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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.11.1978, Az.: VII ZR 17/76

Voraussetzungen für die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Teilverzichtsklausel; Nichtigkeit einer Globalzession wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten; Anforderungen an eine Werksicherungshypothek

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.11.1978
Aktenzeichen
VII ZR 17/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 16.12.1975
LG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 72, 316 - 322
  • DB 1979, 158-159 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1979, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 371-372 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

K. Bank eGmbH, Ki., K.,
vertreten durch ihren Vorstand

Prozessgegner

Firma Karl E., Kies-Sand- und Steinwerke, B.straße ..., St.,
vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Paul E.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, inwieweit Vorbehaltslieferanten gegen eine Bank vorgehen können, die sich unter Verstoß gegen die guten Sitten global alle künftigen Kundenforderungen ihres Kreditnehmers hat abtreten lassen, wenn Zahlungen der Drittschuldner an die Bank nur als Zahlstelle des Kreditnehmers geleistet worden sind (im Anschluß an BGHZ 53, 139).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt
sowie die Richter Dr. Girisch, Meise, Obenhaus und Dr. Zülch
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 1975 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die beklagte Bank stand in Geschäftsbeziehung mit der Firma C.-Baustoffe Verkaufs GmbH. Zur Sicherung von Krediten, die sie ihrer Kundin gewährt hatte, ließ sie sich durch Globalabtretungsvertrag vom 20. Juni 1972 "sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen ... alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben B-Y" abtreten.

2

Die Klägerin hat die Firma C.-Baustoffe unter Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts mit Baustoffen beliefert, die diese weiterveräußert oder zur Erfüllung von Werkverträgen verwendet hat. Aus solchen im Jahre 1973 erbrachten Lieferungen hat die Klägerin noch 26.102,63 DM zu fordern. Die C.-Baustoffe Verkaufs GmbH ist aufgelöst worden, nachdem am 17. April 1974 die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen mangels Masse abgelehnt worden war.

3

Der Beklagten sind durch Zahlungen der Abnehmer der Firma C.-Baustoffe auf das für diese bei der Beklagten geführten Konto Gelder zugeflossen, die die noch offene Forderung der Klägerin übersteigen. Die Klägerin hält die Globalabtretung für nichtig und verlangt deshalb von der Beklagten die Zahlung von 26.102,63 DM (nebst Zinsen), weil sie in dieser Höhe Forderungen eingezogen habe, die ihr, der Klägerin, zugestanden hätten. Die Beklagte nimmt den Standpunkt ein, der Globalabtretungsvertrag sei nicht zu beanstanden. Außerdem sei sie nur die Zahlstelle der Firma C.-Baustoffe für deren Abnehmer gewesen, denen die Globalabtretung nicht bekannt gewesen sei.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgt die Beklagte die Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Der Globalabtretungsvertrag enthält folgende Bestimmung:

"8.
Falls eine Forderung abgetreten ist, die künftig ganz oder teilweise Gegenstand des brancheüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalts eines Lieferanten ist, wird die Bank auf Verlangen des Lieferanten - soweit zu diesem Zeitpunkt sein durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt gesicherter Anspruch aus seinen Lieferungen noch nicht getilgt ist - entsprechend dem Umfang des verlängerten Eigentumsvorbehalts entweder die Forderung an den Lieferanten abtreten oder ihn aus dem von ihr aufgrund der Globalzession eingezogenen Erlös befriedigen (Vertrag zugunsten Dritter). Dies gilt nicht, wenn der Anspruch des Lieferanten alsbald anderweitig getilgt werden kann oder wenn dem Lieferanten die Abtretung an die Bank bei Abschluß des Lieferungsvertrages bekannt war oder wenn der verlängerte Eigentumsvorbehalt - unabhängig von der Globalzession - nicht wirksam ist.

Soweit die Bank die Forderung noch nicht eingezogen hat, behält sie sich vor, sich von ihren in dem vorangehenden Absatz zugunsten des Lieferanten übernommenen Verpflichtungen dadurch zu befreien, daß sie die Forderung entsprechend dem Umfang des an ihr bestehenden verlängerten Eigentumsvorbehalts an den Lieferanten abtritt.

