Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1970, Az.: IX ZR 277/67
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1970
- Aktenzeichen
- IX ZR 277/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 15137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Düsseldorf - 05.04.1967
- Landgerichts Düsseldorf - 24.10.1966
Prozessführer
Pearl (Piri) G. geb. F., E. Street, Br./N.Y. (USA),
Prozessgegner
Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 19. März 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. April 1967 und das Urteil der 4. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 1966 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der beiden Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Berufungs- und Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die im Jahre 1927 in R./Rumänien geborene jüdische Klägerin war während des zweiten Weltkriegs in ihrer Heimat nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Sie mußte von März 1944 an den Judenstern tragen und wurde in der Zeit von April 1944 bis April 1945 zunächst im Ghetto ihres Heimatortes, sodann in den Konzentrationslagern Auschwitz und Bergen-Belsen festgehalten. Später kam sie nach Schweden. 1954 wanderte sie nach den USA aus.
Die Klägerin hat Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper oder Gesundheit angemeldet. Für Freiheitsschaden ist sie entschädigt worden. Ihren Gesundheitsschadensantrag hat sie mit Schriftsatz vom 29. August 1960 vor Durchführung der angeordneten vertrauensärztlichen Begutachtung zurückgenommen.
Mit Globalanmeldung vom 8. Dezember 1965 hat die Klägerin auf Grund des BEG-Schlußgesetzes erneut einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit geltend gemacht. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid hat Rechtsanwalt Dr. L. als im Behördenverfahren aufgetretener Bevollmächtigter der Klägerin Klage erhoben. Er hat zu den Gerichtsakten keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, sich jedoch auf eine bei den Akten der Landesrentenbehörde befindliche Vollmacht berufen. Der Vorsitzende der Entschädigungskammer hat durch Verfügung vom 25. Mai 1966 der Klägerin aufgegeben, die fehlende Prozeßvollmacht bis zum 12. September 1966 nachzureichen. Die Vollmacht ist bis zum Verhandlungstermin vom 26. September 1966 nicht vorgelegt worden. Durch das am 24. Oktober 1966 verkündete Urteil hat das Landgericht wegen fehlender Vollmacht die Klage als unzulässig abgewiesen. Am Tage der Verkündung des Urteils ist eine am 10. Oktober 1966 von der Klägerin dem Rechtsanwalt Dr. L. erteilte Prozeßvollmacht beim Landgericht eingegangen. Diese Urkunde ist jedoch erst nach Verkündung des Urteils zur Kenntnis des Gerichts gelangt.
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und vorgetragen, sie habe bereits mit Schreiben vom 15. September 1965 im Behördenverfahren eine Vollmacht vorgelegt, die sich auch auf das Gerichtsverfahren erstrecke. Der Rechtsstandpunkt des Landgerichts sei zu förmelnd und trage den besonderen Erfordernissen und Schwierigkeiten des Entschädigungsverfahrens nicht Rechnung. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Landgerichts aus folgenden Erwägungen bestätigt: Ausweislich der beigezogenen, im Tatbestand näher bezeichneten Behördenakten befinde sich keine schriftliche Vollmacht der Klägerin bei den Akten. Der Mangel der Vollmacht sei bis zum Erlaß des landgerichtlichen Urteils nicht behoben worden. Die Klägerin habe zwar die Prozeßführung des Rechtsanwalts Dr. L. im landgerichtlichen Verfahren genehmigt. Die Genehmigung der Prozeßführung wirke aber im Verhältnis zum Gericht nur, wenn und so lange der Vertreter zur einstweiligen Prozeßführung zugelassen gewesen sei. Der Mangel der Vollmacht im Verfahren des ersten Rechtszugs könne nicht durch verspätete Vorlage der Prozeßvollmacht im Rechtsmittelzug geheilt werden. Anderenfalls könnte eine Partei nach ihrem Belieben die Bestimmungen der §§80 Abs. 1, 88 Abs. 2 und 89 Abs. 1 ZPO und deren Rechtsfolgen ausschließen.
2.
Die Frage, ob der Mangel der schriftlichen Vollmachtsurkunde im ersten Rechtszug durch verspätete Vorlage der Vollmacht geheilt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.
Die Vollmacht eines gewillkürten Vertreters gehört zu den Prozeßvoraussetzungen. Das Revisionsgericht hat die Frage, ob eine Prozeßvoraussetzung vorliegt, selbständig von amtswegen zu prüfen und die zur Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ohne Bindung an den Tatrichter selbst zu treffen (BGHZ 31, 279, 281, 282) [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58]. Der für diese Prüfung maßgebende Zeitpunkt ist die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Jedoch kann Tatsachenstoff aus der Zeit vorher noch in der Revisionsinstanz nachgebracht werden. Hier ist wegen §80 Abs. 1 und 2 ZPO i.Verb.m. §§209 Abs. 1, 224 Abs. 1 BEG die Prüfung auf die Frage beschränkt, ob die Klägerin dem Rechtsanwalt Dr. L. Prozeßvollmacht zur Erhebung der Klage und zur Vertretung vor dem Landgericht erteilt hat.
Diese Prüfung ergibt folgendes Bild: Rechtsanwalt Dr. L. hat am 21. September 1965 dem Regierungspräsidenten in Köln eine von der Klägerin am 24. August 1965 ihm erteilte Vollmacht vorgelegt. Nach deren Inhalt ist der Rechtsanwalt berechtigt, die Interessen der Klägerin hinsichtlich aller ihr auf Grund der Gesetze zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zustehenden Ansprüche zu vertreten, für die Klägerin jede Erklärung vor Behörden oder sonstigen Stellen verbindlich abzugeben, alle mit diesen Ansprüchen im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte und sonstigen Handlungen vorzunehmen, voll und ganz abzuwickeln und zu erledigen. Weiter enthält die Urkunde die Erklärung, daß Rechtsanwalt Dr. L. berechtigt ist, die Klägerin allein zu vertreten und im Einzelfall einen Unterbevollmächtigten zu ernennen.
Nach dem Inhalt dieser Urkunde erstreckt sich die Vollmacht auch auf die Vertretung der Klägerin vor den Entschädigungsgerichten.
Der Regierungspräsident in Köln hat den Neuantrag, soweit er sich auf die Gesundheitsschadensansprüche bezieht, an die Landesrentenbehörde weitergegeben, jedoch die Vollmacht - wohl mit Rücksicht auf die bei ihm hinsichtlich anderer Ansprüche schwebenden Verfahren - nicht beigefügt. Sie befand sich daher nicht in den dem Landgericht und dem Oberlandesgericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidenten und der Landesrentenbehörde. Die beiden Tatsachengerichte haben trotz des Hinweises des Rechtsanwalts Dr. L. auf die bereits eingereichte Vollmacht nicht nach dieser geforscht und nicht darauf hingewirkt, daß ihnen die Akten vollständig vorgelegt wurden. Sie haben dies unterlassen, obwohl aus den der Landesrentenbehörde übermittelten Akten zu ersehen war, daß dem Regierungspräsidenten noch Aktenteile, so die im Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. L. vom 21. Januar 1966 (Bl. 30 der Akten der Landesrentenbehörde) erwähnte Globalanmeldung vom 8. Dezember 1965, vorliegen mußten. Der Senat hat diese restlichen Aktenstücke beigezogen; unter ihnen befand sich auch die Vollmachtsurkunde vom 24. August 1965.
Rechtsanwalt Dr. L. war somit zur Erhebung der Klage bevollmächtigt. Allerdings lag diese Vollmacht dem Landgericht nicht vor. Das ist hier jedoch unschädlich. Das Verfahren bei der Entschädigungsbehörde ist dem gerichtlichen Verfahren vorgeschaltet (BGH RzW 1961, 132 Nr. 29). Die gegenüber der Entschädigungsbehörde abgegebenen Erklärungen und die ihr vorgelegten Urkunden sind daher auch im gerichtlichen Verfahren zu beachten. Dem Verfolgten darf kein Nachteil daraus erwachsen, daß eine für das Verfahren bedeutsame Erklärung aus irgendwelchen, ihm nicht zurechenbaren Gründen nicht mit den Entschädigungsakten dem Gericht vorgelegt wird. Hier hat der Vertreter der Klägerin sich in der Klageschrift ausdrücklich auf seine bereits vorgelegte Vollmacht bezogen. Daß er irrtümlich annahm, die Urkunde sei in den Akten der Landesrentenbehörde enthalten, während sie sich in Wirklichkeit noch in den Restakten des Regierungspräsidenten befand, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wäre das Landgericht der Frage der Bevollmächtigung nachgegangen, wozu Anlaß bestand, dann hätte es von der bereits erteilten Vollmacht Kenntnis erlangen können. Rechtsanwalt Dr. L. war von der Klägerin zur Erhebung der Klage bevollmächtigt worden und hatte diese Vollmacht rechtzeitig vorgelegt.
3.
Deshalb müssen das Urteil des Oberlandesgerichts und des Landgerichts, die die Klage als unzulässig angesehen und folglich eine Sachprüfung unterlassen haben, aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist zur sachlichen Prüfung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes RzW 1969, 275 Nr. 26; 354 Nr. 34; 505 Nr. 52 und 506 Nr. 53; 1970, 77 Nr. 24 wird hingewiesen.