und gegebenenfalls inwieweit das Verfahren in vermeidbarer, den Strafverfolgungsorganen zurechenbarer Weise verzögert worden ist. Sollte sich dabei ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) ergeben, so läge darin ein selbständiger, neben dem Zeitablauf seit Verübung der Taten zu beachtender Strafmilderungsgrund (st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 1, 3, 5 bis 8; BGH StV 1992, 452;  1994, 652;  1994, 653;  Detter NStZ 1995, 171 Nr. 9 m.w.N.); das Tatgericht müßte dann das Ausmaß der deshalb gebotenen Strafmilderung in den Urteilsgründen bestimmen (BVerfG - Kammer - NJW 1993, 3254;  1995, 1277;  BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7; BGH StV 1994, 653; Detter aaO. m.w.N.).

8

Das Landgericht hat den Umstand, daß die Taten lange zurückliegen, auch bei der Zumessung der Strafen für die beiden Mitangeklagten, die keine Revision eingelegt haben, außer Betracht gelassen; es liegt damit derselbe Rechtsfehler vor, der zur Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Gesamtstrafe führt. Gleichwohl ist die Aufhebung nicht gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Mitangeklagten zu erstrecken. Gegen sie hat das Gericht auf Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Daß dieses Strafmaß bei Vermeidung des in Rede stehenden Rechtsfehlers noch weiter herabgesetzt worden wäre, ist auszuschließen.

9

Daher folgt der Senat nicht dem Antrag des Generalbundesanwalts, das Urteil im Ausspruch über die gegen die Mitangeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben. Auch insoweit entscheidet er durch Beschluß. § 349 Abs. 5 StPO steht dem nicht entgegen. Das Revisionsgericht muß zwar über eine zulässige, zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision durch Urteil befinden, wenn es sie weder entsprechend einem Antrag der Staatsanwaltschaft einstimmig als offensichtlich unbegründet verwirft (§ 349 Abs. 2 StPO) noch das Rechtsmittel einstimmig für begründet erachtet (§ 349 Abs. 4 StPO). Diese Voraussetzungen liegen indessen nicht vor. Soweit die gesetzliche Regelung eine Beschlußentscheidung zuungunsten des Angeklagten gegen den Antrag der Staatsanwaltschaft ausschließt, dient sie allein dem verfahrensrechtlichen Schutz des am Rechtsmittelverfahren beteiligten Angeklagten, zu dessen Gunsten - sei es von ihm selbst, sei es von der Staatsanwaltschaft - Revision eingelegt worden ist. Dieser Zweck trifft auf Mitangeklagte, die am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt sind, weil weder sie selbst noch andere zu ihren Gunsten Revision eingelegt haben und ihre Verurteilung mithin schon rechtskräftig ist, nicht zu; sie in diesen Schutz einzubeziehen, besteht kein sachlicher Grund.