..."

6

1.

Das Berufungsgericht hält den Globalabtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten für nichtig. Die Firma C.-Baustoffe habe die von ihr gewerbsmäßig weiterveräußerten Baumaterialien von der Klägerin nur unter Vereinbarung verlängerten Eigentumsvorbehalts erwerben können, was die Beklagte als ihre Geldkreditgeberin gewußt oder womit sie zumindest gerechnet habe. Ein Ausnahmefall, der es zuließe, sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu verneinen, liege nicht vor. Denn die Beklagte habe mit ihrer Kundin nicht vereinbart, daß Ansprüche der Warenlieferanten aus verlängertem Eigentumsvorbehalt denjenigen der Beklagten auf jeden Fall vorgehen oder von der Globalabtretung gar nicht erfaßt werden sollten. Die in Nr. 8 des Globalabtretungsvertrags getroffene Vereinbarung verschaffe den Warenlieferanten keine gleichwertige Rechtsstellung und ändere deshalb an der Sittenwidrigkeit der Globalabtretung nichts.

7

2.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

8

Durch Urteil vom 9. November 1978 - VII ZR 54/77 - (zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat der Senat entschieden, daß eine sogenannte schuldrechtliche Teilverzichtsklausel, wie sie hier vereinbart wurde, nicht geeignet ist, der Globalabtretung den Makel der Sittenwidrigkeit zu nehmen. Dafür sind im wesentlichen folgende Erwägungen maßgebend:

9

a)

Der den Lieferanten im Wege des Vertrags zu Gunsten Dritter zugestandene Anspruch gegenüber der Bank ist lediglich schuldrechtlicher Natur. Allerdings erhält der Lieferant bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder ihrer Verwendung zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrags häufig ebenfalls nur schuldrechtliche Ansprüche seines Kunden gegen Dritte. Immerhin nimmt er gemäß § 401 BGB auch an einer von seinem Kunden etwa erwirkten Werksicherungshypothek gemäß § 648 BGB teil. Doch kann davon ausgegangen werden, daß die dem Lieferanten gegenüber der Bank durch die Klausel eingeräumte Rechtsstellung seiner Rechtsstellung gegenüber dem Drittschuldner aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt annähernd gleich kommt. Deshalb mag insofern für ihn auch das Risiko einer Insolvenz der Bank zumindest nicht größer sein als das Risiko einer Insolvenz des Drittschuldners.

10

Anders ist es dagegen, wenn man die Rechtsstellung des Lieferanten gegenüber der Bank mit der vergleicht, die er gegenüber seinem Kunden einnimmt. Der nur schuldrechtliche Anspruch verschafft dem Lieferanten im Konkurs der Bank keinerlei Vorzugsrecht, während die durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt im voraus abgetretene Forderung aus der Verwertung der Vorbehaltsware ihn im Konkurs seines Kunden zur Absonderung berechtigt (BGH Urteil vom 9. Dezember 1970 - VIII ZR 52/69 = LM BGB § 157 (Ga) Nr. 18 Bl. 2 - WM 1971, 71, 72). Insofern übernimmt also der Lieferant mit der Insolvenzgefahr der Bank ein zusätzliches Risiko. Daß die Gefahr der Insolvenz einer Bank nach den Erfahrungen der letzten Jahre keineswegs von der Hand zu weisen ist, hat Serick (BB 1974, 845, 849) überzeugend dargelegt. Damit aber wird die Rechtsstellung d Lieferanten durch die sogenannte Teilverzichtsklausel nicht unwesentlich verschlechtert.

11

b)

Darüber hinaus wird ihm aber auch die Durchsetzung seiner ursprünglichen Rechte aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt unangemessen erschwert.

12

aa)

So kennt er seinen Schuldner, die Bank seines Kunden, zunächst gar nicht. Denn die Globalzession wird ihm verschwiegen, muß ihm sogar bei Abschluß des Lieferungsvertrags verschwiegen werden, sonst erwirbt er gemäß Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 der Klausel überhaupt keine Ansprüche gegen die Bank, würde also ganz leer ausgehen. Ist er aber schon im Unklaren über die Person des Schuldners der ihm aus dem verlängerten Vorbehalt zustehenden Ansprüche, so läuft er Gefahr, bei der Wahrnehmung seiner Rechte in die falsche Richtung zu gehen.

13

bb)

Daß die Bank zwischengeschaltet ist, stellt sich für ihn jedoch auch ganz allgemein als eine unangemessene Behinderung bei der Durchsetzung seiner Rechte dar.

14

So weiß er vielfach oder kann es jedenfalls unmittelbar bei seinem Kunden ermitteln, wie die Vorbehaltsware verwendet worden ist und welche Ansprüche er daraus erworben hat. Er kann dann selbst entscheiden, welche Maßnahmen er ergreifen will, um seine Interessen zu wahren. Mit seinem Kunden steht er in Geschäftsverbindung, die aufrechtzuerhalten ihm auch etwas wert sein kann. Der Kunde steht ihm näher als die ihm fremde Bank, die ihre eigenen Interessen verfolgt. Wenn er selbst den verlängerten Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer seines Kunden aufdeckt und es zum Streit kommt, hat er es nur mit dem Drittschuldner zu tun, solange dieser nicht mit befreiender Wirkung an einen ändern gezahlt hat.

15

Ist die Bank sein ausschließlicher Partner, so erhält er schon alle Auskünfte über seine Rechte aus zweiter Hand. Er ist auch zunächst von den Entscheidungen der Bank abhängig, die alleinige Inhaberin der Kundenforderungen ist und meist einen zeitlichen Vorsprung hat. Die Interessen der Bank sind auch keineswegs den Interessen des Lieferanten in allen Punkten gleichgelagert. Sie widersprechen ihnen im Gegenteil häufig. Denn soweit ein verlängerter Eigentumsvorbehalt nicht oder nicht mehr besteht, unwirksam oder nicht beweisbar ist, kommt das der Bank zugute. Der einzelne Lieferant wird sich daher gerade wegen der von der Bank verfolgten eigenen Interessen darauf einzurichten haben, daß er bei der Durchsetzung seiner Ansprüche aus dem verlängerten Eigentumsvorbehalt auf härteren Widerstand stößt als beim Drittschuldner selbst.

16

cc)

An diesen tatsächlichen Erschwerungen bei der Durchsetzung seiner Ansprüche ändert nichts, daß der Lieferant immer die Beweislast für seine vorrangige Berechtigung an der Drittforderung trägt, sei es dem Drittschuldner oder der Bank gegenüber (vgl. Bennat NJW 1976, 790). Denn durch die Zwischenschaltung der Bank läuft der Lieferant Gefahr, den Beweis zweimal führen zu müssen, gegebenenfalls sogar in zwei Prozessen, nämlich einmal der Bank gegenüber, um von ihr die Abtretung der dem verlängerten Eigentumsvorbehalt zugrunde liegenden Kundenforderungen zu erreichen, und zum ändern, wenn ihm das gelungen ist, dem Drittschuldner gegenüber.

17

Aber auch wenn er es nur noch mit der Bank zu tun hat, weil diese die Drittforderung eingezogen hat, ist er den besonderen Einwänden ausgesetzt, die nach Nr. 8 des Globalabtretungsvertrages von der Bank geltend gemacht werden können, nämlich, daß er nichts von ihr verlangen kann, weil ihm die Abtretung an die Bank bei Abschluß des Lieferungsvertrags bekannt gewesen sei oder weil sein Anspruch "alsbald anderweitig getilgt werden" könne, wobei unklar ist, was darunter überhaupt zu verstehen ist.

18

Wegen weiterer Einzelheiten kann auf das angeführte Senatsurteil vom 9. November 1978 - VII ZR 54/77 - verwiesen werden. Die Globalabtretung an die beklagte Bank ist nach alledem nichtig, soweit sie Kundenforderungen der Fa. C.-Baustoffe erfaßt, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten unterliegen. Die Klägerin ist eine solche Vorbehaltslieferantin.

19

II.

Der Globalabtretungsvertrag enthält noch folgende Bestimmungen:

"5.
Der Schuldner verpflichtet sich, auf den Urschriften der Rechnungen, welche die Drittschuldner erhalten, einen Vermerk folgenden Inhalts anzubringen: "Zahlungen bitte ich ausschließlich auf mein Konto Nr. 3330 001 bei der K. Bank eGmbH in Köngen zu leisten."

9.
...

b)
Bis auf jederzeit zulässigen Widerruf der Bank wird der Schuldner ermächtigt, die jeweils abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Er hat jedoch dafür zu sorgen, daß die Bezahlung dieser Forderungen durch Einzahlung auf das in Ziff. 5 angegebene Konto erfolgt. Etwaige unmittelbar bei ihm eingehende Beträge hat er sofort auf dieses Konto einzuzahlen und etwaige Wechsel und Schecks sofort giriert zur Gutschrift auf dieses Konto einzureichen sowie gleichzeitig anzugeben, auf welche Forderungen die einzelnen Beträge, Wechsel und Schecks entfallen.

c)
...

d)
Die Bank wird die auf die abgetretenen Forderungen bei ihr eingehenden oder an sie abgeführten Beträge dem in Ziff. 5 angegebenen Konto des Schuldners gutschreiben; sie kann statt dessen nach ihrem Ermessen alle Eingänge auf die abgetretenen Forderungen auf ein anderes bestehendes oder noch zu errichtendes Konto buchen. Die auf diesem Konto verbuchten Beträge dienen der Bank als Sicherheit für alle ihre Ansprüche. Ohne verpflichtet zu sein, wird die Bank den Schuldner von Fall zu Fall über die der Bank zugeflossenen Forderungsbeträge wieder verfügen lassen."

20

1.

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem beiderseitigen Parteivortrag davon aus, daß den Abnehmern der Firma C.-Baustoffe bei den von ihnen geleisteten Zahlungen die Globalabtretung an die Beklagte nicht bekannt war. Gleichwohl sei die Beklagte nicht bloße Zahlstelle ihrer Kreditnehmerin gewesen. Sie habe vielmehr die Firma C.-Baustoffe, wie aus den angeführten Vertragsbestimmungen hervorgehe, nur "vorgeschoben", um sich unauffällig aus den an sich den Vorbehaltslieferanten zustehenden Kundenforderungen befriedigen zu können. Dieser Versuch, den Eintritt der Rechtsfolge des § 816 Abs. 2 BGB in der Person der Beklagten zu umgehen, sei nicht anders zu beurteilen, als ob die Kunden der Firma C.-Baustoffe aufgrund der nichtigen Globalzession unmittelbar an die Beklagte gezahlt hätten. Deshalb müsse die Beklagte gemäß § 816 Abs. 2 BGB die an sie gelangten Beträge an die Klägerin herausgeben.

21

2.

Auch dem ist im Ergebnis beizutreten.

22

a)

Allerdings ist § 816 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anzuwenden.

23

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs leistet ein Schuldner, der zur Erfüllung einer Verbindlichkeit auf ein ihm vom Gläubiger angegebenes Bankkonto zahlt, an den Gläubiger und nicht an die Bank. Diese wird nur als Zahlstelle des Gläubigers tätig. Hieran ändert sich nichts, wenn der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Schuldner an die Bank abgetreten hat, solange dem Schuldner die Abtretung nicht bekannt ist (vgl. BGHZ 53, 139, 142 mit weiteren Nachweisen; BGH NJW 1972, 1197, 1198; 1974, 944).

24

Das folgt schon aus dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff, wonach dafür, wer an wen leistet, vorrangig die übereinstimmende Zweckbestimmung zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger maßgebend ist (vgl. etwa BGHZ 58, 184, 188). Eine solche eindeutige übereinstimmende Zweckbestimmung besteht zwischen Gläubiger und Schuldner, wenn diesem die Abtretung der Forderung nicht bekannt ist.

25

Dem entspricht auch der Schuldnerschutz des § 407 Abs. 1 BGB. Danach bleibt dem Schuldner stets die Möglichkeit, durch Leistung unmittelbar an den bisherigen Gläubiger die Schuld zu tilgen, wenn er die Abtretung bei der Leistung nicht kennt. Dieser Schutz darf ihm nicht geschmälert werden. Er wäre aber in Frage gestellt, wenn sich der Schuldner trotz Zahlung an den bisherigen Gläubiger plötzlich einem hinter diesem stehenden Leistungsempfänger gegenüber sähe, der gar nicht der wahre Berechtigte ist und demgegenüber die erbrachte Leistung dann auch nicht schuldbefreiend wirken würde. Insofern wäre der Schuldner darauf angewiesen, daß der wahre Gläubiger seine Leistung genehmigt; denn sonst könnte er noch einmal in Anspruch genommen werden. Damit hätte der Schuldner eine wesentlich schlechtere Rechtsstellung inne.

26

So wäre die Lage hier, wenn man mit dem Berufungsgericht (ebenso Graf Lambsdorff, Handbuch des Eigentumsvorbehalts, Rdn. 449) die Firma C.-Baustoffe nur als von der Beklagten, der kontoführenden Bank, für den Empfang der Zahlungen durch die Abnehmer "vorgeschoben" betrachten und somit in den Zahlungen der Abnehmer Leistungen unmittelbar an die beklagte Bank sehen würde, obwohl die Abnehmer bei ihren Zahlungen von der Globalabtretung an die Beklagte nichts wußten. Das Berufungsgericht hält denn auch - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - eine Genehmigung der Zahlungen an die Beklagte durch die Klägerin für erforderlich, um dieser einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 816 Abs. 2 BGB zuerkennen zu können.

27

Das wird der Konfliktslage, wie sie sich bei Doppelabtretungen der vorliegenden Art für den Drittschuldner darstellt, nicht gerecht. Dieser muß sichergehen können, daß er an seinen bisherigen Gläubiger so lange mit schuldbefreiender Wirkung leisten kann, und zwar auch über eine ihm angegebene Zahlstelle, als er von der Abtretung nichts weiß. Inwieweit die dem Drittschuldner als Zahlstelle angegebene Bank ihren Kunden nur "vorschiebt", ohne die Abtretung offenzulegen, ist für den Drittschuldner bei der Zahlung an die Bank nicht durchschaubar. Bei der "Außenwirkung", daß Dritte mit Zahlungen an die ihnen nur als Zahlstelle angegebene Bank ihres Gläubigers Leistungen an diesen bewirken, muß es daher bleiben, solange die Globalabtretung nicht bekanntgemacht wird.

28

b)

Das schließt aber nicht aus, daß sich die Bank auf diese "Außenwirkung" nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im Verhältnis zu den Vorbehaltslieferanten ihres Kunden nicht berufen darf. So ist es hier.

29

Die Globalabtretung an die beklagte Bank ist, wie dargelegt, nichtig, soweit sie Kundenforderungen erfaßt, die dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten unterliegen. Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Vertragsbestimmungen, die bezwecken oder zumindest darauf hinauslaufen, die Geltendmachung der den Vorbehaltslieferanten zustehenden Rechte zu vereiteln. Das trifft für die oben wiedergegebenen Klauseln zu, mit denen die beklagte Bank die Firma C.-Baustoffe verpflichtet hat, sie ihren Abnehmern als alleinige Zahlstelle zu benennen.

30

aa)

Dabei mag es den Banken grundsätzlich nicht verwehrt und deshalb auch durchaus üblich sein, daß sie die Kreditnehmer ganz allgemein veranlassen, ihren Kunden gegenüber als Zahlstelle gerade sie, die Hausbank, anzugeben. Das wird auch von der Einziehungsermächtigung, die die Vorbehaltslieferanten ihren Kunden erteilen, gedeckt sein; denn die Vorbehaltslieferanten sind selbst nicht in der Lage, die Funktion einer "Zahlstelle" auszuüben, können aber andererseits ihren Kunden schwerlich die Vorteile des bargeldlosen Verkehrs vorenthalten (vgl. BGHZ 53, 139, 142 ff). Solange deshalb die Bank sich darauf beschränkt, durch die unmittelbare Entgegennahme von Zahlungen der Kunden ihres Kreditnehmers lediglich den Weg abzukürzen, den diese Zahlungen sonst über ihren Kreditnehmer nehmen und dann doch an sie gelangen würden, ist dagegen nichts einzuwenden.

