Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.12.1965, Az.: BVerwG IV B 186.65
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Rahmen der Flurbereinigung; Bewertung von Grundstücken als Bauland oder Bauerwartungsland
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 186.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 20.04.1965 - AZ: IX G 41/62
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Külz
und
die Bundesrichter Klein und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Flurbereinigungsgericht) vom 20. April 1965 wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO zuzulassen.
1.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß die Gleichwertigkeit von Einlage und Abfindung im Rahmen der Flurbereinigung in dem Zeitpunkt gegeben sein, in dem die rechtlichen Wirkungen der Flurbereinigung eintreten (BVerwGE 8, 343; Beschluß vom 24. Juni 1959 - BVerwG I B 23.59 -). Das ist der durch die Ausführungsanordnung festgesetzte Tag, §§ 61, 62, 63 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 591) - FlurbG -, im vorliegenden Rechtsstreit der 19. Juli 1961. Von dieser Rechtsprechung ist das angefochtene Urteil abgewichen. Auf Seite 15 seiner Gründe hat es hinsichtlich des streitigen Charakters des Grundstücks 1329 als Bauerwartungsland ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Auffassung des Sachverständigen, dem Grundstück sei für den Zeitpunkt der vorzeitigen Ausführungsanordnung der Wert als Bauerwartungsland zuzuerkennen, richtig sei. Denn für den gegenwärtigen Zeitpunkt der Urteilsfällung ergebe sich, daß zur Zeit eine Bebauung nicht genehmigt werden düfte. Auf dieser Abweichung kann das angefochtene Urteil beruhen. Zwar ist in den Gründen auf Seite 16/17 ausgeführt, daß nach Ansicht des Flurbereinigungsgerichts die gegen die Annahme von Bauerwartungsland sprechenden Gesichtspunkte auch schon zu dem Zeitpunkt der vorzeitigen Ausführungsanordnung Geltung haben müßten. Aber diese Ausführungen sind nicht eindeutig. Ihnen kann daher die Feststellung nicht entnommen werden, daß das Grundstück 1329 auch im maßgeblichen Zeitpunkt der vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht als Bauerwartungsland zu werten gewesen ist.
2.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Bewertung von Grundstücken als Bauland oder Bauerwartungsland nicht entscheidend auf die am Bewertungsstichtag geübte Nutzung, sondern auf die Nutzungsfähigkeit an (BVerwGE 2, 154; 8, 343) [BVerwG 09.06.1959 - I C 6/58]. Auch von dieser Rechtsprechung ist das angefochtene Urteil abgewichen, wenn es auf Seite 17 ausführt: "Da eine beabsichtigte Ausnutzung des Bauerwartungslandwertes im Zeitpunkt der vorzeitigen Ausführungsanordnung nicht festgestellt werden konnte, ist die Klägerin auch hinsichtlich etwaiger Bauerwartungslandwerte als wertgleich abgefunden anzusehen." Auch auf dieser Abweichung kann das angefochtene Urteil beruhen.
Klein
Dr. Paul