Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1998, Az.: V ZR 224/97
Revision; Tatbestandsberichtigungsantrag; Unzulässigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1998
- Aktenzeichen
- V ZR 224/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht in Berlin
- LG Berlin
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- HFR 1999, 847
- MDR 1999, 434 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1999, 796 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag in der Revisionsinstanz kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn der Antrag als unzulässig zu verwerfen ist.
Tenor:
Der Antrag der Revisionsbeklagten, den Tatbestand des Senatsurteils vom 6. November 1998 zu berichtigen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 1956, IV ZR 317/55, LM ZPO § 320 Nr. 2; Beschl. v. 9. November 1994, IV ZR 294/93, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 2). Ein Ausnahmefall, in dem der Tatbestand des Revisionsurteils nach einer Zurückverweisung für das weitere Verfahren urkundliche Beweiskraft nach § 314 ZPO entfaltet (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 1990, IX ZR 257/88, BGHR ZPO § 320 Revisionsurteil 1), liegt nicht vor. Die Entscheidung über einen Tatbestandsberichtigungsantrag ergeht gemäß § 320 Abs. 3 ZPO an sich aufgrund mündlicher Verhandlung. Das gilt indes nicht für die Verwerfung eines unzulässigen Antrags in der Revisionsinstanz (vgl. auch § 554 a ZPO), da in einem solchen Fall einer mündlichen Verhandlung keine Bedeutung zukommt.