Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1964, Az.: VII ZR 86/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1964
- Aktenzeichen
- VII ZR 86/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 10.01.1963
- LG Mönchengladbach - 23.02.1961
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. Januar 1963 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Mönchengladbach vom 23. Februar 1961 wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Schadensersatz richtet, zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß das Urteil in diesem Punkt wie folgt gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Kündigung vom 29. April 1960 entstanden ist und noch entsteht.
Soweit der Kläger vom Berufungsgericht mit seinem Ausgleichsanspruch abgewiesen worden ist, und wegen der Kosten der Berufung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat 6/7 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über 1/7 dieser Kosten wird dem Berufungsgericht übertragen.
Tatbestand
Die Beklagte ist die Witwe und Alleinerbin des an ... 1963 während des Revisionsverfahrens gestorbenen Kaufmanns Hans K..
Dieser (im folgenden der Beklagte genannt) hatte den Alleinvertrieb von Beerensüßmosten der Firma W., seit 1. August 1959 der Firma F. & G. inne. Der Kläger hatte eine Verkaufsorganisation aufgebaut, zu der eine Anzahl von Vertretern gehörte. Durch Vertrag mit dem Beklagten vom 1. Mai 1953 verpflichtete er sich, mit Hilfe dieser Organisation für den bestmöglichen Absatz der Süßmoste zu sorgen. Er sollte hierfür seine ganze Arbeitskraft einsetzen. Für alle direkt oder indirekt durch seine Verkaufsorganisation vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte erhielt er eine bestimmte "Superprovision".
Der Vertrag hatte, wie es in seinem § 4 heißt, zum Ziele, dem Beklagten einen gesicherten Absatz der Süßmoste zu gewährleisten und dem Kläger eine dauerhafte Existenzgrundlage zu verschaffen. Er sollte daher unkündbar sein, solange der Beklagte über die Organisation des Klägers einen jährlichen Umsatz erzielte, der zunächst auf 180.000, später auf 320.000 Flaschen festgesetzt wurde.
In einem Zusatzvertrag vom 11. August 1958 ist bestimmt, in Anerkennung der bisherigen Handhabung könnten auch weiterhin Vertreter, die zur Verkaufsorganisation des Klägers gehörten oder von ihm neu geworben würden, vom Beklagten "aus Gründen der äußeren Zweckmäßigkeit unter Vertrag genommen worden"; die Zugehörigkeit dieser Vertreter zur Verkaufsorganisation des Klägers bleibe hiervon unberührt. Der Beklagte dürfe nur im vorherigen Einverständnis mit dem Kläger Vertreter besuchen oder Rundschreiben an sie richten. Nach etwaiger Kündigung des Vertrages durch den Beklagten solle dieser verpflichtet sein, die Vertreter auf Verlangen des Klägers aus ihren Verträgen freizugeben (zu § 1). Die Parteien verpflichteten sich ferner, jedes Süßmostgeschäft in engster Zusammenarbeit und dauernder gegenseitiger Fühlungnahme zu bearbeiten und alle Verhandlungen nur gemeinsam zu führen.
Der Kläger bezog in der Zeit vom 1. Januar 1954 bis 29. April 1960 rund 400.000 DM an Provision vom Beklagten.
Im Jahre 1956 hatte der Kläger einen gewissen Dahmen eingestellt, der ihn beim Einarbeiten und bei der Betreuung der Vertreter unterstützte. Er kündigte diesem am 31. März 1960 fristlos.
Mit Schreiben vom 29. April 1960 kündigte der Beklagte das Vertragsverhältnis mit dem Kläger ebenfalls fristlos. In dem Schreiben ist zur Begründung der Kündigung angeführt, der Kläger habe, wie der Beklagte erst jetzt erfahren habe, vertragswidrig seine Arbeitskraft kaum für den Betrieb eingesetzt, er habe Dahmen fristlos entlassen, obwohl dieser zu den Vertretern und zur Kundschaft den besten Kontakt gehabt habe; ferner sei der Umsatz im Vergleich zum Vorjahr erheblich zurückgegangen, so daß bereits jetzt gesagt werden könne, daß der Kläger 1960 den garantierten Umsatz nicht erreichen werde.
Zum 1. August 1960 kündigte auch der Kläger das Vertragsverhältnis.
Der Kläger hat mit der Klage u.a. verlangt (BU 5-6):
- 1.)
