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Bundessozialgericht
Beschl. v. 04.06.2025, Az.: B 8 SO 64/24 BH

Bewilligung von Prouesskostenhilfe i.R.e. Verfahrens auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eines Leistungsberechtigten

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
04.06.2025
Aktenzeichen
B 8 SO 64/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 19131
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:040625BB8SO6424BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Karlsruhe - 25.09.2023 - AZ: S 5 SO 1670/23
LSG Baden-Württemberg - 19.09.2024 - AZ: L 7 SO 2826/23

Redaktioneller Leitsatz

Es ist geklärt, dass gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 SGB XII zur Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, die Gerichte unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und gegebenenfalls Beweis zu erheben haben und nicht an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers gebunden sind.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 4. Juni 2025 durch die Richter Prof. Dr. Bieresborn, Prof. Dr. Luik und Stäbler
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2024 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab Januar 2022.

2

Die 1965 geborene Klägerin bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Nachdem der ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit bei der Klägerin ein tägliches Leistungsvermögen von unter drei Stunden für mehr als sechs Monate festgestellt hatte, stellte der Beigeladene vorsorglich einen Antrag auf Grundsicherungsleistungen bei der Beklagten. Diese ersuchte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg um die Prüfung, ob bei der Klägerin eine Erwerbsminderung bestehe. Die DRV teilte mit, die Klägerin sei nach dem Ergebnis der ärztlichen Prüfung nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert, sondern könne unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Die Beklagte lehnte den Antrag daraufhin ab (Bescheid vom 5.6.2023; Widerspruchsbescheid vom 23.6.2023). Im anschließenden Klage- und Berufungsverfahren hat die Klägerin trotz mehrfachen Hinweises auf die prozessualen Folgen der Entbindung ihrer Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht nicht zugestimmt. Die Klage ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts <SG> Karlsruhe vom 25.9.2023; Urteil des Landessozialgerichts <LSG> Baden-Württemberg vom 19.9.2024). Das LSG hat ausgeführt, es sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die Klägerin (voll) erwerbsgemindert im Sinne des SGB XII sei. Eine weitere Ermittlung des Sachverhalts sei mangels Mitwirkung der Klägerin nicht möglich.

3

Die Klägerin hat beim Bundessozialgericht (BSG) beantragt, ihr für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.

II

4

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG> iVm § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>); daran fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

5

Der Rechtssache kommt nach Aktenlage keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Es ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung insbesondere im Hinblick auf den Nachweis einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung als Voraussetzung für einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen formulieren könnte, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des BSG geklärt sind. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass gleichgültig, ob die Behörde ein Verfahren nach § 45 SGB XII zur Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung einleitet und abgeschlossen hat, die Gerichte unabhängig von der Entscheidung des Rentenversicherungsträgers die verminderte Erwerbsfähigkeit selbst und umfassend von Amts wegen zu überprüfen und ggf Beweis zu erheben haben und nicht an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers gebunden sind (vgl BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 4/21 R - BSGE 135, 189 = SozR 4-3500 § 43 Nr 5, RdNr 13; BSG vom 25.4.2013 - B 8 SO 21/11 R - SozR 4-3500 § 43 Nr 3 RdNr 15; BSG vom 25.8.2011 - B 8 SO 19/10 R - RdNr 11). Die von der Klägerin behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung und Beweiswürdigung im Einzelfall kann die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht begründen (vgl nur BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7). Aus den vorstehenden Gründen ist auch eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ersichtlich.

6

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision schließlich zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Es ist nicht erkennbar, dass ein solcher Verfahrensmangel mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnte, insbesondere nicht, weil das LSG es unterlassen hat, den Rentenversicherungsträger beizuladen. Ein Grund für eine notwendige Beiladung nach § 75 Abs 2 Alt 1 SGG ist nicht erkennbar, da der Rentenversicherungsträger an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Vielmehr ist das Gericht nicht an die Feststellungen des Rentenversicherungsträgers im Rahmen der Stellungnahme nach § 45 SGB XII gebunden (siehe oben).

7

Soweit die Klägerin im Ergebnis eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG (§ 103 SGG) geltend macht, liegen nach Aktenlage die notwendigen Erfolgsaussichten für eine solche Rüge nicht vor. Unabhängig davon, ob überhaupt ein ordnungsgemäßer zulässiger Beweisantrag hinsichtlich der Einholung einer (erneuten) Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers vorliegt, haben die Gerichte die medizinischen Voraussetzungen für die Grundsicherungsleistungen selbst festzustellen und sind nicht berechtigt, den Rentenversicherungsträger mit der Feststellung der medizinischen Tatsachen zu beauftragen (vgl ua BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 4/21 R - BSGE 135, 189 = SozR 4-3500 § 43 Nr 5, RdNr 13). Wirkt die Klägerin an der Sachverhaltsermittlung nicht mit, indem sie ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbindet, und bestehen wie das LSG nachvollziehbar ausgeführt hat keine weiteren sachdienlichen Ermittlungsmöglichkeiten, trägt die Klägerin die Feststellungslast. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensfehler erkennbar.

8

Mit der Ablehnung von PKH entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG, § 121 Abs 1 ZPO).