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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1979, Az.: VIII ZR 71/79

Sittenwidrigkeit einer Globalzession; Auslegung einer durch globale Vorausabtretunt zugestandenen Einzugsermächtigung an Darlehensnehmer; Abtretung von Forderungen im Rahmen eines echten Factorings; Abtretung von Forderungen; Anforderungen an echtes Factoring

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 71/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12735
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 19.12.1978
LG Saarbrücken - 24.02.1977

Fundstellen

  • BGHZ 75, 391 - 399
  • DB 1980, 586-587 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1980, 352-354 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 484 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 772-774 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1980, 183-186

Prozessführer

Isolde E., G.weg ... in N.

Prozessgegner

S. Kundenkreditbank GmbH, C.straße ... in Sa.,
vertreten durch die Geschäftsführer Edgar F. Helmut Ge., Oskar Sp., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Die dem Darlehensnehmer von dem durch globale Vorausabtretung gesicherten Darlehensgeber eingeräumte Ermächtigung, die abgetretenen Forderungen einzuziehen, berechtigt ihn nicht, sie - nochmals - im Rahmen echter Factoring-Geschäfte an einen Factor zu verkaufen und abzutreten (Abgrenzung zu BGHZ 72, 15).

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Claßen, Wolf, Merz und Dr. Brunotte
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1978 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Februar 1977 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin gewährte der später in Konkurs geratenen Firma Sa.-Automobile GmbH in Sa. aufgrund schriftlichen Vertrages vom 1. Februar 1972 ein Darlehen von 300.000 DM. Die Vertragspartner unterzeichneten außerdem einen "Globalzessionsvertrag", der ebenfalls das Datum des 1. Februar 1972 trägt und in Nr. 1 u.a. bestimmt:

"Zur Sicherung des von Frau E. gewährten Darlehens in Höhe von DM 300.000 ... tritt die Firma Sa.-Automobile GmbH hiermit sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben Se (später Sa) bis Z ab ...

Die Firma übergibt Frau E. gleichzeitig Abtretungsanzeigen an die Drittschuldner.

Die Forderungen werden zwar weiterhin von der Firma eingezogen, Frau E. kann jedoch jederzeit das Recht geltend machen, unter Benutzung der Abtretungsanzeigen die Forderungen bei Fälligkeit direkt von den Drittschuldnern einzuziehen."

2

Am 13. Juli 1973 trafen die Beklagte und die Firma Sa.-Automobile GmbH eine Vereinbarung folgenden Inhalts:

"Die Firma (Saft-Automobile GmbH) hat Selbstverkaufsfinanzierungen vorgenommen. Die S. ist bereit, diese Eigenfinanzierungen nach Überprüfung von Bonität der Kreditnehmer und Sicherheiten zu nachstehenden Bedingungen anzukaufen:

1.
Grundlage des Forderungserwerbs ist der zwischen dem Käufer und der Firma Sa.-Automobile GmbH abgeschlossene Kreditvertrag. Die Firma erklärt hiermit ausdrücklich, daß diese Forderungen weder abgetreten noch verpfändet sind. Der S. steht ein Auswahlrecht zu....

3.
Bei Kreditverträgen auf Wechselbasis übernimmt die Firma Sa.-Automobile GmbH die volle Haftung (Indossament). Im übrigen können Bürgschaften der Firma nur durch separate Urkunden übernommen werden.

7.
Die Kunden der Firma sind zu verpflichten, alle Zahlungen ausschließlich an die S. zu leisten. Sofern Zahlungen an die Firma geleistet werden, sind diese sofort an die Bank weiterzuleiten.

8.
Die Übernahme der Forderung erfolgt in der Weise, daß auf die Restforderung für die jeweilige Restlaufzeit Kreditgebühren von 0,7 % p.M. berechnet und vom Kreditbetrag in Abzug gebracht werden...."

3

Auf der Grundlage des Vertrages vom 13. Juli 1973 nahm die Beklagte am 21. August 1973 das Angebot der Firma Sa.-Automobile GmbH an, deren Restforderung von 3.278 DM gegen den Kunden Reinhold Z. aus einem von ihr finanzierten Pkw-Teilzahlungskaufvertrag zu erwerben. Die Firma Sa.-Automobile GmbH erhielt hierfür am 7. September 1973 eine Gutschrift über 2.737,13 DM. Einen Betrag von 540,87 DM (= Differenz zwischen 2.737,13 und 3.278 DM) hat die Beklagte einbehalten.