Abrechnung und Vorlegung eines Buchauszuges über alle Geschäfte in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1960,
- 2.)
Zahlung eines Ausgleichs von mindestens 25.-30.000 DM,
- 3.)
die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Kündigung entstehe.
Der Kläger hat geltend gemacht, zwischen den Parteien habe ein Handelsvertretervertrag bestanden, einen wichtigen Grund zu dessen Kündigung habe der Beklagte nicht gehabt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat vorgetragen, zwischen den Parteien habe kein Handelsvertreterverhältnis, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, die jederzeit habe gekündigt werden können, weil sie auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sei; seine fristlose Kündigung sei aber auch aus wichtigem Grunde gerechtfertigt gewesen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten u.a. verurteilt, dem Kläger Abrechnung und Buchauszug zu erteilen und ihm einen Ausgleich von 12.000 DM zu zahlen; ferner hat es dem Feststellungsantrag des Klägers entsprochen. Dessen weitergehenden Ausgleichsanspruch hat es abgewiesen.
Auf die Berufungen beider Parteien hat das Oberlandesgericht die Verurteilung des Beklagten zu Abrechnung und Buchauszug bestätigt, die dem Beklagten auferlegte Ausgleichszahlung auf 16.000 DM erhöht, dagegen den Kläger mit seinem Feststellungsbegehren abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger dieses und den Ausgleichsanspruch, soweit er ihm nicht zuerkannt worden ist, weiter.
Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision Abweisung der Klage, soweit sie nach dem Berufungsurteil Abrechnung und Buchauszug zu erteilen sowie einen Ausgleich zu zahlen hat.
Jede Partei bittet, das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Parteien streiten zunächst über die Rechtsnatur ihres Vertrages.
1.
Das Berufungsgericht hat ein Handelsvertreterverhältnis angenommen und dazu ausgeführt (BU 12 ff, 28):
Die Bestimmung im Zusatzvertrag zu § 5 über die enge Zusammenarbeit und gemeinsame Verhandlungsführung bei allen Geschäften habe dem Kläger zwar Rechte eingeräumt, die erheblich über die einem Handelsvertreter gemeinhin zustehenden Befugnisse hinausgingen; das sei aber mit der Rechtsstellung eines Handelsvertreters nicht unvereinbar. Die Tätigkeit des Klägers habe gleichwohl die Merkmale des § 84 HGB erfüllt. Es genüge, daß er den Abschluß von Geschäften für den Beklagten durch andere habe vornehmen lassen. Indem er zu diesem Zweck die ihm unterstellten Vertreter planmäßig eingesetzt habe, habe er selbst im Sinne des § 84 HGB Geschäfte indirekt für den Beklagten vermittelt, meiner Einreihung als Handelsvertreter stehe auch nicht entgegen, daß die von ihm eingesetzten Vertreter - jedenfalls zum Teil - in unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Beklagten getreten seien.
Andererseits fehle es an dem für ein Gesellschaftsverhältnis erforderlichen gemeinsamen Zweck. Ein solcher bestehe nicht schon darin, daß beide Teile daran interessiert gewesen seien, hohe Umsätze zu erzielen. Das sei bei Unternehmer und Handelsvertreter immer der Fall. Es seien keine Vereinbarungen über Gesellschaftsbeiträge, Gesellschaftsvermögen und Verteilung des Gewinns getroffen worden. Der Kläger habe vielmehr Provision bezogen; der verbleibende Gewinn habe allein dem Beklagten zugestanden, der auch einen etwaigen Verlust allein zu tragen gehabt habe.
2.
Der Auffassung des Berufungsgerichts ist beizutreten. Nach seinen Feststellungen fehlt es an den wesentlichen Voraussetzungen für eine Gesellschaft, während die gesetzlichen Merkmale einer Handelsvertretertätigkeit vorliegen.
a)
Die Beklagte macht mit der Anschlußrevision geltend, bei einer Gesellschaft brauche nicht notwendig ein Gesellschaftsvermögen gebildet zu werden, die Gewinnbeteiligung müsse nicht quotenmäßig bestimmt sein, sondern könne nach festen Prozentsätzen aus dem Umsatz geregelt worden, es könne auch ein Gesellschafter von der Beteiligung am Verlust ausgeschlossen werden.
