Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1990, Az.: IX ZR 257/88
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.02.1990
- Aktenzeichen
- IX ZR 257/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 21942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Gärtner, Dr. Schmitz und Kirchhof
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils vom 23. November 1989 wird zurückgewiesen.
Tatbestand:
Der Beklagte hat beantragt, einen Satz in den Entscheidungsgründen des Senatsurteils vom 23. November 1989 zu berichtigen. Der Satz lautet: "Wie die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten in der Revisionsverhandlung klargestellt hat, will der Beklagte nicht in Abrede stellen, daß die Verjährung bei Klageerhebung im Vorprozeß bereits eingetreten war" (Urteilsumdruck S. 10, 2. Abs.). Nach Darstellung des Beklagten hat seine Prozeßbevollmächtigte in der Revisionsverhandlung lediglich erklärt, er wolle im Rahmen der Anschlußrevision die Ausführungen des angefochtenen Urteils, wonach Verjährung bereits vor Mandatserteilung eingetreten gewesen sei, nicht angreifen.
Gründe
Gegen die Zulässigkeit des auf eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO gerichteten Antrages bestehen keine Bedenken. Zum Tatbestand gehört auch das in den Entscheidungsgründen enthaltene tatsächliche Vorbringen, soweit ihm verstärkte Beweiskraft gemäß § 314 ZPO zukommt (Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl. § 320 Rdnr. 4). Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt zwar grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung, weil die in ihm enthaltene gekürzte Wiedergabe des Parteivorbringens keine urkundliche Beweiskraft besitzt (BGH, Beschl. v. 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55, LM § 320 ZPO Nr. 2). Im vorliegenden Fall geht es jedoch um die Wiedergabe einer in der Revisionsverhandlung abgegebenen Erklärung. Ihr kann für das weitere Verfahren möglicherweise urkundliche Bedeutung zukommen.
Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes ist nicht begründet. Die Mitglieder des Senats, die bei dem Urteil mitgewirkt haben, können sich nicht mehr an den Wortlaut der von der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten in der Revisionsverhandlung abgegebenen Erklärung erinnern. Damit läßt sich eine Unrichtigkeit der darüber in das Urteil aufgenommenen Aussage nicht feststellen. Die Mitglieder des Senats können sich jedoch noch erinnern, daß die betreffende Äußerung der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nur das Revisionsverfahren betraf und nicht das Geständnis einer in den Tatsacheninstanzen umstrittenen Tatsache enthielt.