Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1975, Az.: 1 StR 34/75
Unzulässige Beschränkung der Öffentlichkeit der Verhandlung ; Entziehung des gesetzlichen Richters; Verurteilung wegen Erschleichung einer ungerechtfertigten Vorsteuererstattung ; Leistungserbringung als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs ; Täuschung in der Absicht der Erschleichung eines ungerechtfertigten Steuervorteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.03.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 34/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 18.03.1974
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessgegner
Kaufmann Hermann W. aus M., dort geboren am ... 1933
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 4. März 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Regierungsdirektor ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus M. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. März 1974 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung (§ 392 AbgO) zur Freiheitsstrafe von acht Monaten und zur Geldstrafe von 30.000,- DM, ersatzweise 150 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Von dem Vorwurf weiterer - vollendeter und versuchter - Steuerhinterziehungen wurde der Angeklagte freigesprochen.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung sachlichen Rechts; der Angeklagte beanstandet ferner die Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten.
1.
Verfahrensrügen.
a)
Zu Unrecht meint der Beschwerdeführer, die Öffentlichkeit der Verhandlung (§ 169 GVG) sei unzulässig beschränkt gewesen (§ 338 Nr. 6 StPO).
Nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten vom 4. Dezember 1974 war am 18. März 1974, dem letzten Tat der Hauptverhandlung, zwar nach Dienstschluß der Osteingang des Justizpalastes in München geschlossen, doch war der Eingang Nord-Ost (Feuerwache) bis zur Beendigung der Sitzung geöffnet; die an der Feuerwache tätigen Beamten gewähren Sitzungsbesuchern auch nach der Beendigung der normalen Dienststunden ungehinderten Einlaß.
Allein diese Sachlage läßt eine Beeinträchtigung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nicht ohne weiteres ersehen; den dieser Grundsatz erfordert nicht, daß jedermann immer und unter allen Umständen Zutritt zu einer Hauptverhandlung haben müsse, und daß tatsächliche Hindernisse, die sich dem entgegenstellen, stets eine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit bildeten (RGSt 2, 301, 302; BGHSt 21, 72, 73). Wenn also ein größeres, durch mehrere Eingänge zu betretendes Gerichtsgebäude nach Dienstschluß bis auf einen Eingang, der zu einem Sitzungssaal führt, in dem noch eine Verhandlung andauert, abgeschlossen und verdunkelt wird, so ist dadurch dem Publikum in der Regel der Zutritt zu diesem Sitzungssaal nicht in einer Weise erschwert, die unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeit der Verhandlung bedenklich erscheinen müßte (BGH, Urteil vom 17. November 1970 - 1 StR 520/70 -, mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1972, 16, 18/19; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 1970 - 1 StR 102/70 -, für den Fall, daß eine von zwei Türen des Sitzungssaales abgeschlossen war).
Im vorliegenden Fall war aber vor allem am verschlossenen Osteingang des Justizpalastes ein 30 × 20 cm großes Schild angebracht, auf dem in 3 bis 4 cm hohen Buchstaben hinreichend deutlich auf den Eingang bei der Feuerwache hingewiesen wurde. Wenn die Verlobte des Verteidigers, die das Gerichtsgebäude durch den Osteingang betreten wollte, dieses Schild übersehen hat, kann dies nicht den Vorwurf begründen, die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens seien verletzt worden.
b)
Die Revision meint, die erkennende Strafkammer habe unter Verletzung des § 63 GVG zu Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen. Da § 63 GVG durch Gesetz vom 26. Mai 1972 (BGBl I 841) aufgehoben worden ist, rügt die Revision in Wahrheit eine Verletzung des § 21 e GVG unter dem Gesichtspunkt, der Angeklagte sei seinem gesetzlichen Richter entzogen worden.
Die Rüge dringt nicht durch. Zwar ist nach dem Geschäftsverteilungsplan für 1974 die Zuständigkeit der 20. Strafkammer für Wirtschaftsstraftaten mit dem Anfangsbuchstaben W entfallen, doch ist nach den Übergangsbestimmungen diese Änderung erst wirksam geworden "für die Eingänge vom 1. Januar 1974 an". Da die Anklageschrift in der vorliegenden Sache noch im Geschäftsjahr 1973 bei der damals für den Beschwerdeführer zuständigen 20. Strafkammer eingegangen war, blieb diese Kammer nach den genannten Bestimmungen des Geschäftsverteilungsplans auch weiterhin zuständig. Darauf, daß die Kammer erst im Jahre 1974 durch Erlaß des Eröffnungsbeschlusses erstmals in der Sache tätig geworden ist, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an; maßgebend für die Zuständigkeit war vielmehr der Zeitpunkt des Eingangs der Sache.
c)
Die Revision beanstandet, daß ein Hilfsbeweisantrag des Angeklagten, ein Sachverständigengutachten darüber zu erholen, daß die 1970 abgegebenen Vorsteueranmeldungen durch Guthaben aus früheren Anmeldungen gedeckt gewesen seien, nicht verbeschieden worden sei.