Das Berufungsgericht konnte aber ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangen, daß die genannten Besonderheiten, insbesondere die Vereinbarung einer vom Gewinn unabhängigen Vergütung für den Kläger, eher gegen ein Gesellschaftsverhältnis sprächen (vgl. RGZ 90, 15; BGH in NJW 1951, 306). Entscheidend ist im übrigen für die Verneinung eines Gesellschaftsverhältnisses das Fehlen eines gemeinsamen Zweckes. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu hat die Anschlußrevision nichts einzuwenden vermocht.
b)
Ohne Erfolg macht diese auch geltend, der Kläger sei nicht, wie § 84 HGB es erfordere, damit betraut gewesen, für den Beklagten Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen, er habe vielmehr nur für den Absatz der Erzeugnisse seine Verkaufsorganisation bereitzustellen und die Handelsvertreter, die in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zum Beklagten getreten seien, auszuwählen, einzuarbeiten und zu überwachen gehabt; es habe sich hier um einen Vertrag besonderer Art gehandelt.
Ein Handelsvertreter kann aber, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Vermittlung und den Abschluß von Geschäften für den Unternehmer durch andere von ihm dafür bestellte Personen vornehmen lassen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Daß die vom Kläger ausgewählten Vertreter in ein unmittelbares Vertragsverhältnis zum Beklagten traten, geschah, wie es in dem Zusatzvertrag ausdrücklich heißt, "aus Gründen äußerer Zweckmäßigkeit". Die Zugehörigkeit der Vertreter zur Verkaufsorganisation des Klägers blieb nach der weiteren Bestimmung im Vertrage hiervon unberührt. Das kam auch darin zum Ausdruck, daß der Beklagte nur im vorherigen Einverständnis mit dem Kläger die Vertreter besuchen und Rundschreiben an sie richten durfte und daß er ferner nach Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien auf Verlangen des Klägers die Vertreter aus ihren Vertrage freizugeben hatte. Die Vertreter waren dem Kläger unterstellt; er hatte ihnen gegenüber ein Weisungsrecht.
Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß dem Kläger die Vermittlung von Geschäften als eigene, durch seine Verkaufsorganisation durchzuführende Aufgabe übertragen und daß er damit Handelsvertreter im Sinne des § 84 HGB war.
Die Anwendung der Vorschriften des Handelsvertreterrechts auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, daß die fristlose Kündigung des Beklagten vom 29. April 1960 unwirksam war und die vertraglichen Beziehungen der Parteien jedenfalls bis zum 31. Juli 1960 fortbestanden haben. Es hat das mit eingehenden Ausführungen (BU 18 ff) begründet, die das Ergebnis rechtfertigen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß die Parteien grundsätzlich Unkündbarkeit des Vertrages vorgesehen hatten. In einem solchen Falle sind an Gründe, die eine sofortige Kündigung rechtfertigen sollen, besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Die Beklagte macht im übrigen mit der Anschlußrevision von den früher angeführten Kündigungsgründen nur noch den geltend, daß der Kläger vertragswidrig seine Arbeitskraft nicht voll eingesetzt, sondern nach der Feststellung des Berufungsgerichte (BU 27) nebenher "mit Seife gearbeitet" und noch ein Transportgeschäft und einen Pelzhandel in Erwägung gezogen habe. Sie weist darauf hin, nach § 5 des ursprünglichen Vertrages vom 1. Mai 1953 habe der Kläger seine ganze Arbeitskraft einzusetzen gehabt; es sei ihn jedoch freigestellt worden, Gelegenheitsgeschäfte wahrzunehmen, die nicht mehr als 4 Stunden in der Woche erforderten, die letztere Bestimmung sei in dem Zusatzvertrag vom 11. August 1958 (zu § 5) gestrichen worden mit dem Bemerken, die Überwindung der zur Zeit schwierigen Gesamtsituation erfordere den vollen Einsatz beider Parteien.
Es bedarf keiner weiteren Erörterung, welche Bedeutung der Streichung des Nebensatzes "die nicht mehr als 4 Stunden in der Woche erfordern" zukommt. Keinesfalls kann die Anschlußrevision aus der angeführten Nebentätigkeit des Klägers einen wichtigen Kündigungsgrund herleiten. Dazu reichen die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die keine näheren Angaben über die Umstände dieser Tätigkeit, insbesondere über deren Umfang und Dauer enthalten, nicht aus; sie stützen sich lediglich auf eine Bekundung des Zeugen Da.. Der Beklagte selbst hat im Verlauf des Rechtsstreite weder vor noch auch nach der Vernehmung dieses Zeugen hierzu etwas vorgetragen; jedenfalls hat die Anschlußrevision das nicht geltend gemacht. Es kann also aus dem Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht entnommen werden, daß ihm aus diesem Grunde eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger als unzumutbar erschienen wäre. Aus einer vom Kläger erst in Erwägung gezogenen anderweitigen Tätigkeit konnte der Beklagte überhaupt keinen Kündigungsgrund herleiten.