31

bb)

Darauf hat sich die Beklagte aber nicht beschränkt. Die Verpflichtungen, die die Firma C.-Baustoffe insofern eingehen mußte, sind vielmehr darauf gerichtet, es der Beklagten zu ermöglichen, durch das Auftreten als bloße Zahlstelle nach außen hin die von der Rechtsprechung an eine Globalabtretung mit Rücksicht auf die schutzwerten Belange der Vorbehaltslieferanten gestellten strengen Anforderungen zu unterlaufen.

32

Das zeigt sich vor allem in der Klausel Nr. 5 des Globalabtretungsvertrags, in der sich die Firma C.- Baustoffe verpflichten mußte, von Anfang an durch einen auf ihren Rechnungen kenntlich zu machenden Vermerk ihre Kunden anzuhalten, Zahlungen ausschließlich an die Beklagte zu leisten. Darüber hinaus hat sich die Beklagte in der Klausel Nr. 9 d) die freie eigene Verfügung über die eingehenden Gelder vorbehalten, ohne der Kreditnehmerin den geringsten Spielraum zu lassen. Auf diese Weise mußten alle Kundenzahlungen durch ihre Hände gehen. Auf eine Offenlegung der Globalabtretung war sie dann gar nicht mehr angewiesen.

33

Besonders deutlich wird der von der beklagten Bank mit ihrer Benennung als ausschließlicher Zahlstelle ihrer Kreditnehmerin verfolgte Zweck, wenn in Betracht gezogen wird, daß sie die in Nr. 8 des Globalabtretungsvertrags vereinbarte sogenannte schuldrechtliche Teilverzichtsklausel für wirksam hielt. Denn nach dieser Bestimmung sollte sie nur verpflichtet sein, Vorbehaltslieferanten aus dem von ihr "aufgrund der Globalzession" eingezogenen Erlös zu befriedigen, nicht also aus den "als Zahlstelle" bei ihr eingegangenen Beträgen, die ohne Kenntnis der Drittschuldner von der Globalabtretung an sie gezahlt worden sind. Die Beklagte mußte deshalb bestrebt sein, soweit wie möglich, ja überhaupt nur als Zahlstelle tätig zu werden.

34

cc)

Damit ist die innere Verbindung der "Zahlstellenklausel" zu der nichtigen "schuldrechtlichen Teilverzichtsklausel" hergestellt, deren Schicksal sie dann auch teilen muß. Das bedeutet aber nicht nur, daß die Verpflichtung der Firma C.-Baustoffe, die Beklagte in der vorgeschriebenen Form als Zahlstelle zu benennen, nicht besteht. Das würde, weil diese Verpflichtung weitgehend erfüllt ist, gar nichts nützen. Die Folge der Nichtigkeit muß darüber hinaus sein, daß sich die Beklagte auf diese Vertragsbestimmung den Vorbehaltslieferanten gegenüber nicht berufen darf. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie aus ihrem auf eine nichtige Vertragsklausel zurückgehenden mißbräuchlichen Verhalten Vorteile ziehen dürfte, die ihr bei redlichem Vorgehen versagt wären. Das wäre ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung.

35

Hier heißt das, daß sich die beklagte Bank - unbeschadet der Wirkungen ihres Auftretens nach außen - der Klägerin gegenüber gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muß, als hätte sie die Zahlungen von den Abnehmern der Firma C.-Baustoffe nicht als deren Zahlstelle entgegengenommen, sondern aufgrund der nichtigen Globalzession. Dann wäre sie Leistungsempfängerin im Sinne des § 816 Abs. 2 BGB gewesen, in dessen entsprechender Anwendung sie deshalb die eingezogenen Erlöse an die Klägerin herausgeben muß.

36

III.

Nach alledem haben beide Vorinstanzen der Klage zu Recht stattgegeben. Die Revision der Beklagten ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Girisch
Meise
Obenhaus
Zülch