4

Nachdem die Klägerin den Käufer Reinhold Z. im September 1973 von der Sicherungszession unterreichtet hatte, zahlte dieser eine Monatsrate von 149 DM an sie. Als die Beklagte von ihm im Hinblick auf den Abtretungsvertrag vom 21. August 1973 Zahlung verlangte, überwies Reinhold Z. ihre alle weiteren Raten in Höhe von insgesamt 3.129 DM.

5

Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von 3.129 DM (= 3.278 DM abzüglich der von Reinhold Z. direkt an sie gezahlten 149 DM) zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 1. September 1973 in Anspruch genommen.

6

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen.

7

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet.

9

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Forderung der Firma Sa.-Automobile GmbH gegen ihren Kunden Reinhold Z. sei zwar aufgrund des - wirksamen - Globalzessionsvertrages vom 1. Februar 1972 auf die Klägerin übergegangen, im Hinblick auf die ihr im Vertrage eingeräumte Einzugsermächtigung habe die Firma Sa.-Automobile GmbH die Forderung gegen Reinhold Z. jedoch als Berechtigte an die Beklagte abgetreten, "so daß diese den Betrag von 3.129 DM gegen Herrn Z. erworben und zu Recht eingezogen" habe.

10

II.

1.

Den Einwand der Beklagten, die Globalzession zu Gunsten der Klägerin sei sittenwidrig und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen. Es hat ausgeführt, die Firma Sa.-Automobile GmbH sei weder in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt worden noch könne die Sittenwidrigkeit der Globalzession vom 1. Februar 1972 aus der Kollision mit einer etwaigen Forderungsabtretung zu Gunsten der Firma Si.-Chrysler aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts hergeleitet werden, den die Lieferantin nach der vom Berufungsgericht als unerheblich gewerteten Behauptung der Beklagten mit der Firma Sa.-Automobile GmbH vereinbart haben soll.

11

Diese für sie günstige Würdigung greift die Klägerin nicht an; sie wendet sich auch nicht gegen deren Ausgangspunkt, die Firma Sa.-Automobile GmbH habe von Si.-Chrysler Fahrzeuge unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bezogen. Die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet im übrigen keinen rechtlichen Bedenken.

12

Die Klägerin hat sich nur einen Teil der Kundenforderungen abtreten lassen. Die übrigen waren zu anderweiter Kreditsicherung frei. Von dieser Möglichkeit hat die Firma Sa.-Automobile GmbH nach Darstellung der Beklagten auch Gebrauch gemacht. Die - auch künftige Forderungen einschließende - Globalzession zu Gunsten eines Geldkreditgebers ist nicht in jedem denkbaren Fall einer Kollision mit Forderungsabtretungen an einen Vorbehaltslieferanten nichtig. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr sittenwidriges Verhalten und daraus folgende Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB bei Kollision zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt nur dann angenommen, wenn bei der globalen Vorausabtretung der Forderungen an den Kreditgeber auf der Hand lag, daß später Warenkreditgeber über den Sicherungswert des verlängerten Eigentumsvorbehalts getäuscht würden, und wenn Zedent und Zessionar dies in Kauf genommen haben (Senatsurteil vom 9. März 1977 - VIII ZR 178/75 = WM 1977, 480; BGH Urteil vom 9. November 1978 - VII ZR 17/76 = BGHZ 72, 316 = WM 1979, 13). Davon kann im vorliegenden Fall, vom Fehlen entsprechender Anhaltspunkte abgesehen, auch deshalb keine Rede sein, weil die Firma Si.-Chrysler, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, durch die Einbehaltung der Kraftfahrzeugbriefe für die von ihr gelieferten Fahrzeuge bis zur vollständigen Bezahlung hinreichend geschützt und deshalb mit einer Schädigung der Vorbehaltslieferantin grundsätzlich gerade nicht zu rechnen war.

13

2.