Hiernach erweist sich der Klageanspruch, auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges sowie weiterer für die Provisionsberechnung wesentlicher Mitteilungen als zu Recht bestehend und die Anschlußrevision der Beklagten insoweit als unbegründet.
III.
Da der Kläger Handelsvertreter und die fristlose Kündigung des Beklagten nicht gerechtfertigt war, steht ihm, sofern die Voraussetzungen des § 89 b HGB im übrigen vorliegen, auch ein Ausgleichsanspruch zu.
1.
Das Berufungsgericht hat hierzu folgendes ausgeführt (BU 28 ff), zum Teil durch Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils:
Die Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 HGB lägen vor. Insbesondere habe die Beklagte noch erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den durch die Verkaufsorganisation des Klägers geworbenen Kunden. Die Provisionseinnahmen des Klägers in den letzten fünf Jahren hätten zusammen rund 342.000 DM betragen. Davon seien rund 77.000 DM abzusetzen, die der Kläger an Da. habe zahlen müssen. Die durchschnittliche Jahresprovision habe hiernach rund 53.000 DM betragen. Der Beklagte habe aber durch die vom Kläger verlangte Freigabe einer Reihe von Vertretern einen Teil der Kunden verloren. Dieser Teil sei, da genaue Feststellungen unverhältnismäßig schwierig seien, gemäß § 287 ZPO auf 40 % zu schätzen, im Hinblick darauf, daß die freigegebenen Vertreter in Jahre 1959 41,4 % des Gesamtumsatzes erzielten. Der Höchstbetrag des Ausgleichs ermäßige sich daher auf 31.800 DM. Ferner sei zu berücksichtigen, daß nur ein Teil der Kunden dem Beklagten noch verblieben sei. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne davon ausgegangen werden, daß der Beklagte von nicht mehr als der Hälfte der von der Organisation des Klägers geworbenen Kunden erhebliche Vorteile gehabt habe. Nach Erwägung aller Umstände erscheine daher ein Ausgleich in Höhe der Hälfte des Höchstbetrages von 31.800 DM, also von 16.000 DM, als angemessen und der Billigkeit entsprechend.
2.
Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a)
Das Berufungsgericht hat den Höchstbetrag des Ausgleichs gemäß § 89 b Abs. 2 HGB auf 31.800 DM ermittelt (BU 32). Nach der genannten Vorschrift beträgt der Ausgleich höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision. Unter einer Jahresprovision in diesem Sinne ist die Jahresbruttoprovision zu verstehen, Unkosten des Handelsvertreters sind nicht bei Berechnung des Höchstbetrages des Ausgleichs nach § 89 b Abs. 2, sondern allenfalls in Rahmen der Billigkeit gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 zu berücksichtigen (vgl. dazu BGHZ 29, 83, 92, 93 [BGH 11.12.1958 - II ZR 73/57]; 41, 129, 134) [BGH 06.02.1964 - VII ZR 100/62]. Jedenfalls mindern hiernach die Aufwendungen für Dahmen nicht die obere Grenze des Ausgleichsbetrages, wie das angefochtene Urteil annimmt.
Der Umstand, daß die Geschäftsverbindung mit einen Teil der Kunden dem Unternehmer nach der Beendigung des Vortragsverhältnisses mit dem Handelsvertreter keine oder keine erheblichen Vorteile mehr gebracht hat, beeinflußt ebenfalls nicht die Feststellung des Höchstbetrages des Ausgleichs gemäß § 89 b Abs. 2, sondern ist bei Bemessung des Ausgleichs gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Diese Vorschrift führt das Berufungsgericht zwar an, seine weiteren Ausführungen ergeben aber, daß es deswegen zugleich den Höchstbetrag des Ausgleichs im Sinne des § 89 Abs. 2 HGB für gemindert hält. Dies trifft nicht zu.
Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht bei richtiger Anwendung aller Bestimmungen des § 89 b HGB zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
b)
Mit Recht beanstandet die Revision auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht wegen der Freigabe von 7 Vertretern eine Ermäßigung des Ausgleichs um 40 % für angezeigt gehalten hat.
Das Berufungsgericht verkennt dabei, daß die Freigabe der Vertreter unter den hier gegebenen Umständen nicht ohne weiteres dem Verlust aller Kunden in den Bezirken dieser Vertreter gleichzusetzen war, da die Kunden unmittelbar vom Beklagten bezogen und diesem also auch nach dem Fortfall der Vertreter, der übrigens unstreitig erst im Oktober 1960 eingetreten ist, zugänglich blieben. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, daß der Kläger mit seiner Verkaufsorganisation sich nicht weiter im Süßmostgeschäft betätigt, sondern sich einem anderen Geschäftszweig zugewandt hat.
Der Kläger hat zudem behauptet und unter Beweis gestellt, der Beklagte sei in den Bezirken der freigegebenen Vertreter durch Da. und andere Vertreter eifrig tätig gewesen und habe dort weiter erhebliche Vorteile aus der Geschäftsverbindung mit den durch die Verkaufsorganisation des Klägers geworbenen Kunden gezogen. Diesen gemäß dem § 39 b Abs. 1 Nr. 1 erheblichen Beweis hätte das Berufungsgericht erhoben müssen, um dann gegebenenfalls eine bessere Grundlage für eine Schätzung gemäß dem § 287 ZPO zu haben.
c)
Hiernach muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es den Kläger mit seinem Ausgleichsanspruch abgewiesen hat. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, die dem Revisionsgericht nicht möglich sind, muß die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
d)
Zu dem weiteren Vorbringen der Revision bezüglich der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist noch folgendes zu bemerken:
aa)
Nicht begründet ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nur durch das Vorhandensein des vom Kläger geworbenen Kundenstammes auch "die laufende Neuerwerbung kurzfristiger Kunden ermöglicht werde". Dabei verkennt die Revision, daß bei Bemessung des Ausgleichs nur die Vorteile zu berücksichtigen sind, die der Unternehmer nach Beendigung des Vertragsverhältnissen aus der weiteren Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zieht, nicht Vorteile aus der Gewinnung neuer Kunden (vgl. BGHZ 24, 223, 228 [BGH 13.05.1957 - II ZR 19/57]; BGH in NJW 1959, 144, 146 [BGH 11.12.1958 - II ZR 73/57] und das Urteil des erkennenden Senats vom 1. Dezember 1960, VII ZR 215/59).
bb)
Die Revision meint ferner noch, das Berufungsgericht hätte nicht ausgleichsmindernd berücksichtigen dürfen, daß der Kläger in knapp 7 Jahren rund 400.000 DM an Provision bezogen habe, während es bei Feststellung der durchschnittlichen Jahresprovision die an Da. gezahlten Beträge abgesetzt habe; eine hohe Provision bedinge im übrigen auch eine hohe Ausgleichsforderung.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Fassung des angefochtenen Urteils in diesem Punkte nicht unbedenklich und widerspruchsfrei ist. Der Kläger hat Gelegenheit, bei der neuen Verhandlung dem Berufungsgericht seine Auffassung zu diesem Punkt vorzutragen.
3.
Die Anschlußrevision der Beklagten hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs hat keinen Erfolg. Die Beklagte zieht nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGB in Zweifel, sondern bringt nur vor, das Berufungsgericht habe Umstände übersehen, die die Billigkeitsprüfung zum Nachteil des Klägers hätten beeinflussen müssen. Es habe sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, der Kläger habe während der Vertragsdauer Provisionen in Höhe eines Mehrfachen des vom Beklagten erzielten Gewinnes bezogen; der Beklagte habe im Jahre der Vertragsauflösung 1960 sogar einen Verlust von 46.000 DM erlitten und in den beiden folgenden Jahren nur geringe Gewinne erzielt.
a)
In dem § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB ist bestimmt, daß der dem Handelsvertreter zu zahlende Ausgleich unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entsprechen soll. Es ist daher nicht grundsätzlich und allgemein ausgeschlossen, bei der Bemessung des Ausgleichs auch die allgemeine wirtschaftliche Lage beider Teile zu berücksichtigen (vgl. dazu die Ausführungen bei Schröder, Recht der Handelsvertreter, § 89 b Anm. 17 a und 18).
Andererseits ist zu beachten, daß der Ausgleich eine dem Handelsvertreter von Rechts wegen zustehende zusätzliche Vergütung für erhebliche Vorteile (§ 89 b Abs. 1 Nr. 1) darstellt, die der Unternehmer weiter aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden zieht. Ferner muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß der Unternehmer bei den Provisionsvereinbarungen mit dem Handelsvertreter seine eigenen Interessen hinreichend gewahrt hat. Es kann daher beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 89 b Abs. 1 nur unter ganz besonderen Umständen auf ein Vorbringen des Unternehmers eingegangen werden, der Handelsvertreter habe ohnehin schon während der Vertragsdauer größere Einnahmen als er selbst erzielt. Ein derartiges Vorbringen könnte höchstens erheblich sein, wenn der Unternehmer etwa darlegt, die Zahlung eines größeren Ausgleichsbetrages würde die Weiterführung seines Betriebes gefährden.
b)
Derartiges hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht vorgetragen. Er hat sich darauf beschränkt zu erklären, der Kläger habe erheblich höhere Gewinne als er erzielt, und für 1959 seinen Gewinn mit rund 13.000 DM beziffert, während er im Jahre 1960 sogar einen Verlust von 46.000 DM erlitten haben will (GA 40, 42, 71, 358).
Was den Verlust aus dem Jahre 1960 anbetrifft, so hat bereits das Landgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß dieser Rückschlag auch auf die ungerechtfertigte fristlose Kündigung des Beklagten gegenüber dem Kläger zurückzuführen sein mag. Er kann daher billigerweise nicht zu einer Minderung des Ausgleichsanspruchs des Klägers führen, sofern nur, wie das Berufungsgericht unangefochten festgestellt hat, der Beklagte noch erhebliche Vorteile aus der Tätigkeit des Klägers gezogen hat. Für das Jahr 1959 hat der Kläger seinerseits durch Vorlegung einer Bescheinigung des Finanzamts einen nach Abzug der Betriebsausgaben verbleibenden Reingewinn von nicht mehr als 22.000 DM glaubhaft gemacht. Demgegenüber hat der Beklagte nicht näher angegeben, wie er seinen Reingewinn berechnet hat. Es ist zu berücksichtigen, daß er auch noch andere geschäftliche Unternehmungen betrieben hat. Die Verteilung seiner Unkosten auf die einzelnen Geschäftszweige ist daher nicht ohne weiteres erkennbar. Jedenfalls hat der Beklagte, der seit 1953 das Süßmostgeschäft in Zusammenarbeit mit dem Kläger in großem Umfang betrieben und es auch nach dem Ausscheiden des Klägers weitergeführt hat, nicht hinreichend dargelegt, daß die Zahlung des vom Berufungsgericht festgesetzten Ausgleichsbetrages, der nur einen Bruchteil von weniger als einen Viertel des gesetzlich zulässigen Höchstbetrages ausmacht, für ihn unbillig wäre.
IV.
Obwohl es die fristlose Kündigung des Beklagten als ungerechtfertigt angesehen hat, hat das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers nicht entsprochen, festzustellen, daß der Beklagte ihm den durch die Kündigung verursachten Schaden zu ersetzen habe. Es hat dazu ausgeführt: Es fehle an einer schlüssigen Begründung dieses Antrages. Der Kläger hätte darlegen müssen, daß er durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses irgendeine Vermögensminderung erlitten habe. Er habe dazu nichts vorgetragen, auch nicht auf die Auflage des Gerichts im Beschluß vom 26. Oktober 1961 hin, an deren Erledigung er am 5. Dezember 1961 erinnert worden sei. Erstmals in dem nachgereichten Schriftsatz vom 13. Dezember 1962 habe er seinen Schaden nachprüfbar dargelegt. Dieser Vortrag müsse als verspätet zurückgewiesen werden.
V.
Während hiernach die Revision des Klägers Erfolg hat, ist die Anschlußrevision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Gemäß dem § 97 ZPO hat die Beklagte schon jetzt 6/7 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Im übrigen ist die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgericht zu übertragen, das auch über die Kosten des zweiten Rechtszugs neu zu befinden haben wird. Über die Kosten des ersten Rechtzuges wird insgesamt das Landgericht zu entscheiden haben, bei dem noch ein Teil des Rechtsstreits anhängig ist.
Rietschel
Erbel
Vogt
Finke