Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1996, Az.: XII ZB 157/95
Prozeßkostenhilfe; Zusprechendes Urteil; VorläufigeVollstreckbarkeit; Bedürftigkeit; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1996
- Aktenzeichen
- XII ZB 157/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14200
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- FamRZ 1996, 933-934 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1996, 1297-1298 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob eine Prozeßpartei, der im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe gewährt worden ist und der durch vorläufig vollstreckbares Urteil mehr als 55 000 DM zugesprochen worden sind, weiterhin bedürftig ist und deshalb bis zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die zweite Instanz unverschuldet nicht in der Lage ist, rechtzeitig Berufung einzulegen.
Gründe
I. Die Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil des Familiengerichts S. vom 12. August 1993 geschieden worden. Mit der vorliegenden, im Jahre 1994 erhobenen Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend. In erster Instanz ist ihr Prozeßkostenhilfe bewilligt worden mit der Maßgabe, daß sie die Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen habe, soweit sie innerhalb von vier Jahren nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Rechtsstreits wegen des eingeklagten Anspruchs Geldbeträge von mehr als 4.000 DM erhalte. Durch Urteil vom 27. Juli 1995, das der Klägerin am 9. August 1995 zu Händen ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zugestellt wurde, hat das Familiengericht der Klägerin 55.658,84 DM (zuzüglich Zinsen) zugesprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Zugunsten der Klägerin hat es das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Mit einem am 6. September 1995 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 7. September 1995, bei Gericht eingegangen am 11. September 1995 (einem Montag) hat sie dieses PKH-Gesuch begründet und Unterlagen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß sich diese seit der ersten Instanz nicht entscheidend verändert hatten. Durch Beschluß vom 21. September 1995, zugestellt am 28. September 1995, hat das Berufungsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag zurückgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei nicht bedürftig, da das Familiengericht ihr mehr als 55.000 DM als Zugewinnausgleich zugesprochen und der Beklagte das Urteil nicht angefochten habe. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 1995, bei Gericht eingegangen an diesem Tage, hat die Klägerin Berufung eingelegt, wegen der Versäumung der Berufungsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und wegen der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe Gegenvorstellung erhoben. Durch den angefochtenen Beschluß vom 11. Oktober 1995 hat das Berufungsgericht das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, sie sei verspätet eingelegt worden. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Klägerin war wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
1. Die Klägerin greift mit ihrem Rechtsmittel sowohl die Verwerfung der Berufung als unzulässig als auch die Zurückweisung ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an. Zwar richtet sich der von ihr ausdrücklich gestellte Rechtsmittelantrag lediglich gegen die Verwerfung der Berufung. In der Begründung ihres Rechtsmittels führt sie jedoch aus, das Berufungsgericht habe ihr Wiedereinsetzungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen und deshalb sei davon auszugehen, daß sie rechtzeitig Berufung eingelegt habe.
Daß die Klägerin dieser Ansicht ist und daß sie deshalb die angefochtene Entscheidung insgesamt - also auch soweit ihr Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen worden ist - angreifen will, ergibt sich auch aus ihrer Gegenvorstellung vom 13. Oktober 1995.
2. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat, beginnend mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 516 ZPO). Da die Klägerin innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat sie die Berufungsfrist versäumt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war ihr jedoch nach § 233 ZPO wegen der Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach dieser Vorschrift ist Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung, daß die Partei die Berufungsfrist ohne ihr Verschulden nicht einhalten konnte. Das durch die Bedürftigkeit einer Partei begründete Unvermögen, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung des Rechtsmittels zu beauftragen, stellt grundsätzlich ein unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift dar. Deshalb ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Partei nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte, sich also für arm halten und davon ausgehen durfte, daß sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe vor Ablauf der Rechtsmittelfrist genügend dargetan habe (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 IVb ZB 157/86 - BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2 m.N.). Davon geht auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend aus. Die Klägerin hat belegt, daß sie vor Abzug der von ihr zu zahlenden Versicherungsbeiträge und vor Abzug der Miete ein monatliches Einkommen von nur knapp 1.700 DM hat. Insbesondere da ihr in erster Instanz bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, konnte sie darauf vertrauen, daß auch die Berufungsinstanz ihre Bedürftigkeit bejahen werde.
3. Das Berufungsgericht nimmt an, die Klägerin sei nicht mehr bedürftig, weil ihr in erster Instanz mehr als 55.000 DM zugesprochen worden seien und weil der Beklagte das erstinstanzliche Urteil nicht angegriffen habe. Der Klägerin sei deshalb ein Vermögenswert zugefallen, den sie verwerten müsse, um die zweitinstanzlichen Prozeßkosten tragen zu können. Die Klägerin habe "die kritische Prüfung ihrer Bedürftigkeit nach teilweisem Obsiegen allemal in Erwägung ziehen" müssen. Falls sie vor einer Vollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil eine Sicherheit leisten müsse, könne sie eine Bankbürgschaft stellen, deren Kosten so gering seien, daß sie bei einem Einkommen von rund 1.700 DM monatlich aufgebracht werden könnten. Außerdem habe der Beklagte zwar eine Anschlußberufung angekündigt, in der hierfür gegebenen Begründung das erstinstanzliche Urteil aber nur wegen Positionen im Gesamtwert von ca. 7.000 DM angegriffen.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Es kann offenbleiben, ob und - wenn ja - unter welchen Voraussetzungen die Bedürftigkeit einer Partei in zweiter Instanz verneint werden kann, wenn sie die Möglichkeit hat, aus dem erstinstanzlichen Urteil zu vollstrecken und sich auf diese Weise die für die Rechtsverfolgung erforderlichen Mittel zu verschaffen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hatte die Klägerin eine solche Möglichkeit nicht.
a) Um aus dem erstinstanzlichen Urteil vollstrecken zu können, hätte die Klägerin eine Sicherheitsleistung in Höhe von 59.000 DM erbringen müssen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, hierzu sei die Klägerin ohne weiteres in der Lage gewesen, ist nicht zutreffend. Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, welche Kosten eine Bank für eine solche Bürgschaft berechnet und ob die Klägerin in der Lage gewesen wäre, diese Kosten - eventuell aus dem Vollstreckungserlös - aufzubringen. Die Frage nach den Kosten einer solchen Bankbürgschaft stellt sich nicht, weil davon auszugehen ist, daß keine Bank der Klägerin eine solche Bankbürgschaft gegeben hätte. Die Klägerin war nicht in der Lage, der Bank eine Sicherheit anzubieten. Es war nicht auszuschließen, daß das erstinstanzliche Urteil - etwa auf eine Anschlußberufung des Beklagten hin - insgesamt aufgehoben werden könnte. Für die Bank bestand angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin keine realistische Möglichkeit, in diesem Falle die Klägerin in Anspruch zu nehmen. Es erscheint ausgeschlossen, daß eine Bank ohne Sicherheit ein solches Risiko eingegangen wäre.
b) Nach § 534 Abs. 1 ZPO kann ein nicht unbedingt (z.B. nur gegen Sicherheitsleistung) für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil des ersten Rechtszugs auf Antrag für vollstreckbar erklärt werden, soweit es durch die Berufungsanträge nicht angefochten wird. Nach herrschender Meinung, deren Richtigkeit hier nicht überprüft werden muß, kann einen entsprechenden Antrag nicht nur der Berufungsbeklagte stellen, sondern auch der Kläger/Berufungskläger, wenn er die Teilabweisung erster Instanz angreift, während der Beklagte seine Teilverurteilung hinnimmt (so Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 534 Rdn. 4; Zöller/Gummer ZPO 19. Aufl. § 534 Rdn. 2; MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO § 534 Rdn. 9, jeweils m.N.). Der Hinweis des Berufungsgerichts, die Klägerin habe einen (vom Berufungsgericht nicht näher erläuterten) Antrag nicht gestellt und der Beklagte habe mit seiner angekündigten Anschlußberufung das erstinstanzliche Urteil (wohl) nur in geringem Umfang angreifen wollen, deutet darauf hin, daß die Klägerin nach Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, einen Antrag nach § 534 Abs. 1 ZPO zu stellen und sich auf diese Weise eine Vollstreckungsmöglichkeit und die Mittel zu verschaffen, die sie zur Durchführung der Berufung benötigte.
Nach § 534 Abs. 1 Satz 2 ZPO darf die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag aber erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ergehen. Zuvor mußte die Klägerin durch einen Rechtsanwalt Berufung einlegen und die Berufung begründen. Da sie nicht erwarten konnte, daß ein Rechtsanwalt ohne Vorschuß für sie tätig werden würde, und da sie die Kosten eines Rechtsanwalts - jedenfalls vor einer Entscheidung nach § 534 Abs. 1 ZPO - nicht aufbringen konnte, war sie auf Prozeßkostenhilfe angewiesen.
Im übrigen hätte der Beklagte die rechtliche Möglichkeit und bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auch hinreichend Zeit gehabt, eine unbeschränkte Anschlußberufung einzulegen und damit eine Vollstreckbarkeitserklärung nach § 534 Abs. 1 ZPO zu verhindern.
4. Aus den dargelegten Gründen brauchten die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht die Bedürftigkeit der Klägerin verneinen werde. Die Versäumung der Berufungsfrist durch die Klägerin war deshalb im Sinne des § 233 ZPO unverschuldet.