Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.05.1984, Az.: III ZR 53/83
Haftung der Deutschen Bundespost für Schäden bzw. Zinsschäden aus nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines Überweisungsauftrages im Postscheckdienst; Schaden eines Postscheckteilnehmers aus schuldhaft unterlassener Rückbuchung des angewiesenen Betrages durch die Deutsche Bundespost; Haftung für die Ausführung eines Zahlungsanweisungsauftrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1984
- Aktenzeichen
- III ZR 53/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12492
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 17.03.1983
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 15 PostG 1969
- § 19 PostG 1969
Fundstellen
- MDR 1985, 124 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1984, 942-944
Amtlicher Leitsatz
Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eines Überweisungsauftrages im Postscheckdienst haftet die Deutsche Bundespost für den (Zins-)Schaden, der dem Postscheckteilnehmer aus schuldhaft unterlassener Rückbuchung des angewiesenen Betrages entsteht (Ergänzung zumSenatsurteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 140/80 -).
In dem Rechtsstreit
...
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow,
Kröner, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. März 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Zinsanspruch abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 13. Dezember 1979 beauftragte die Klägerin das Postscheckamt M., einen Betrag von 3.976,30 DM von ihrem Postscheckkonto abzubuchen und an Klaus B. in D. "eigenhändig" auszuzahlen. Nachdem das Konto der Klägerin am 14. Dezember 1979 in dieser Höhe (zuzüglich Gebühren) belastet worden war, begab der zuständige Beamte sich am 15. Dezember 1979 zur Wohnung des Zahlungsempfängers, wo er dessen Ehefrau antraf. Diese nahm das Zahlungsanweisungsformblatt entgegen, ging in die Wohnung und kam kurze Zeit später mit der Empfangsbescheinigung zurück, die sie - wie sich später herausstellte - selbst mit dem Namen ihres Ehemannes unterzeichnet hatte. Darauf zahlte der Beamte ihr den Anweisungsbetrag aus.
Die Klägerin hat mit der am 20. November 1981 zugestellten Klage zunächst Zahlung von 4.003 DM (nämlich des Auszahlungsbetrags zuzüglich der Gebühren) nebst 18 % Zinsen seit dem 19. August 1981 verlangt, da die Beklagte sich seitdem in Verzug befinde und sie, die Klägerin, die Klagesumme zu diesem Zinssatz anderweitig als Darlehen hätte gewähren können. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 16. Juni 1982 die Beklagte (auf den Hilfsantrag der Klägerin) verurteilt, an die Klägerin 3.976,30 DM Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die Ehefrau des in der Zahlungsanweisung angegebenen Zahlungsempfängers zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Am 26. August 1982 hat die Beklagte den Urteilsbetrag an die Klägerin gezahlt. Auf die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Zinsanspruch (beschränkt auf die Zeit bis zum 26. August 1982) weiterverfolgt und die Zug-um-Zug-Verurteilung angegriffen hat, hat das Oberlandesgericht der Klägerin zusätzlich 4 % Zinsen aus 3.976,30 DM für die Zeit vom 21. November 1981 bis zum 26. August 1982 zugesprochen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Berufungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß das Landgericht die Beklagte zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin gegen die Ehefrau des Zahlungsempfängers zustehenden Schadensersatzansprüche verurteilt hat, ist sie allerdings unbegründet, weil das Berufungsgericht die Berufung insoweit mit Recht zurückgewiesen hat.
Die vorbehaltlose Erfüllung der Klageforderung durch die Beklagte führt dazu, daß die Klägerin ihr ursprüngliches Begehren auf uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten nicht mehr weiterverfolgen kann, weil das Zurückbehaltungsrecht nunmehr bedeutungslos geworden ist.
Die Verurteilung Zug um Zug hatte allein zur Folge, daß eine Vollstreckung des Zahlungsanspruchs nur möglich war, wenn die Klägerin der Beklagten ihre (eventuellen) Schadensersatzansprüche gegen die Ehefrau des Zahlungsempfängers abgetreten oder der Gerichtsvollzieher der Beklagten die Abtretung in Vollmacht der Klägerin angeboten hatte. Darüber hinausgehende Rechtswirkungen hat diese Einschränkung der Verurteilung nicht.
Insbesondere führt sie nicht zu einer objektiven Erstreckung der materiellen Rechtskraft auf den Bestand der dem geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden (angeblichen) Gegenforderung auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen (RGZ 8, 364; 15, 421; RG JW 1914, 188; RG WarnRspr 21 Nr. 22; BGB-RGRK/Alff 12.Aufl. § 274 Rn. 7; MünchKomm/Keller § 274 Rn. 7). Es trifft zwar zu, daß die Beklagte an der Geltendmachung eines Anspruchs auf Abtretung von Ansprüchen der Klägerin gegen die Ehefrau des Zahlungsempfängers nicht durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs der Klägerin gehindert ist (RGZ 117, 335, 338; BGHZ 52, 39, 42) [BGH 27.03.1969 - VII ZR 165/66]. Für eine darauf gerichtete Klage hätte aber die frühere Verurteilung Zug um Zug keinerlei präjudizierende Wirkung. Das zur Entscheidung über die neue Klage berufene Gericht wäre an die der früheren Verurteilung zugrunde liegende Rechtsauffassung über den Bestand des von der Beklagten geltend gemachten Anspruchs nicht gebunden. Deshalb ist die Klägerin auch im Hinblick auf einen solchen neuen Prozeß durch die Verurteilung nur Zug um Zug gegen Abtretung eventueller eigener Forderungen nicht beschwert.
2.
Hinsichtlich des Zinsbegehrens ist die Revision dagegen begründet.
a)
Die Haftung der Beklagten für Schäden, die durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Dienstleistungen entstehen, ist auf den Umfang beschränkt, der sich aus den Vorschriften des Postgesetzes ergibt (§ 11 Abs. 1 PostG). Danach haftet die Beklagte der Klägerin dafür, daß der Zahlungsanweisungsbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben wird (§ 15 Abs. 1 Satz 2 PostG), und daneben für Schäden, die ihr als Postscheckteilnehmerin durch die nicht ordnungsgemäße Ausführung ihrer Aufträge durch das Postscheckamt entstehen, entsprechend den allgemeinen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten (§ 19 Satz 1 PostG).
b)
Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß der Zahlungsanweisungsbetrag nicht "ordnungsgemäß ausgezahlt" worden ist. Da das Zahlungsanweisungsformular den Vermerk "eigenhändig" trug, durfte der Postbeamte das Geld nicht der Ehefrau des angegebenen Zahlungsempfängers, sondern nur diesem selbst übergeben (vgl. § 30 Abs. 1, §§ 50, 51 PostO i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 3 PostSchO). Aus § 15 PostG haftet die Beklagte der Klägerin aber nur auf Erfüllung und nicht auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns (vgl.Senatsurteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 140/80 = VersR 1982, 471, 472 m.w.Nachw.). Ein Zinsanspruch läßt sich aus dieser Vorschrift daher nicht herleiten (Senatsurteil aaO).
c)
§ 19 PostG regelt nicht die Haftung für die Ausführung eines Zahlungsanweisungsauftrags (Senatsurteil aaO). Die Klägerin kann aber einen Schadensersatzanspruch aus § 19 PostG darauf stützen, daß die Beklagte den Zahlungsanweisungsbetrag nicht auf ihr Postscheckkonto zurückgebucht hat.
Eine Pflicht zur Rückbuchung besteht für die Beklagte in erster Linie, wenn sie einen Auftrag zur Auszahlung eines bestimmten Betrages nicht hat ausführen können und deshalb den abgebuchten Betrag nicht verwendet hat (Senatsurteil aaO). Das gleiche muß aber gelten, wenn das Postscheckamt erkennt (oder erkennen muß), daß der abgebuchte Betrag nicht bestimmungsgemäß verwendet worden und eine ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsauftrags nicht möglich oder (etwa wegen eines Widerrufs nach § 23 PostSchO) nicht mehr zulässig ist.
Bei Verletzung dieser Pflicht zur Rückbuchung greift die bankähnliche Haftung nach § 19 PostG ein. Hierfür spricht auch, daß die Beklagte insoweit einer normalen Bank gleichsteht, die einen Betrag von einem Konto abgezogen hat, um ihn auftragsgemäß weiterzuleiten, und die bei Undurchführbarkeit des Auftrags den Betrag dem Konto des Auftraggebers wieder gutschreiben muß (vgl. Canaris, Großkomm. HGB, 3. Aufl. Bd. III/3-2. Bearb. - 1981, Rn. 347; MünchKomm/Seiler § 667 BGB Rn. 23).
d)
Die Zubilligung eines Zinsanspruchs wegen schuldhaft verzögerter Rückbuchung scheitert auch nicht an § 19 Satz 2 PostG. Danach haftet die Beklagte nicht für die rechtzeitige Ausführung der Aufträge von Postscheckteilnehmern, es sei denn, daß es sich um Daueraufträge handelt. Diese grundsätzliche Freistellung von der Haftung für Verzögerungen bei Ausführung der Aufträge soll der Tatsache Rechnung tragen, daß der Postscheckdienst ein Massenverkehrsaufkommen zu bewältigen hat (Kämmerer/Eidenmüller, Postgesetz, 1971, § 19 Anm. 6). Aus dieser Zielsetzung ergibt sich, daß nur solche Schäden von der Ersatzpflicht ausgenommen sind, die auf eine verzögerliche Ausführung des ursprünglichen Auftrags selbst zurückzuführen sind. Dagegen schließt § 19 Satz 2 PostG nicht die Haftung der Beklagten für Schäden aus, die dem Postscheckteilnehmer dadurch entstehen, daß sie sich schuldhaft weigert, bei Undurchführbarkeit oder Widerruf des Auftrags die geschuldete Rückbuchung vorzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1982, aaO). In diesem Fall kann dem Postscheckteilnehmer der Haftungsausschluß für Verzugsschäden auch deshalb nicht zugemutet werden, weil er nicht - wie im Regelfall der Auftragsdurchführung - die Möglichkeit von Verzögerungen einkalkulieren kann und muß (vgl. E. Loh, Die Haftung im Postbetrieb, 1972, S. 70).
e)
Die Bedenken Söllners (ArchPF 1982, 440 f.) gegen diese Gesetzesauslegung sind unbegründet. Durch die Anwendung des § 19 PostG auf die Pflicht der Beklagten zur Gutschrift von abgebuchten, aber nicht auftragsgemäß verwendeten Beträgen wird die Haftungsbeschränkung für Pflichtverletzungen bei der Erledigung von Zahlungsanweisungen nicht "praktisch aufgehoben". Im Hinblick auf § 15 PostG ist die Beklagte weiterhin nicht zum Ersatz des (möglicherweise weit über den Anweisungsbetrag hinausgehenden) Schadens verpflichtet, der dem Postscheckteilnehmer dadurch entstehen kann, daß der Postscheckbetrag nicht ordnungsgemäß ausgezahlt wird und er sich möglicherweise gegenüber dem Zahlungsempfänger schadensersatzpflichtig macht oder andere Rechtsnachteile erleidet. Insoweit bleibt er gegenüber der Beklagten auf den Anspruch nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG beschränkt. Lediglich dann, wenn das Postscheckamt es pflichtwidrig versäumt, den nicht auftragsgemäß verwendeten Anweisungsbetrag ordnungsgemäß zurückzubuchen, kommt eine Haftung nach § 19 PostG in Betracht.
Auch aus der Absicht des Gesetzgebers, die Absender von Postanweisungen, Zahlkarten und Zahlungsanweisungen hinsichtlich der Haftung der Beklagten gleichzustellen, ergibt sich nichts anderes. Soweit es um die ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrages geht, auf die allein § 15 PostG sich bezieht, bleibt es bei dieser Gleichstellung. Soweit es sich um eine Verletzung der Rückbuchungspflicht handelt, die sich aus dem Postscheckverhältnis ergibt, folgt die unterschiedliche Behandlung daraus, daß § 19 PostG ein Postscheckteilnehmerverhältnis voraussetzt, der Auftrag des Absenders einer Postanweisung oder Zahlkarte aber nicht auf einem Postscheckteilnehmerverhältnis beruht.
f)
Nach den maßgeblichen allgemeinen Haftungsbestimmungen kommt eine Haftung der Beklagten allerdings erst von dem Zeitpunkt an in Betracht, von dem an es ihr als Verschulden zur Last zu legen ist, daß sie den Zahlungsanweisungsbetrag nicht zurückgebucht hat. Hierfür ist entscheidend, wann sie bei ordnungsmäßigem kaufmännischen Verhalten erkennen mußte, daß der Betrag zurückzubuchen war (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 1982 - aaO). Wann dies genau der Fall war, läßt sich mangels der hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch nicht entscheiden. Bisher spricht jedoch vieles dafür, daß das Postscheckamt alsbald nach der Einvernahme des angegebenen Zahlungsempfängers und seiner Ehefrau diese Kenntnis hatte. Deshalb ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die insoweit noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Tidow
Kröner
Engelhardt
Werp