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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1998, Az.: V ZR 224/97

Revision; Tatbestandsberichtigungsantrag; Unzulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1998
Aktenzeichen
V ZR 224/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 17462
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin
LG Berlin

Fundstellen

  • HFR 1999, 847
  • MDR 1999, 434 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1999, 796 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist.

Tenor:

Der Antrag der Revisionsbeklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 6. November 1998 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 1956, IV ZR 317/55, LM ZPO § 320 Nr. 2; Beschl. v. 9. November 1994, IV ZR 294/93, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 2). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1990, IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor. Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergeht gemäß § 320 Abs. 3 ZPO an sich aufgrund mündlicher Verhandlung. Das gilt indes nicht für die Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz (vgl. auch § 554 a ZPO), da in einem solchen Fall einer mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt.