§ 19a LBG - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig zu beurteilen, soweit durch Rechtsverordnung nach § 25 nichts anderes bestimmt ist. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(2) Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem unter Würdigung aller Einzelmerkmale von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gebildeten Gesamturteil ab.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in vollem Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder mit ihm in der Regel zu besprechen. Vor der Eröffnung ist der Beamtin oder dem Beamten ein Entwurf der Beurteilung in Textform zur Kenntnis zu bringen. Die dienstliche Beurteilung, deren Eröffnung und das Ergebnis ihrer Besprechung sind zu den Personalakten zu nehmen.