Es trifft zwar zu, daß sich das Urteil mit diesem Hilfsantrag nicht ausdrücklich auseinandersetzt; darauf kann jedoch die Verurteilung wegen Erschleichung einer ungerechtfertigten Vorsteuererstattung für Oktober und November 1970 nicht beruhen. Denn die Frage nach den schädigenden Folgen des steuerunehrlichen Verhaltens darf nach § 392 Abs. 3 AbgO nur im Rahmen der durch die unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerungsgrundlagen geprüft werden (BGHSt 7, 336, 345); Gegenstand der Verkürzungshandlung ist nicht die tatsächliche Steuereinnahme, sondern der bestehende Steueranspruch (BGHSt 5, 90, 92). Da das Urteil rechtlich unangreifbar feststellt, daß ohne den bewußt unwahren Tatsachenvortrag des Angeklagten das Finanzamt für Oktober und November keine abziehbaren Vorsteuerbeträge festgesetzt und teilweise überwiesen hätte (UA S. 11 f, 22), kommt es nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer aus früheren Vorsteueranmeldungen ein Guthaben zugestanden hätte, mit dem er gegebenenfalls hätte aufrechnen können. Sein Verhalten war auch nicht darauf angelegt, zu einer Aufrechnung zu führen, er wollte sich vielmehr nach den Feststellungen die Vergünstigung erschleichen ohne ein etwaiges früheres Guthaben zu verringern.
Der Tatrichter hat daher auch nicht gegen die Aufklärungspflicht verstoßen (§ 244 Abs. 2 StPO), indem er den unter Beweis gestellten Behauptungen des Angeklagten nicht nachgegangen ist.
2.
Die allgemein erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Auch die in der Revisionsverhandlung vorgetragenen Beanstandungen zur subjektiven Tatseite können das angefochtene Urteil nicht erschüttern. Auch wenn der Angeklagte "möglicherweise nicht wußte", daß als Voraussetzung des Vorsteuerabzugs die Leistung bereits erbracht sein mußte (UA S. 10 oben), ist doch die Täuschung in der Absicht, sich einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu erschleichen, bedenkenfrei festgestellt.
Die Höhe der Freiheitsstrafe ist ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet.
Die Verhängung von Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe ist zwar nach der Neufassung des § 392 AbgO durch Art. 161 Nr. 2 EGStGB nicht mehr geboten; diese Änderung, nach der grundsätzlich nur mehr auf Freiheitsstrafe oder Geldstrafe erkannt werden kann, ist auch im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 3 StGB nF; § 354 a StPO). Jedoch kann auch nach neuem Recht eine Geldstrafe neben Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn die Voraussetzungen des § 41 StGB nF vorliegen; diese Vorschrift gilt auch für Steuerhinterziehungen, die vor dem 1. Januar 1975 begangen worden sind (Art. 299 Abs. 1, 3 EGStGB i.V.m. § 392 Abs. 1 AbgO aF).
Die Voraussetzungen des § 41 StGB nF sind dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei zu entnehmen. Der Angeklagte hat sich durch die Tat bereichert, und zwar zunächst um den zu Unrecht vom Finanzamt überwiesenen - und später wieder zurückgeforderten - Betrag von 873.400,- DM, auf die Dauer aber durch den erzielten Zinsgewinn von mindestens 25.000,- DM (UA S. 12), so daß die Verhängung einer Geldstrafe in der vom Landgericht festgesetzten Höhe unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Angeklagten angebracht erscheint. Da eine wesentlich andere Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten wäre, kann das Revisionsgericht das Rechtsmittel auch insoweit als unbegründet verwerfen (Art. 312 Abs. 4 EGStGB).
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
1.
Die Bundesanwaltschaft, die das Rechtsmittel nicht vertritt, hat hierzu im wesentlichen ausgeführt, daß zunächst schon nicht sicher feststehe, ob die der Voranmeldung für Februar 1971 zugrunde liegenden Zahlen tatsächlich vom Angeklagten stammen; die Strafkammer habe in dieser Richtung zwar eine hohe Wahrscheinlichkeit angenommen, aber nicht die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung gewonnen.
Es treffe auch nicht zu, daß nach den Feststellungen des Gerichts Buchungen und Rechnungen bezüglich der für Januar bis März 1971 geltend gemachten Vorsteuerabzüge nicht vorgelegen hätten; vielmehr sei dem Urteil nur zu entnehmen, daß dieser Abzug nicht vollständig durch Belege und Buchungen ausgewiesen sei (vgl. UA S, 41, 43, 47, 48).
Zu Recht sieht daher die Bundesanwaltschaft in den dahin gehenden Ausführungen der Revision nur unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung der Strafkammer.
2.
Bezüglich der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 1971 hält der Tatrichter zwar den Angeklagten für dringend verdächtig, bezüglich der als Vorsteuer vorgetragenen Beträge das Finanzamt bewußt zu täuschen versucht zu haben; das Gericht hat aber - insbesondere mit Rücksicht auf die eigenartige Persönlichkeit des Angeklagten und sein gesamtes Verhalten in dieser Sache (vgl. UA S. 14, 37, 44/45) - letzte Zweifel nicht überwinden können, ob der Angeklagte die Steuerbehörde bewußt und gewollt getäuscht hat. Die Strafkammer hat sich auch an der Erkenntnis gehindert gesehen, der Angeklagte sei einem Verbotsirrtum erlegen oder habe sich einer leichtfertigen Steuerverkürzung schuldig gemacht.
Auch diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Wertung des Beweisergebnisses ist im Ergebnis rechtlich nicht angreifbar.
Für eine Ordnungswidrigkeit nach § 405 Abs. 1 AbgO ergeben die Urteilsgründe ebenfalls keinen hinreichend sicheren Anhalt.
III.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Mösl
Pikart
Woesner
Herdegen