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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: IV ZB 8/98

Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur Führung eines Fristenkalenders; Gewährleistung des rechtzeitigen Versands eines fristwahrenden Schriftsatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1998
Aktenzeichen
IV ZB 8/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17156
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 13.03.1998
LG Berlin - 06.11.1997

Fundstellen

  • JurBüro 1999, 278
  • NJW-RR 1998, 1443-1444 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
am 15. Juli 1998
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. März 1998 aufgehoben.

Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 17 des Landgerichts Berlin vom 6. November 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

1.

Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist dem Kläger zu Händen seines Prozeßbevollmächtigten am 11. November 1997 zugestellt worden. Die Berufung des Klägers ist erst am 12. Dezember 1997, mithin einen Tag nach Ablauf der Berufungsfrist, bei Gericht eingegangen.

2

Der Kläger hat wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung im wesentlichen vorgetragen: Am Tage der Zustellung des Urteils seien durch die Bürovorsteherin seines Prozeßbevollmächtigten Fristen für den 27. November 1997 und für den 4. und 11. Dezember 1997 notiert worden; dabei seien die beiden letzten Fristen mit den Kennzeichnungen "Fristablauf" bzw. "absoluter Fristablauf" versehen worden. Am 11. Dezember 1997 sei die Berufungsschrift durch die Bürovorsteherin gefertigt und vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden. Am Nachmittag habe die Bürovorsteherin die unterschriebene Post den Unterschriftenmappen entnommen. Soweit es sich um Gerichtspost gehandelt habe, sei sie von ihr in die dafür besonders vorgesehenen, farbigen Sammelumschläge des Kurierdienstes des Berliner Anwaltsvereins gelegt worden; sonstige Post habe sie mit Briefumschlägen versehen und in Sammelumschläge der "Freistempler" der Deutschen Post getan. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen sei die Berufungsschrift nicht in den für das Berufungsgericht bestimmten Umschlag des Kurierdienstes, sondern in den für die allgemeine Post vorgesehenen Umschlag gelegt worden. Es liege insoweit ein Versehen der Bürovorsteherin vor, einer erfahrenen Fachkraft, die sich bislang als äußerst zuverlässig erwiesen habe.

3

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.

4

2.

Das Rechtsmittel ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg; dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.

5

a)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Prozeßbevollmächtigten, dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz hergestellt wird und rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß er - wie das Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend hervorhebt - eine zuverlässige Fristenkontrolle organisieren. Er muß sicherstellen, daß die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst gestrichen werden, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt, ein fristwahrender Schriftsatz also gefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist (std. Rspr. vgl. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - IX ZB 57/97 - VersR 1997, 1552).

6

Das Berufungsgericht vermag ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seines Prozeßbevollmächtigten schon deshalb nicht auszuschließen, weil dem Vortrag des Klägers nicht einmal zu entnehmen sei, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten überhaupt ein Fristenkalender geführt werde. Das trägt die Versagung der Wiedereinsetzung indessen nicht.

7

Abgesehen davon, daß schon die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs eine solche Deutung des Vorbringens nicht zweifelsfrei nahelegt, hat der Kläger diese - jedenfalls erkennbare - Unklarheit seines Vortrags in zulässiger Weise (vgl. zu den Grenzen, BGH, Beschluß vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97 - VersR 1997, 895 unter 3 a) durch sein ergänzendes Beschwerdevorbringen beseitigt. Er hat vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß im Büro seines Prozeßbevollmächtigten ein Fristenkalender geführt und die in dieser Sache zu notierenden Fristen einschließlich der kennzeichnenden Zusätze eingetragen und - wie sich aus seinem weiteren Vorbringen ergibt - auch beachtet worden sind. Auch das Berufungsgericht zieht im übrigen nicht in Zweifel, daß die Berufungsschrift den notierten Fristen entsprechend am Tage der letzten Frist gefertigt, vom Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet und der Bürovorsteherin zum Versand wieder zugänglich gemacht worden ist.

8

b)

Allerdings müssen zur Fristwahrung auch solche organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die gewährleisten, daß ein zum Versand fertiger fristwahrender Schriftsatz tatsächlich noch am Tage des Fristablaufs bei Gericht eingeht (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 177/96 - BGHR ZPO § 233 Ausgangskontrolle 8). Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe zu solchen Maßnahmen nicht ausreichend vorgetragen, kann nicht gefolgt werden. Ausreichende - ein Organisationsverschulden ausschließende - Maßnahmen ergeben sich vielmehr schon aus der Antragsbegründung. Denn nach deren Inhalt war die Weiterleitung versandfertiger Post dergestalt organisiert, daß fristgebundene Gerichtspost durch die Bürovorsteherin in dafür besonders vorgesehene farbige Sammelumschläge des Kurierdienstes des Berliner Anwaltsvereins eingelegt, die übrige Post dagegen in - andere - Sammelumschäge ("Freistempler") der Deutschen Post sortiert wurde. Dadurch war organisatorisch ausreichend gewährleistet, daß fristgebundene Gerichtspost von anderer Post getrennt aufbewahrt und ohne weiteren Eingriff zur Versendung durch den Kurierdienst gebracht werden konnte (vgl. zu den Anforderungen auch BGH, Beschluß vom 27. November 1996 aaO; vom 15. Februar 1995 - XII ZB 229/94 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 39). Wenn im konkreten Falle beim Einsortieren der Post ein Fehler unterlaufen ist, beruht dies demgemäß auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten der Bürovorsteherin, für das der Anwalt nicht verantwortlich zu machen ist.

9

Daß schließlich die Einschaltung des Kurierdienstes eine zur Fristwahrung geeignete organisatorische Maßnahme darstellt, zieht auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel.

Dr. Schmitz,
Römer,
Dr. Schlichting,
Terno,
Seiffert