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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.12.1963, Az.: NotZ 4/63

Bindungswirkung eines verwaltungsgerichtlichen Feststellungsverfahrens im ehrengerichtlichen Verfahren für Notare; Wirksamkeit der auf der DONot (Dienstordnung für Notare) basierenden Verpflichtung eines Notars zur Haltung des Bundesgesetzblattes Teil I und des Gesetzblattes des Landes; Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach der DONot

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1963
Aktenzeichen
NotZ 4/63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 10926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 24.06.1963

Fundstelle

  • DNotZ 1964, 186-187

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, am 2. Dezember 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann,
des Notars Dr. Heinz Becker,
der Bundesrichter Dr. Spengler und Dr. Schumacher sowie
des Rechtsanwalts und Notars Siewert
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln, Senat für Notarsachen, vom 24. Juni 1963 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und den Antragsgegner diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die diesem im Beschwerderechtszug entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller hält die Vorschrift des § 4 der bundeseinheitlich, unter Mitwirkung und Billigung der Standesvertretung, gefaßten und vom Antragsgegner durch AV vom 7. März 1961 (JMBl S. 61) verkündeten Dienstordnung für Notare (DONot), nach der von den Notaren u.a. das Bundesgesetzblatt Teil I und das Landesgesetzblatt zu halten sind, für rechtsunwirksam. Sein am 25. Januar 1963 neugefaßter Antrag,

2

festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, das Bundesgesetzblatt Teil I und das Gesetzblatt des Landes Nordrhein-Westfalen zu halten,

3

den er in Form einer Feststellungsklage am 8. Februar 1962 zunächst beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereicht hatte, ist vom Notarsenat des Oberlandesgerichts Köln, an den das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit verwiesen hatte, durch Beschluß vom 24. Juni 1963 als unzulässig verworfen worden. Gegen diesen Beschluß, der ihm am 5. August 1963 zugestellt worden ist, hat der Antragsteller am 16. August 1963 beim Oberlandesgericht sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses dem Antrage vom 25.1.1963 zu entsprechen.

4

Der Antragsgegner hat Zurückweisung der sofortigen Beschwerde beantragt.

5

Beide Parteien haben im Rechtsmittelzug auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist unbegründet.

7

Die Frage, ob nicht der Antrag bereits wegen Versäumung der Monatsfrist des § 111 Abs. 2 Satz 1 BNotO unzulässig war oder ob diese Frist dann nicht gilt, wenn ausnahmsweise ein Feststellungsbegehren zulässigerweise erhoben wird, hat das Oberlandesgericht nicht untersucht. Das vorliegende Verfahren jedoch gibt dem Bundesgerichtshof keine Veranlassung zur Prüfung dieser Frage. Das Feststellungsverlangen des Antragstellers scheitert jedenfalls daran, daß die Bundesnotarordnung eine Feststellungsklage grundsätzlich nicht zugelassen hat (BGH NotZ 7/62 vom 17., Dezember 1962 = DNotZ 1963, 357). In eine Anfechtungsklage kann das Verlangen des Antragstellers schon deshalb nicht umgedeutet werden, weil ein ihn persönlich treffender Einzeleingriff einer Verwaltungsbehörde, d.h. ein Verwaltungsakt, nicht ergangen ist.

8

Die Unzulässigkeit einer Feststellungsklage ergibt sich im vorliegenden Falle insbesondere daraus, daß der Antragsteller, wie das Oberlandesgericht richtig erkannt hat, die gerichtliche Klärung einer abstrakten Rechtsfrage erstrebt, nämlich der Rechtswirksamkeit des § 4 DONot, Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, soweit ihnen der Gesetzgeber nicht die abstrakte Normenkontrolle zugewiesen hat, Rechtsfragen nur um ihrer selbst willen zu lösen. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 1963 für die Zulässigkeit seines Antrages noch auf die "Gefahr ..., eine Mißbilligung zu erhalten", hingewiesen. Demnach will er auch einem nach Zeit und Umfang noch völlig Ungewissen Eingriff zuvorkommen und vorbeugen. Eine vorbeugende Feststellungsklage, die schon den allgemeinen Verwaltungsrecht fremd ist (vgl. die Nachweise bei Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1960, Anm. I, 2 zu § 43 VwGO), kann für das Notarrecht keinesfalls bejaht werden.

9

Zudem gilt auch für das Dienstrecht der Notare der in BGHZ 34, 244 für das Anwaltsrecht ausgesprochene Grundsatz, daß eine im verwaltungsrechtlichen Feststellungsverfahren getroffene Entscheidung für das ehrengerichtliche (disziplinarrechtliche) Verfahren nicht bindend wäre. Auch die in der letztgenannten Entscheidung "nicht ... völlig ausgeschlossene" Möglichkeit einer ausnahmsweisen Feststellungsklage hat das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Eine derartige Ausnahme kommt hier schon mangels einer unmittelbaren Berührung der "beruflichen Existenzgrundlage" (BGHZ 34, 244, 250) [BGH 06.02.1961 - AnwZ B 10/60] nicht in Betracht.

10

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen, Der Kostenaussprucht beruht auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Geschäftswerts fußt auf § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 202 Abs. 2 BRAO und § 30 Abs. 2 KostO.

Glanzmann
Dr. Becker
Spengler
Schumacher
Siewert