Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1988, Az.: IVa ZR 278/86
Erbringung des Vollbeweises der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles ; Höherer Überzeugungsgrad bezüglich der Kausalität zwischen einzelnen Indizien und dem unstreitigen Erfolg als Voraussetzung des Anscheinsbeweises; Anspruch auf Versicherungsleistungen bei erwiesener Brandstiftung ohne Ermittlung eines Täters ; Beweis des ersten Anscheins, um gerade den Versicherungsnehmer im Rahmen des Zivilrechtsstreites als Brandstifter anzusehen; Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 278/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 29.10.1986
- LG Hamburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 104, 256 - 261
- JZ 1988, 1085-1086
- MDR 1988, 846 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2040-2041 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1051 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 683-684 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Herr Axel E., S. 59, O.
Prozessgegner
G. Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft,
vertreten durch den Vorstand, von-W.-Straße 4-14, K.,
Amtlicher Leitsatz
Durch die Lebenserfahrung gesicherte Typizität menschlichen Verhaltens und seiner Begleitumstände läßt sich nicht ausmachen, wenn es darum geht, ob der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall in der Absicht, den Versicherer in Anspruch zu nehmen, vorsätzlich herbeigeführt hat. Eine Beweisführung mittels Anscheinsbeweises kann deshalb in diesem Bereich nicht in Betracht kommen.
Der Zivilsenat IVa des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Ritter und Dr. v. Ungern-Sternberg
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1988
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenates des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 29. Oktober 1986 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger die beanspruchte Versicherungsleistung von 88.025,66 DM nebst Zinsen für einen Brandschaden schuldet, den der Kläger am 28. Juli 1984 erlitten hat. Er hatte mit Wirkung vom 4. Juni 1984 bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen und darin die Betriebseinrichtung und den Warenbestand seines in gemieteten Räumen betriebenen Geschäftes u.a. gegen Feuerschäden bis zu einer Summe von 150.000 DM versichert.
Das nach dem Brand gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren endete mit einem Freispruch des Klägers. Die Strafkammer konnte sich trotz erheblicher Verdachtsmomente nicht von einer Brandstiftung des Klägers überzeugen. Die Beklagte verweigerte weiterhin die Leistung der begehrten Entschädigung. Sie ist bei ihrer Ansicht geblieben, der Kläger habe den Brand vorsätzlich gelegt. Sie bestreitet auch die Schadenshöhe und macht geltend, bei der Schadensermittlung von dem Kläger arglistig getäuscht worden zu sein. Seine Zahlungsklage ist in erster Instanz abgewiesen worden, da das Landgericht im Wege des Indizienbeweises die Überzeugung erlangt hat, der Kläger sei der Brandstifter gewesen. Seine Berufung ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1.
Im Gegensatz zum Landgericht vermochte das Berufungsgericht sich nicht von einer Täterschaft des Klägers aufgrund eines von der Beklagten geführten Indizienbeweises zu überzeugen. Es stellt ausdrücklich klar, daß es den Vollbeweis der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Kläger als nicht erbracht ansehe, meint aber, die beweisbelastete Beklagte habe einen hinreichenden Anscheinsbeweis geführt, dessen Erschütterung dem Kläger nicht gelungen sei.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus:
a)
Der Unterschied zwischen den beiden Arten der Beweiswürdigung liege "allein darin, daß der Anscheinsbeweis
- wie ihn der Senat als geführt ansieht - einen höheren Überzeugungsgrad bezüglich der Kausalität zwischen einzelnen Indizien und dem unstreitigen Erfolg (hier: dem Versicherungsfall) voraussetzt". Zwar gebe es im Rahmen der §§ 61 VVG, 16 AFB keinen Erfahrungssatz, demzufolge bei ungeklärter Brandursache zunächst eine leistungsbefreiende Täterschaft des Versicherungsnehmers anzunehmen sei. Ebensowenig führe die Lebenserfahrung zu der Annahme, daß im Falle einer erwiesenen Brandstiftung ohne Ermittlung eines Täters zwangsläufig der Versicherungsnehmer tatbeteiligt gewesen sei; dies gelte auch dann noch, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier der Kläger - sich bei Ausbruch des Feuers am Brandort aufgehalten habe. Daraus folge allerdings nicht, daß ein prima-facie-Beweis in der Feuerversicherung wegen der stets unterschiedlichen Begleitumstände schlechthin ausgeschlossen sei. Vielmehr hänge eine derartige Beweiserleichterung davon ab, ob im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliege, der nach der Lebenserfahrung auf eine Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer hinweise.
b)
Allein die Tatsache, daß sich an der am Brandort vorgefundenen Kabeltrommel Reste von Vergaserkraftstoff befanden, für den es im Betrieb des Klägers keine Verwendung gegeben habe, spreche nach der Lebenserfahrung für die Annahme, daß dieser Vergaserkraftstoff als Brandbeschleunigungsmittel eingesetzt worden sei. Dieser Schluß sei umsomehr gerechtfertigt, weil kein Anhaltspunkt für einen technischen Defekt in der besagten Kabeltrommel festgestellt worden sei. Beide Feststellungen gemeinsam ließen nur den Schluß zu, daß der Brand vorsätzlich gelegt worden sei; nach der Lebenserfahrung sei hier auf eine Brandstiftung als Ursache des Versicherungsfalles zu schließen.
c)
Der Beweis des ersten Anscheins reiche aus, um gerade den Kläger im Rahmen dieses Zivilrechtsstreites als Brandstifter anzusehen. Spuren gewaltsamen Eindringens seien nicht sichtbar gewesen, mangels "Schlüsselgewalt" habe Dritten die Möglichkeit gefehlt, die Geschäftsräume bestimmungsgemäß zu öffnen. Der Kläger selbst behaupte nicht, zur Brandzeit eine andere Person in den Räumen wahrgenommen zu haben. Ihr unbemerktes Auftauchen und Verschwinden bliebe unerklärlich, da der Kläger vor dem Brandausbruch die Geschäftsräume nur kurz zum Ausladen des mitgebrachten Hubwagens verlassen habe. Für die Täterschaft des Klägers spreche ferner, daß er vor Verlassen der Halle nichts Brandursächliches bemerkt und nach dem kurzen Abladevorgang schon ein regelrechtes "Lagerfeuer" vorgefunden haben wolle. Hinzukomme, daß der Brand gerade an einem geschäftsfreien Samstag ausgebrochen sei. Nicht plausibel gemacht habe der Kläger auch, weshalb er nicht von seinem Fernsprechanschluß in der Halle, in der das Feuer ausgebrochen war, die Feuerwehr verständigt habe.
Bereits diese Umstände genügten in ihrer Gesamtheit zur Begründung des ersten Anscheins einer Täterschaft des Klägers. Verstärkt werde ein solcher Schluß durch das Verhalten des Klägers vor und nach Ausbruch des Feuers. Da er den Hubwagen - zusammen mit seinem am 26. Juli 1984 verkauften Geschäftsbetrieb - erst zweieinhalb Wochen später an die
Käufer habe übergeben wollen, sei zunächst unerklärlich, warum er den Hubwagen gerade an einem arbeitsfreien Samstag zurückgebracht habe. Auch der Umstand, daß der Kläger sich unmittelbar nach den Löscharbeiten mit dem Vernehmungsbeamten über die versicherungsrechtlichen Folgen einer Brandstiftung unterhalten habe, könne nur als Indiz für eine eigenhändige Brandverursachung gewertet werden. Hinzu komme die Äußerung des Klägers gegenüber dem Gelegenheitsmitarbeiter S.: "Wenn der Laden nicht läuft, brennt es hier". Nicht zu verkennen sei schließlich, daß die eingeklagte Ersatzleistung weitaus höher sei als der mit den Käufern des Betriebes vereinbarte Übernahmepreis.
Fasse man die vorgenannten Tatsachen zusammen, so sei der Schluß auf eine vorsätzliche Brandstiftung durch den Kläger nach der Lebenserfahrung gerechtfertigt.
2.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts unter 1 c tragen die Klageabweisung wegen erwiesener vorsätzlicher Brandstiftung des Klägers nicht. Das Berufungsgericht erörtert und wertet lediglich verschiedene Indizien, die mit unterschiedlichem Gewicht für eine Täterschaft des Klägers sprechen können, die jedoch in keinem Fall auf einen Geschehensablauf von so typischer Art hindeuten, daß es gerechtfertigt wäre, dem Kläger die Brandstiftung als vorsätzlich begangene Tat allein nach der allgemeinen Erfahrung des täglichen Lebens zuzuordnen. Der vom Berufungsgericht für die Feststellung der Täterschaft einer bestimmten Person als möglich angesehene Anscheinsbeweis hat zur unabdingbaren Voraussetzung, daß es eine derart von Merkmalen des Üblichen und Gewöhnlichen geprägte oder zumindest begleitete Handlungsweise vorsätzlicher Brandstiftung gibt, daß nach der Lebenserfahrung die Tat derjenigen Person zugeordnet werden kann, die diese Merkmale verwirklicht hat oder die bei Vorliegen dieser Merkmale die Möglichkeit der Tatausführung (z.B. wie hier bei Anwesenheit am Tatort) hatte.
3.
Durch die Lebenserfahrung gesicherte Typizität menschlichen Verhaltens und seiner Begleitumstände läßt sich indes nicht ausmachen, wenn es - wie angeblich hier - um eine von Anfang an geplante Inanspruchnahme des Versicherers für einen vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfall geht. Eine Beweisführung mittels Anscheinsbeweises kann deshalb in diesem Bereich nicht in Betracht kommen.
a)
Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, daß es keinen Anscheinsbeweis für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen gibt (vgl. Senatsurteil vom 18. März 1987 - IVa ZR 205/85 - VersR 1987, 503). Möglich ist ein Beweis des ersten Anscheins dann, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, daß die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH, Urteil vom 9. November 1977 - VI ZR 160/76 - VersR 1978, 74 [75] m.w.Nw.). Das wird kaum je der Fall sein, wenn ein bewußt gefaßter Willensentschluß bewußt in die Tat umgesetzt wird. So ist es dem Versicherer in den nachstehend aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofes auch in keinem Fall gelungen, den Nachweis einer vorsätzlichen Brandstiftung im Wege eines Anscheinsbeweises zu führen; es fehlte an Typizität im Verhalten der Personen, die einer vorsätzlichen Brandstiftung bezichtigt wurden (Urteile vom 2. Mai 1951 - II ZR 110/50 -, vom 22. Dezember 1955 - II ZR 119/54 -, vom 26. Januar 1956 - II ZR 50/54 -, vom 9. November 1977 - IV ZR 160/76 - veröffentlicht in VersR 1951, 165; 1956, 84 und 147 und LM ZPO § 286 (C) Nr. 69).
In der letztgenannten Entscheidung wird, ohne daß der Anscheinsbeweis für schlechthin ausgeschlossen gehalten wird, darauf hingewiesen, daß seine Anwendung dort, wo es nicht um den Nachweis einer Brandstiftung als Brandursache gehe, sondern auch darum, wer als vorsätzlich handelnder Brandstifter in Betracht komme, deshalb problematisch sein könne, "weil es sich - auch - um die Feststellung eines individuellen Willensentschlusses handelt." Nicht um die Feststellung eines derartigen individuellen Willensentschlusses und seiner Umsetzung in die Tat ging es dagegen in den Entscheidungen BGHZ 11, 227 und 17, 191, ferner BGH, Urteile vom 3. Februar 1954 - VI ZR 332/52 - und vom 12. Februar 1957 - VI ZR 303/56 - veröffentlicht in VersR 1954, 143 und 1957, 252. Deshalb konnte es der IV. Senat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 9. November 1977 auch offen lassen, ob der Ansicht zu folgen wäre, ein typischer Geschehensablauf müsse doch nicht stets oder zumindest nicht zweifelsfrei vorliegen, wenn es um die Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises gehe. In den vier Fällen war jeweils ein bestimmter Handlungsbeitrag oder ein bestimmter Zustand festgestellt, der den eingetretenen Erfolg unmittelbar verursacht haben konnte. Darum geht es bei der Beweisführung zur Täterschaft einer bestimmten Person nicht.
c)
Auch der erkennende Senat hat in dem schon zitierten Urteil vom 18. März 1987 verdeutlicht, daß die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis für willensgesteuerte Verhaltensweisen wegen ihrer regelmäßigen Prägung durch die Individualität des Handelnden problematisch ist. Er hat bereits entschieden, daß es für die Herbeiführung des Versicherungsfalles (in einer Unfallversicherung) durch vorsätzliche Selbsttötung keinen Anscheinsbeweis gibt.
Der nunmehr zu entscheidende Fall gibt dem Senat Veranlassung über § 180 a VVG hinaus zu der Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises beim Nachweis des Vorsatzes im Rahmen der §§ 61, 152, 170, 181 VVG und entsprechender Allgemeiner Versicherungsbedingungen Stellung zu nehmen: Die Möglichkeit einer Beweisführung durch Anscheinsbeweis ist nicht gegeben, wenn es - so der Regelfall in diesem Bereich - darum geht, ob der Versicherungsnehmer in dem Bestreben, auf rechtswidrige Weise die Versicherungsleistung zu erlangen, den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. Vor die Notwendigkeit gestellt, seinem Versicherungsnehmer ein derartiges Verhalten nachzuweisen, sieht sich der Versicherer nur dann, wenn der Versicherungsnehmer ihn in Anspruch nimmt und bestreitet, den Versicherungsfall zum Zwecke der rechtswidrigen Erlangung der Versicherungsleistung herbeigeführt zu haben. Mit dieser Art des Vorgehens des Versicherungsnehmers ist stets ein willensgesteuertes, strafbares Verhalten verbunden, sofern der Vorwurf des Versicherers zutrifft. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles läßt den Versicherer leistungsfrei werden. Der Versicherungsnehmer handelt demnach von Anfang an mit Betrugsvorsatz. Ob dem einzelnen Versicherungsnehmer ein derartiges kriminelles Verhalten zuzutrauen ist, hängt so stark von seiner Persönlichkeit und seinen Wert- und Moralvorstellungen ab, daß die Annahme einer Typizität für solches Vorgehen ausscheidet. Deshalb kann ein Anscheinsbeweis auch dann nicht in Betracht kommen, wenn die Herbeiführung des Versicherungsfalles - anders als die vorsätzliche Brandstiftung - für sich betrachtet noch kein strafrechtlich relevantes Handeln darstellt.
4.
Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - das weitere Vorbringen der Beklagten, sie sei bei der Schadensermittlung arglistig getäuscht worden und bestreite auch die Schadenshöhe, noch nicht geprüft hat, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.
Rottmüller
Dehner
Dr. Ritter
Dr. v. Ungern-Sternberg