War die globale Vorausabtretung zu Gunsten der Klägerin wirksam, so stand ihr nach dem Prioritätsgrundsatz, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verhältnis mehrerer Abtretungen derselben Forderung zueinander bestimmt (vgl. BGHZ 69, 254) vorrangig die Forderung gegen Reinhold Zapp auf den restlichen Pkw-Kaufpreis zu.

14

Die Behauptung, die Globalzession sei erst im Mai 1974 vereinbart und auf den 1. Februar 1972 zurückdatiert worden, hat die Vorinstanz als widerlegt angesehen. Von dieser ihr günstigen rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellung geht auch die Revision aus.

15

3.

Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der späteren Abtretung derselben Forderung an die Beklagte "grundsätzlich der rechtliche Erfolg versagt bleiben mußte". Die Auffassung, daß die Klägerin trotz des besseren Rechts an der restlichen Kaufpreisforderung Zahlung nicht verlangen könne, beruht im Ergebnis darauf, daß der Schuldner Reinhold Zapp nach Meinung der Vorinstanz an die Beklagte als Berechtigte gezahlt und damit den Kaufpreisanspruch der Klägerin zum Erlöschen gebracht hat. Das Berufungsgericht hat ersichtlich die Erwägungen, die der Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Juni 1978 - VIII ZR 80/77 (BGHZ 72, 15) zugrunde liegen, auf den vorliegenden Fall übertragen.

16

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

17

a)

In dem zitierten Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, die dem Vorbehaltskäufer bei verlängertem Eigentumsvorbehalt erteilte Ermächtigung, den Kaufpreis für die gelieferte und weiterveräußerte Ware einzuziehen, berechtige ihn auch, Forderungen aus dem Weiterverkauf - nochmals - im Rahmen echter Factoring-Geschäfte an einen Factor zu verkaufen und abzutreten. Daran wird festgehalten. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidende Frage ist, ob auch die dem Darlehensnehmer von einem durch globale Vorausabtretung gesicherten Geldkreditgeber zugestandene Einzugsermächtigung in gleicher Weise ausgelegt werden darf.

18

b)

Vom Wortlaut her unterscheiden sich die dem Vorbehaltskäufer vom Vorbehaltsverkäufer und die dem Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jeweils erteilte Einzugsermächtigung nicht. Dem Vorbehaltskäufer ist danach gestattet, Zahlungen auf Forderungen aus dem Weiterverkauf von den Zweitkäufern in bar - oder bargeldgleich - zu verlangen und entgegenzunehmen; dem Darlehensnehmer erlaubt sie, gleiches in Bezug auf Forderungen zu tun, die ihm aus seiner gewerblichen Tätigkeit gegen Dritte erwachsen. Die Firma Sa.-Automobile GmbH war gemäß Nr. 1 des Globalzessionsvertrages vom 1. Februar 1972 ermächtigt, (Raten-) Zahlungen Reinhold Z. auf den Pkw-Kaufpreis entgegenzunehmen.

19

c)

Aus welchem Grunde es dem Einzug der Weiterverkaufsforderungen gleichsteht, wenn beim Warenkredit der Vorbehaltskäufer die Forderung im Wege echten Factorings auf einen Factor überträgt, hat der erkennende Senat im Urteil vom 7. Juni 1978 (a.a.O.) ausgeführt.

20

aa)

Soweit die Revision geltend macht, der damals entschiedene Sachverhalt unterscheide sich von dem vorliegenden grundlegend darin, daß die Abtretung der restlichen Kaufpreisforderung gegen Reinhold Z. an die Beklagte nicht im Wege echten Factorings vorgenommen worden sei, muß ihr der Erfolg im Ergebnis versagt bleiben. Zuzugeben ist ihr allerdings, daß Zweifel bestehen, ob die Beklagte und die Firma Sa.-Automobile GmbH bei Abschluß des Vertrages vom 13. Juli 1973 überhaupt an Factoring gedacht haben. Wichtige Merkmale des typischen Factoring-Vertrages fehlen dieser Vereinbarung jedenfalls. Sie enthält weder eine Mantelzession, noch ist ersichtlich, daß die Beklagte die Verwaltung der Debitoren (Dienstleistungsfunktion) übernommen hätte. An die Stelle der für Factoring-Verträge charakteristischen Ankaufspflicht des Factors bezüglich aller Forderungen des Anschlußkunden aus Lieferungen und Leistungen ist im Vertrage vom 13. Juli 1973 ein Auswahlrecht der Beklagten unter den Ansprüchen der Firma Sa.-Automobile GmbH getreten. Absprachen über die vom Anschlußkunden zu entrichtende Factoring-Gebühr und vor allem über die bei Übernahme des Delkredererisikos vom Anschlußkunden geschuldete Delkrederegebühr fehlen. Die "Kreditgebühren" gemäß Nr. 8 des Vertrages vom 13. Juli 1973 beinhalten eine Verzinsungspflicht für den ausgezahlten Gegenwert der von der Beklagten angekauften Forderung. Derartige Klauseln finden sich auch in den üblichen meist formularmäßig gestalteten Factoring-Verträgen.

21

Gleichwohl ist die vom Berufungsgericht vorgenommene tatrichterliche Wertung, insbesondere der Ziff. 3 des Vertrages vom 13. Juli 1973 in Verbindung mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht unmöglich und damit der Korrektur in der Revisionsinstanz entzogen. Daß es näher gelegen hätte, in dem Vertrage die Grundlage dafür zu sehen, von der Firma Sa.-Automobile GmbH zunächst eigenfinanzierte in fremdfinanzierte Kraftfahrzeug-Verkäufe umzuwandeln, reicht dafür nicht aus.

22

bb)

Ist danach für die Entscheidung des Rechtsstreits davon auszugehen, daß die Abtretung der Forderung gegen Reinhold Z. im Rahmen echten Factorings geschah, hat die Firma Sa.-Automobile GmbH von ihrem Factor (= Beklagte) den Gegenwert für die angekaufte Forderung (= 2.737,13 DM) endgültig erhalten.

23

Die Revision hat indessen mit Recht geltend gemacht, die Gleichstellung von Forderungseinzug und nochmaliger Abtretung im Wege echten Factorings könne dann nicht gelten, wenn sie zu einer stärkeren Beeinträchtigung des durch den Prioritätsgrundsatz begünstigten Geldkreditgebers (hier der Klägerin) führe, als der ebenfalls vorrangig stehende Warenkreditgeber (Vorbehaltsverkäufer) sie hinnehmen müsse.

24

cc)

Den Gesichtspunkt, daß dem Sicherungsbedürfnis des Kreditgebers bei nochmaliger Abtretung im Rahmen echten Factorings in ausreichendem Maße Rechnung getragen werden müsse, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 7. Juni 1978 unterstrichen und dieses Sicherungsbedürfnis in dem damals entschiedenen Falle deshalb als gewahrt angesehen, weil dort der Vorbehaltskäufer von seinem Factor unter Berücksichtigung des von diesem einbehaltenen Teils der angekauften Forderung (= 10 % Beträge endgültig ausgezahlt erhielt, welche die eigene Kaufpreisschuld gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer "deutlich" überstiegen. Beim Warenkredit wird das regelmäßig der Fall sein, weil die Weiterverkaufsforderung, sei es aufgrund von Be- oder Verarbeitung der Ware, sei es allein wegen des Aufschlags von Handelsspannen, regelmäßig wesentlich höher ist, als der gesicherte Anspruch des Warenkreditgebers. Die für die Entscheidung vom 7. Juni 1978 maßgebliche Erwägung, daß die Sicherungsfunktion des verlängerten Eigentumsvorbehalts durch die nochmalige Abtretung im Rahmen echten Factorings nicht ausgehöhlt werden darf, gilt in gleicher Weise für den durch globale Vorausabtretung gesicherten Geldkredit.

25

dd)

Das Berufungsgericht ist sich dieser Problemstellung bewußt gewesen und hat ausgeführt, solange die Klägerin nicht von dem ihr vorbehaltenen eigenen Einziehungsrecht Gebrauch gemacht habe, sei die Zedentin (Firma Sa.-Automobile GmbH) mangels vereinbarter weitergehender Beschränkungen berechtigt gewesen, über den Gegenwert der Forderungen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu verfügen, sofern dadurch im Ergebnis keine Schmälerung der Sicherheiten der Klägerin eintrat. Bei finanzierten Kraftfahrzeugverkäufen habe die Firma Sa.-Automobile GmbH ein geschäftliches Interesse daran gehabt, ausstehende Kundenforderungen möglichst rasch zu realisieren. Vernünftigerweise habe sie daher auch die Einziehungsermächtigung nicht dahin verstehen müssen, daß sie in Fällen der vorliegenden Art etwa verpflichtet sein sollte, Teilzahlungsverträge wegen der Aussicht, im Endergebnis einen durch Kosten und Zinsen erhöhten Betrag zu erlangen, in unveränderter Form abzuwickeln. Ebenso wie es der Zedentin gestattet gewesen sei, mit dem Kunden nachträglich eine vorzeitige Ablösung des Anschaffungskredits zu vereinbaren und damit ihre Liquidität zu verbessern, ohne daß dem schutzwürdige Belange der Klägerin entgegengestanden hätten, so sei sie auch berechtigt gewesen, die gleiche Wirkung durch Verkauf der Forderung an einen Dritten zu erzielen. Daß auf diese Weise eine Schlechterstellung der Klägerin eingetreten wäre, sei nicht ersichtlich. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, daß - nicht anders als dies bei einer vorzeitigen Begleichung des ausstehenden Restkaufpreises durch den Kunden Zapp der Fall gewesen wäre - die Beklagte der Firma Sa.-Automobile GmbH den durch Rückrechnung ermittelten Teil des Gesamtbetrages gutgebracht habe, welchen diese im Zeitpunkt der Abtretung auch von ihrem Kunden erhalten hätte. Anhaltspunkte dafür, daß die Vergütung durch einen Delkredere-Zuschlag oder durch zusätzliche Kosten eine Reduzierung erfahren hätte, habe die Klägerin nicht vorgetragen und seien auch nicht anderweitig ersichtlich. Selbst bei einer hier allenfalls in Betracht kommenden geringfügigen Differenz zu Ungunsten der Klägerin rechtfertige das Interesse des Unternehmers an der Gewährleistung seiner Liquidität, das letztlich dem Sicherungsinteresse des Darlehensgebers entspreche, den Forderungsverkauf im Rahmen der Einziehungsermächtigung. Das gelte jedenfalls bei Zugrundelegung angemessener, dem objektiven Verkaufswert (Marktwert) der Forderungen adäquater Factoring-Bedingungen, wovon im vorliegenden Fall auszugehen sei.

26

ee)

Der vom Berufungsgericht unternommene Versuch einer Festlegung der Grenzen des berechtigten Sicherungsinteresse des Geldkreditgebers bei der Handhabung der Einziehungsermächtigung durch den Darlehensnehmer begegnet durchgreifenden Bedenken.

27

Richtig ist allerdings, daß dem Zedenten nicht verwehrt sein kann, finanzierte Abzahlungsgeschäfte im Einvernehmen mit den betreffenden Kunden in der Laufzeit zu verkürzen. Derartige Absprachen beeinträchtigen den Geldkreditgeber nicht, denn sie führen lediglich zu einer Zinsersparnis auf selten des Käufers. Ebensowenig ist es dem Zedenten verwehrt, die seinen Kunden gewährten Zahlungsziele zu verringern. Die damit verbundene Abzinsung beinhaltet ebenfalls keinen Nachteil für den Geldkreditgeber, weil die Abzinsung den Wert der an sich später fälligen Forderung auf den vorverlegten Fälligkeitszeitpunkt projiziert.

