Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1970, Az.: 1 StR 102/70
Revision gegen eine Verurteilung wegen Betrugs; Verfahrensrüge der fehlerhaften Besetzung des erkennenden Gerichts; Revisionsgrund der Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit wegen der Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, wenn eine Tür zum Sitzungssaal verschlossen und somit für Zuschauer nicht passierbar war
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1970
- Aktenzeichen
- 1 StR 102/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11995
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Rottweil - 30.06.1969
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Kaufmännischer Angestellter Hermann B. aus We./S., geboren am ... 1928 in R.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 14. Juli 1970
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Pfeiffer als Vorsitzender
Bundesrichter Loesdau , Dr. Mösl , Pikart , Dr. Woesner als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30. Juni 1969
- 1.)
im Strafausspruch dahin berichtigt, daß an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten,
- 2.)
insoweit mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; in diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 263 StGB unter Einbeziehung der durch Urteil des Schöffengerichts R. vom 12. Oktober 1962 verhängten Einzelstrafen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und wegen eines weiteren Betruges zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie hat nur zum Teil Erfolg.
I.
1.
Die Mitwirkung des Landgerichtsdirektors ...
begründete entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine fehlerhafte Besetzung des erkennenden Gerichts. Zwar war dieser - zur Vertretung eines ordentlichen Kammermitglieds berufene - Richter in einer Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 23. Juni 1969 als verhindert bezeichnet worden. Der Grund der Verhinderung war aber, wie sich aus einem Aktenvermerk des Landgerichtspräsidenten vom 26. Juni 1969 (vgl. Bl. 640 d.A.) ergibt, noch vor Beginn der Hauptverhandlung entfallen, so daß der vorgesehenen Mitwirkung nichts mehr im Wege stand.
2.
Die Revision rügt weiterhin eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit. Sie macht geltend, daß am 27. Juni 1969 die hintere, für Zuhörer bestimmte Tür des Verhandlungssaals verschlossen gewesen sei, und meint, dem Gericht hätte das nicht entgehen dürfen. Auch diese Rüge ist nicht begründet. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit ein Revisionsgrund daraus hergeleitet werden könnte, daß dem Gericht infolge mangelnder Aufmerksamkeit ein durch eigenmächtiges oder versehentliches Verhalten von Hilfspersonen oder dritten Personen geschaffenes Hindernis für den freien Zutritt zur Verhandlung entgangen wäre (vgl. hierzu BGHSt 21, 72, 74 [BGH 04.03.1966 - 4 StR 72/66]; 22, 297) [BGH 18.12.1968 - 2 StR 322/68]. Denn nach den angestellten Ermittlungen ist davon auszugehen, daß eine Beschränkung der Öffentlichkeit schon in objektiver Hinsicht nicht vorlag. Die Revision stellt selbst nicht in Abrede, daß die vordere Tür des Sitzungssaals geöffnet war und daß der Gerichtsreferendar F., der zunächst versucht hatte, den Saal durch die hintere Pforte zu betreten, durch diese Tür Eingang gefunden hat. Außerdem steht nach der dienstlichen Äußerung des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft, Staatsanwalt W., vom 6. April 1970 fest, daß der Sitzungssaal normalerweise durch die vordere Tür betreten wird, die allein mit der Aufschrift "Strafkammersaal" und der diesem zugewiesenen und in den Ladungen bezeichneten Zimmer-Nr. ... versehen ist, während die hintere Tür, welche die Nr. ... trägt, lediglich von Zuhörern benutzt wird, die sich in der Örtlichkeit gut auskennen und in den hinteren Bänken Platz nehmen wollen. Es kommt hinzu, daß die beiden Türen, wie aus dem bei den Akten befindlichen Gebäudeplan ersichtlich ist, nur etwa 4,5 m voneinander entfernt sind und daß jeder Besucher zunächst die auf den Ladungen und in der Tagesordnung vermerkte Tür Nr. ... mit der Aufschrift "Strafkammersaal" zu passieren hat, bevor er die Tür Nr. ... erreicht. Bei dieser Sachlage vermochte die versehentliche Nichtöffnung der hinteren Tür nach einer Verhandlungspause zu vorgerückter Zeit, während der ohnehin kein besonderer Andrang von Zuhörern herrschte, nichts daran zu ändern, daß die Verhandlung einer beliebigen Zahl interessierter Zuschauer offenstand; jedermann war ohne weiteres in der Lage, den Strafkammersaal durch die Haupttür zu betreten. Die rein theoretische Möglichkeit, daß ein an die Benutzung der hinteren Tür gewöhnter Besucher in der Annahme, eine Verhandlung finde überhaupt nicht statt oder sie werde unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchgeführt, sich zum Weggehen entschließen konnte, ohne auf seinen Irrtum aufmerksam zu werden, kann außer Betracht bleiben. Denn, wie der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Fall des Gerichtsreferendars F. gerade deutlich macht, wäre bereits der Versuch solcher Besucher, durch die - versehentlich verschlossene - hintere Tür in den Strafkammersaal zu gelangen, sofort bemerkt und ihnen der Zutritt durch Öffnen der Tür oder durch Hinweis auf den offenstehenden Saaleingang ermöglicht werden. Nach alledem kann von einer Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung keine Rede sein.
