Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1982, Az.: III ZR 140/80
Fehlerhafte Ausführung der Zahlungsanweisung eines Postscheckteilnehmers; Haftung der Deutschen Bundespost
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- III ZR 140/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 13218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.07.1980
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 15 PostG 1969
- § 19 PostG 1969
Fundstellen
- MDR 1982, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 2195-2196 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 551-553
Prozessführer
U. Kreditbank GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Franz En. und Helmut du M., H. straße ..., A.
Prozessgegner
Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion M., A. straße ..., M.
Amtlicher Leitsatz
Zur Haftung der Deutschen Bundespost bei fehlerhafter Ausführung der Zahlungsanweisung eines Postscheckteilnehmers.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens
und die Richter Dr. Tidow,
Kröner,
Boujong und
Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Zinsanspruchs zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Am 23. August 1978 beauftragte die Klägerin das Postscheckamt M., einen Betrag von 5.967 DM von ihrem Postscheckkonto abzubuchen und ihn an Herrn Johann ... St. in La. "eigenhändig" auszuzahlen. Nachdem das Konto der Klägerin am 25. August 1978 in dieser Höhe belastet worden war, überbrachte der zuständige Beamte am 26. August 1978 dem Empfänger die Zahlungsanweisung, gegen deren Vorlage dieser die Auszahlung bei dem Postamt hätte verlangen können. Nachdem ... St. zunächst den Empfang des Zahlungsanweisungsformulars quittiert und auch der Postbeamte die ordnungsgemäße Zustellung vermerkt hatte, kam es zwischen ... St., der sich die Herkunft des Geldes nicht erklären konnte, und seiner Ehefrau zu einem Streit, Der Zusteller nahm daraufhin die Zahlungsanweisung wieder mit. Am 28. August 1978 übergab er das Formular dem Sohn der Eheleute von der St., der erklärt hatte, von seiner Mutter zur Entgegennahme beauftragt zu sein. Noch am selben Tage ließ sich Frau ... St. den Anweisungsbetrag auszahlen.
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche nach § 19 PostG geltend. Sie ist der Ansicht: Ihr Postscheckauftrag sei nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Da der Anweisungsbetrag nicht an den von ihr bestimmten Empfänger habe ausgezahlt werden können, habe ihr die Summe bis zum 30. August 1978 gutgeschrieben werden müssen. Ihr wäre es als Teilzahlungsbank dann möglich gewesen, die 5.967 DM gegen 18 % Zinsen als Darlehen zu verwenden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 5.967 DM nebst 18 % Zinsen seit dem 30. August 1978 zu verurteilen.
Die Beklagte ist dem Antrag zunächst in vollem Umfang entgegengetreten. Sie hat insbesondere geltend gemacht, daß sich eine mögliche Haftung auf Ansprüche nach § 15 PostG beschränke. Schließlich hat sie von der Klägerin verlangt, an sie angebliche Ersatzansprüche gegen Frau von der Stroyck abzutreten, und sich insoweit auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt an die Klägerin 5.967 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung, dem 31. Juli 1979, zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin gegen Frau ... St. aus dem Empfang des Anweisungsbetrages. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Zinsantrag (18 % Zinsen von 5.967 DM seit dem 30. August 1978) weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
1.
Wie die Beklagte nicht mehr in Abrede stellt, hat der Postbeamte die Zahlungsanweisung nicht ordnungsgemäß zugestellt. Da das Zahlungsanweisungsformular den Vermerk "eigenhändig" trug, durfte der Beamte nach dem erfolglosen Zustellungsversuch am 26. August 1978 den Anweisungsabschnitt nicht dem Sohn der Eheleute ... St. übergeben, sondern durfte ihn nur dem von der Klägerin als Empfänger bestimmten Herrn ... St. persönlich aushändigen (vgl. §§ 30 Abs. 1, 50, 51 PostO i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 3 PostSchO).
Dem Berufungsgericht ist zunächst darin zuzustimmen, daß sich der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der entgangenen Zinsen nicht auf die fehlerhafte Geldübermittlung stützen läßt, da die Beklagte für dieses Fehlverhalten nicht nach § 19 PostG, sondern nur nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG haftet. Diese Vorschrift gibt der Klägerin aber lediglich einen Erfüllungsanspruch (vgl. BT-Drucks. V/3295 S. 20; Altmannsperger, PostG § 15 Rdn. 1, 18; derselbe PostR, 1975, S. 88; Kaemmerer/Eidenmüller, Post- und Fernmeldewesen, Vorbem. zu § 15 PostG; Ohnheiser, PostG 3. Aufl. § 15 Rdn. 1; Loh, Die Haftung im Postbetrieb, 1975, S. 63, 68; von Olshausen JuS 1974, 81, 82, 87); einen Schadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns hat die Klägerin danach nicht.
Die Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG folgt unmittelbar aus dem Wortlaut dieser Bestimmung und aus ihrer Stellung im Postgesetz. Der § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG knüpft an die Haftungsregelung für die Ausführung von Postanweisungsaufträgen an (§ 15 Abs. 1 Satz 1 PostG) und bringt dabei den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, an die Pflichtverletzungen bei der Ausführung von Postanweisungen einerseits und Zahlungsanweisungen von Postscheckteilnehmern andererseits dieselben Rechtsfolgen zu knüpfen. Diese Regelung ist deshalb gerechtfertigt, weil nach § 15 Abs. 3 Satz 3 PostSchO für die Behandlung der Zahlungsanweisung eines Postscheckteilnehmers beim Zustellpostamt die Bestimmungen der Postordnung für Postanweisungen sinngemäß gelten; Verstöße gegen diese Bestimmungen lösen aber ausschließlich (§ 11 PostG) die Haftungsfolgen des § 15 PostG aus. Dies wird in § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG noch deutlich ausgesprochen.
Demnach haftet die Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG dem Postscheckteilnehmer nur dafür, daß "ein Zahlungsanweisungsbetrag ordnungsgemäß ausgezahlt oder gutgeschrieben wird." Die Zustellung des Zahlungsanweisungsformulars an den genannten Empfänger ist aber Teil der Ausführung dieses Postauftrages und gehört daher in den Pflichtenkreis der ordnungsgemäßen Auszahlung des Zahlungsanweisungsbetrages.
§ 19 PostG steht diesem Ergebnis nicht entgegen, denn dieser Vorschrift ist nicht zu entnehmen, daß Fehler bei der Geldübermittlung aufgrund der Zahlungsanweisung eines Postscheckteilnehmers nicht unter § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG fallen sollen. Da der § 19 PostG nur davon spricht, daß die Beklagte dem Postscheckteilnehmer für "die nicht ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge (Überweisungen, Schecks, Einziehungsaufträge)" nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, ohne die Zahlungsanweisungen aufzuführen, bringt er zum Ausdruck, daß er die Haftung für die Ausführung eines Zahlungsanweisungsauftrags nicht regelt.
Nach allem haftet die Beklagte für die Verletzung ihrer Pflichten bei der Zustellung der Zahlungsanweisung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG; den geltend gemachten Zinsverlust kann die Klägerin danach nicht verlangen. Anderweiten Ersatzansprüchen steht § 11 PostG entgegen.
2.
Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß die Klägerin einen Schadensersatzanspruch darauf stützen kann, daß die Beklagte den Zahlungsanweisungsbetrag nicht auf ihr Postscheckkonto zurückgebucht, sondern die Rückbuchung zumindest bis zum landgerichtlichen Urteil ausdrücklich abgelehnt hat.
a)
Die Beklagte hatte den Auftrag zur eigenhändigen Auszahlung des Zahlungsanweisungsbetrages nicht ausführen können. Daraus ergab sich für sie die Verpflichtung, den abgebuchten Betrag wieder dem Konto der Klägerin gutzuschreiben (vgl. Oelpke, Gesetzessammlung für den Post- und Fernmeldedienst, PostSchO § 12 Fn. 40). Der Verstoß gegen diese Pflicht fällt nicht mehr unter § 15 Abs. 1 Satz 2 PostG, denn diese Vorschrift betrifft nur die Geldübermittlung durch Auszahlung oder Gutschrift, nicht aber den übrigen sich aus dem Postscheckverhältnis ergebenden Pflichtenkreis. In diesen Bereich gehört jedoch die Pflicht zur Gutschrift von abgebuchten, aber nicht verwendeten Beträgen. Insoweit greift die bankähnliche Haftung nach der für das Postscheckverhältnis maßgeblichen Haftungsregel des § 19 PostG ein. Hierfür spricht auch, daß die Beklagte insoweit einer normalen Bank gleichsteht, die einen Betrag von einem Konto abgezogen hat, um ihn auftragsgemäß weiterzuleiten, und die bei Undurchführbarkeit des Auftrags den Betrag dem Konto des Auftraggebers wieder gutschreiben muß.
b)
Nach § 19 Satz 1 PostG richtet sich die Haftung der Beklagten nach den "allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten." Anwendung finden daher insbesondere die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften für Leistungsstörungen (§§ 280 ff. BGB), die bei einer Leistungsverweigerung, wie sie hier vorliegt, zum Schadensersatz verpflichten können.
c)
Eine solche Schadensersatzpflicht ist nicht durch § 19 Satz 2 PostG ausgeschlossen, wonach die Beklagte - außer bei Daueraufträgen - "nicht für die rechtzeitige Ausführung haftet". Damit sollen nur solche Schäden von der Ersatzpflicht ausgenommen werden, die auf eine verzögerliche Auftragsausführung zurückzuführen sind. § 19 Satz 2 PostG schließt aber nicht die Haftung der Beklagten dafür aus, daß sie sich weigert, ihrer Pflicht zur Rückerstattung bei Undurchführbarkeit des Auftrags nachzukommen.
d)
Nach den maßgeblichen allgemeinen Haftungsbestimmungen kommt eine Haftung der Beklagten allerdings erst von dem Zeitpunkt an in Betracht, von dem an es ihr als Verschulden zur Last zu legen ist, daß sie den Zahlungsanweisungsbetrag nicht zurückgebucht hat. Hierfür ist entscheidend, wann sie bei ordnungsmäßigem kaufmännischen Verhalten erkennen mußte, daß der Betrag zurückzubuchen war. Wann dies genau der Fall war, läßt sich mangels der hierfür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen noch nicht entscheiden. Bisher spricht jedoch vieles dafür, daß die Beklagte die Rückbuchungspflicht noch nicht unmittelbar, nachdem die Zustellung an den richtigen Empfänger endgültig fehlgeschlagen war, erkennen konnte. Diese konnte die Beklagte möglicherweise noch nicht von vornherein übersehen, sondern erst aufgrund des Hinweises der gegnerischen Anwälte auf ein mögliches Fehlverhalten des Postzustellers und der daraufhin vorzunehmenden Aufklärung. Ein Verschulden der Beklagten ist aber jedenfalls zu bejahen ab Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils; denn spätestens von diesem Zeitpunkt an stand es für sie unabänderlich fest, daß sie den Zahlungsanweisungsbetrag an die Klägerin zurückzahlen mußte. Ob der Beklagten schon zu einem früheren Zeitpunkt ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, läßt sich nicht abschließend beurteilen, da es insoweit noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
Im Hinblick hierauf ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Gleichzeitig kann das Berufungsgericht klären, ob und gegebenenfalls wann die Beklagte inzwischen der Klägerin den Zahlungsanweisungsbetrag erstattet hat. Nur bis zu diesem Zeitpunkt kann ein Zinsanspruch der Klägerin gerechtfertigt sein.
Tidow
Kröner
RiBGH Boujong ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben
Nüßgens
Scholz-Hoppe