28

Beim Ankauf der Forderung durch einen Factor im Rahmen echter Factoring-Geschäfte geht es indessen darum, daß die einerseits von der globalen Vorausabtretung erfaßte, nun nochmals abgetretene Forderung dadurch in ihrer Substanz verringert wird, daß der Factor einen prozentualen Anteil einbehält. Diese Anteile liegen nach den Erfahrungen des erkennenden Senats zwischen 10 und 20 %. Der Einbehalt erfolgt wegen der dem Factor zustehenden Gebühren, Provisionen und Spesen. Die Beklagte hat sich im vorliegenden Falle das Recht einräumen lassen, "bei Übernahme der Forderung ... auf die Restforderung für die jeweilige Restlaufzeit Kreditgebühren von 0,7 % p.M." zu berechnen und "vom Kreditbetrag in Abzug" zu bringen. Das entspricht einer Verkürzung der Forderung um 8,4 % Zinsen p.a.. In diesem Maße verringert sich zugleich ihr Sicherungswert. Die wirkliche Beeinträchtigung des Sicherungswertes der nochmals im Rahmen echten Factorings abgetretenen Forderungen ist indessen regelmäßig wesentlich einschneidender, weil zu der Zinsbelastung des Anschlußkunden für den vor Fälligkeit gutgeschriebenen Gegenwert, um die es sich im vorliegenden Falle bei den 8,4 % gemäß Nr. 8 des Vertrages vom 13. Juli 1973 handelt, noch die Factoring-Gebühr und die Delkrederegebühr hinzuzurechnen sind. Beim zessionsgesicherten Geldkredit kommt es zwar nicht in gleicher Weise wie beim Verkauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf den Sicherungswert der einzelnen Forderung an. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Summe der abgetretenen Ansprüche den Kredit in der vertraglich vorgesehenen Weise deckt. Im vorliegenden Falle sollte der Gesamtbetrag der abgetretenen Forderungen gemäß Nr. 4 des Globalzessionsvertrages vom 1. Februar 1972 den jeweiligen Darlehensbetrag zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 30 % erreichen. Da aber in den Factoring-Verträgen regelmäßig alle Forderungen des Anschlußkunden gegen sämtliche Auftraggeber und Abnehmer abgetreten werden und dem Zedenten ihr Gegenwert beim Ankauf um 10-20 % verkürzt gutgeschrieben wird, müßte stets geprüft werden, ob die Summe der dem Anschlußkunden gutgebrachten Gegenwerte die vertraglich vorgesehene Sicherheit bietet. Eine derartige mit Zeit- und Kostenaufwand verbundene Prüfung kann dem Geldkreditgeber aber nicht ohne weiteres zugemutet werden.

29

Wird mithin das Sicherungsbedürfnis des Geldkreditgebers dadurch beeinträchtigt, daß der Darlehensnehmer die Forderung nochmals im Wege echten Factorings abtritt, so kann die dem Darlehensnehmer erteilte Einzugsermächtigung nicht dahin ausgelegt werden, daß er zu derartigen Zessionen befugt ist. Die Einzugsermächtigung bleibt vielmehr darauf beschränkt, Barzahlungen oder bargeldgleiche Leistungen der Schuldner anstelle des Geldkreditgebers und mit Wirkung für diesen entgegenzunehmen.

30

4.

Als Einzelabtretung kann die Zession der Restkaufpreisforderung gegen Reinhold Zapp ebenfalls nicht als von der Einzugsermächtigung gedeckt angesehen werden. Die Beeinträchtigung des schutzwürdigen Sicherungsbedürfnisses der Klägerin als Geldkreditgeberin bleibt bestehen. Die vom Berufungsgericht als "geringfügige Differenz zu Ungunsten der Klägerin" bezeichnete Einbuße an der Substanz der Forderung macht unstreitig 540,78 DM (= 16,5 %) aus. Weshalb die Klägerin sich - mangels besonderer Absprache - eine soweitgehende Auswirkung der schlichten Einzugsermächtigung sollte zurechnen lassen müssen, ist nicht ersichtlich und insbesondere nicht durch die von der Vorinstanz angestellten allgemeinen wirtschaftlichen Erwägungen (Erhöhung der Liquidität des Sicherungsgebers) zu rechtfertigen.

31

5.

War aber die von der Firma Sa.-Automobile GmbH vorgenommene Abtretung der Forderung gegen Reinhold Z. an die Beklagte von der ihr von der Klägerin erteilten Einziehungsermächtigung nicht gedeckt, so hat die Beklagte den Restkaufpreis nicht als Berechtigte erlangt und ist deshalb der Klägerin als der Inhaberin des primären Rechts an der Restkaufpreisforderung zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet.

32

III.

Das angefochtene Urteil konnte danach keinen Bestand haben. Weiterer Sachaufklärung bedarf es nicht. Deshalb konnte der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).

33

IV.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 ZPO).

Braxmaier
Claßen
Wolf
Merz
Dr. Brunotte