3.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 251 Abs. 4 StPO behauptet, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Urteil auf dem Fehlen der Feststellung, ob die in Spanien im Wege der Rechtshilfe vernommenen Zeugen vereidigt worden sind, nicht beruhen kann. Im übrigen waren die Aussagen dieser Zeugen für die Entscheidung ersichtlich ohne wesentliche Bedeutung (vgl. UA S. 17).
4.
Die Rüge, bei Verlesung "mehrerer Fotokopien" im Rahmen des § 249 StPO sei die Übereinstimmung mit den Originalen nicht festgestellt worden, ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hätte es zumindest der Angabe bedurft, um welche Fotokopien es sich handelte.
5.
Die Verlesung von Urkunden über die Gründung der Firma L. im Jahre 1962 hält die Revision für fehlerhaft, weil nicht angegeben worden sei, wer die Übersetzung der in spanischer Sprache abgefaßten Schriftstücke gefertigt habe. Der Beschwerdeführer übersieht hierbei bereits, daß die von ihm in diesem Zusammenhang angeführte Vereinbarung vom 29. März 1962 ausweislich der Akten in deutscher Sprache geschlossen worden ist. Auf die in Teilen verlesene spanische Gründungsurkunde hingegen gründete sich kein Schuldvorwurf gegen den Angeklagten; über ihren Inhalt und dessen Wiedergabe in der deutschen Übersetzung bestand zudem unter den Beteiligten kein Streit. Bei dieser Sachlage war das Gericht zu einer weiteren Aufklärung in der von der Revision angedeuteten Richtung nicht gedrängt. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht liegt demnach nicht vor.
6.
Entgegen der Meinung der Revision ist schließlich auch die Beeidigung des Zeugen E. verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter gegen diesen Zeugen den Verdacht der Beteiligung im Sinne von § 60 Nr. 2 StPO hegte oder hätte hegen müssen, bietet das Urteil nicht (vgl. UA S. 12).
II.
Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt läßt auch bei Berücksichtigung der seit dem 1. April 1970 geltenden Neufassung des Strafgesetzes im Hinblick auf Schuldspruch und Strafhöhe keine Rechtsfehler erkennen. Art. 95 Abs. 3 des 1. StrRG zwingt nur zu einer Berichtigung des Strafausspruchs dahin, daß an die Stelle der verhängten Gefängnisstrafen nunmehr Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten müssen.
Dagegen kann das Urteil insofern keinen Bestand haben, als es einen Ausspruch über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung enthält. Die Strafkammer hat die Möglichkeit einer Aussetzung der Strafe - von § 23 a.F. StGB ausgehend - ausdrücklich nur bei der im Betrugsfall zum Nachteil H. verhängten Strafe von sechs Monaten Gefängnis erörtert (UA S. 19). Nach § 23 n.F. StGB sind jedoch jetzt Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr zur Bewährung auszusetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird; unter bestimmten besonderen Umständen kann das Gericht sogar die Vollstreckung höherer Freiheitsstrafen, soweit sie zwei Jahre nicht übersteigen, zur Bewährung aussetzen (§ 23 Abs. 2 n.F. StGB). Diese geänderten Bestimmungen entziehen der Ablehnung der Strafaussetzung die rechtliche Grundlage. Nach neuem Rechtszustand würde nunmehr aber auch die gegen den Angeklagten im übrigen ausgesprochene einjährige Gesamtfreiheitsstrafe auf eine Aussetzung hin zu überprüfen sein. Bei alledem ist die Möglichkeit einer dem Angeklagten günstigeren Entscheidung nicht völlig auszuschließen, zumal die Straftaten sieben bis acht Jahre zurückliegen.
Die Sache ist somit zu neuer Prüfung der Aussetzungsfrage zurückzuverweisen. Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß es sich empfiehlt, die dem rechtskräftigen Schuld- und Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen zu verlesen.
Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner