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§ 121 LBG M-V - Übergangsvorschriften für die Berücksichtigung von 24-Stunden-Diensten

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2030-11

(1) Bis zum 17. März 2029 muss die Frist zur Anzeige gemäß § 35 Absatz 5 Satz 3 nicht eingehalten werden, sofern gemäß § 35 Absatz 5 Satz 2 bei der Verringerung der Regelaltersgrenze auch 24-Stunden-Dienste berücksichtigt werden.

(2) Bis zum 17. März 2031 muss die Frist zur Anzeige gemäß § 114 Satz 1 in Verbindung mit § 108 Absatz 4 Satz 6 nicht eingehalten werden, sofern gemäß § 114 Satz 2 bei der Verringerung der Regelaltersgrenze auch 24-Stunden-Dienste berücksichtigt werden.