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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.03.1999, Az.: BVerwG 9 B 866.98; 9 PKH 42.99

Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde; Gewährung von Abschiebungsschutz; Begriff der "Gefahr"; Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.03.1999
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 866.98; 9 PKH 42.99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 30837
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 08.05.1998 - AZ: OVG Bf I 90/97

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. März 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S e e b a s s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Mai 1998 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Dem Kläger kann die beantragte Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden; die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Soweit die Beschwerde darüber hinaus die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) begehrt, erfüllt sie nicht die Zulässigkeitsvoraussetzungen.

3

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

unter "Gefahr" im Sinne von § 53 Abs. 6 AuslG nur jeweils verschiedene einzelne Gefährdungen zu verstehen sind, die einzeln bewertet werden müssen, oder ob auch die allgemeine innenpolitische Lage eine "Gefahr" im Sinne der Vorschrift sein kann, die - unabhängig von der Bewertung der einzelnen Gefährdungen - in ihrer Gesamtheit noch einmal besonders bewertet werden muß (Beschwerdebegründung S. 1).

4

Die Beschwerde zielt damit auf die Frage, ob bei einer allgemeinen Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - nur auf die Bewertung der hieraus resultierenden Gefahren durch das Berufungsgericht hebt sie ab - eine ausnahmsweise in verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung Abschiebungsschutz vermittelnde extreme Gefahrenlage auch und gerade aus der Gesamtbetrachtung ("Gesamtbewertung") der einzelnen Gefahren zu ermitteln ist. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung wirft sie damit nicht auf.

5

Die Voraussetzungen, unter denen bei allgemeinen Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die hierin für den Regelfall angeordnete Sperrwirkung hinsichtlich der Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG aufgrund verfassungskonformer Auslegung dann nicht greift, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Grundsatz geklärt. Das ist dann der Fall, wenn die Abschiebung den Ausländer, dem ein anderweitiger Abschiebungsschutz nicht zur Verfügung steht, einer extremen Gefahrenlage aussetzen würde. Der beschließende Senat hat eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage dahin umschrieben, daß eine Abschiebung in diesem Falle bedeute, den Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen auszuliefern (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 <328>; vgl. zuletzt Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 4.98 -). Damit sind nicht nur Art und Intensität der drohenden Rechtsgutsverletzungen, sondern auch die Unmittelbarkeit der Gefahr und ihr hoher Wahrscheinlichkeitsgrad angesprochen (ebenso BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - BVerwG 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 <258 f.>). Wann der Ausländer danach bei einer allgemeinen Gefahr Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG beanspruchen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob es das Tatsachengericht in einer solchen Situation bei der Einzelbewertung verschiedener Gefahren belassen darf oder eine Gesamtbewertung vorzunehmen hat, würde sich in einem Revisionsverfahren so schon nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde beanstandete isolierte Gefahrenbetrachtung weder ausdrücklich noch konkludent seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Es hat die Gefährdungen des Klägers im Falle seiner Rückkehr vielmehr erkennbar insgesamt in den Blick genommen und - wie nicht anders möglich - unter den verschiedenen in Betracht kommenden, je nach Lebensbereich und Rückkehrgebiet unterschiedlichen Begleitumständen bewertet. Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht hierbei nicht auch die Gesamtsituation des Klägers im Falle seiner Rückkehr im Blick gehabt hätte, enthält die Entscheidung nicht; dies vermag auch die Beschwerde nicht aufzuzeigen.

6

Im übrigen läßt sich die von ihr aufgeworfene Frage anhand der wiedergegebenen Rechtsprechung zur Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ohne weiteres beantworten und bedarf auch deshalb keiner Klärung in einem revisionsgerichtlichen Verfahren. Danach ist die Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr erwachsenden extremen Gefährdungslage stets mit Blick auf sämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. Hierbei geht es freilich nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung der Einzelgefahren, vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage durch das Tatsachengericht vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können (vgl. zur asylrechtlichen Gefahrenprognose zuletzt BVerwGE 96, 200, 208). Soweit die Beschwerde zur Begründung der Grundsatzrüge einzelne Gefahren auflistet und bewertet (Beschwerdebegründung ab S. 2), wendet sie sich in Wahrheit gegen die von ihr abgelehnte Sachverhaltswürdigung und Subsumtion des Berufungsgerichts im vorliegenden Einzelfall, ohne hierzu weitere Grundsatzfragen oder einen anderen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen. Diese Ausführungen sind daher nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

7

Die vom Kläger mit Schriftsatz vom 11. März 1999 zusätzlich erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist verspätet.

8

Die Beschwerdebegründungsfrist war am 10. August 1998 abgelaufen. Im übrigen ist sie auch deshalb unzulässig, weil sie nicht, wie erforderlich, eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bezeichnet, von der die angefochtene Entscheidung abweichen soll.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.

Seebass
Hund
Dr. Eichberger