Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.05.1997, Az.: BVerwG 9 B 15.97
Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises; Verletzung der Aufklärungspflicht; Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.05.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 15.97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21631
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 23.09.1996 - AZ: 11 B 94.525
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 1997
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1891 bzw. 1896 in Radom geborenen Großeltern väterlicherseits des Klägers zu 1 zogen bereits, vor Ausbruch des Ersten Weltkriegs aus dem damaligen "Kongreßpolen" in das Reichsgebiet und waren hier bis Ende des Zweiten Weltkriegs in verschiedenen Orten im heutigen Mecklenburg-Vorpommern als Landarbeiter tätig. Am 8. Mai 1945 lebten sie in S. Der Vater des Klägers zu 1 wurde am 29. Dezember 1919 in S. bei R. (M.), Mecklenburg, geboren. Seit dem 8. November 1940 war er Soldat der Wehrmacht. Gegen Ende des Kriegs geriet er in Gefangenschaft und begab sich nach seiner Entlassung zu seinen Eltern nach S. Später lebte er in W. Kreis R. wo am 6. September 1951 der Kläger zu 1 als eheliches Kind geboren wurde. Er siedelte im Juni 1988 nach Deutschland über. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2, folgte ihm im August 1989 nach.
Aufgrund dieses Sachverhalts hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Ausstellung des Vertriebenenausweises bejaht, weil der Kläger zu 1 i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG Polen als deutscher Staatsangehöriger verlassen habe und sich die Klägerin zu 2 deshalb als Ehegatte auf § 1 Abs. 3 BVFG berufen könne: Der Kläger zu 1 habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 Abs. 1 RuStAG erworben, weil sein Vater zu diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger gewesen sei. Wann und in welcher Weise der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben habe, habe sich zwar nicht abschließend klären lassen. Es stehe jedoch fest, daß er bereits am 8. November 1940 Soldat der Wehrmacht gewesen sei. Er müsse deshalb am 8. November 1940 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, sei es, weil sein Vater, der Großvater des Klägers zu 1, bereits im Zeitpunkt der Geburt des Vaters des Klägers am 29. Dezember 1919 infolge Einbürgerung deutscher Staatsangehöriger gewesen sei, sei es, daß der Großvater später unter Erstreckung auf den Vater des Klägers zu 1 eingebürgert worden sei. Die deutsche Staatsangehörigkeit sei nämlich Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Wehrmacht gewesen.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung gerichtete Beschwerde des Beklagten bleibt erfolglos.
Sie rügt zunächst, das Berufungsgericht habe den Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 24. Oktober 1942 - I Ost 1332/42 - unberücksichtigt gelassen. Sie erblickt darin einen Verfahrensfehler, nämlich sowohl eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) als auch einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO. Diese Auffassung trifft nicht zu. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, ein Verstoß gegen Verfahrensnormen, der den Weg zum Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses, nicht dessen Inhalt betrifft, ein error in procedendo, nicht ein Mangel der sachlichen Entscheidung, ein error in judicando. Nicht zum Verfahrensrecht in diesem Sinne gehören demnach die Regeln und Grundsätze, die nicht den äußeren Verfahrensablauf, sondern den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmen (vgl. dazu Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Dazu gehört auch der Fall, daß ein Gericht bei Beurteilung der Frage, ob jemand in der Vergangenheit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, aus einer bestimmten Tatsache einen unzutreffenden Schluß zieht, weil es ein einschlägiges geschichtliches Dokument nicht beachtet hat. Wenn daher das Berufungsgericht bei der Frage, ob der Vater des Klägers zu 1 deutscher Staatsangehöriger war, den von der Beschwerde angeführten Runderlaß außer Betracht gelassen hat, weil es - wie die Beschwerde vorträgt - ihn entweder; nicht gekannt, übersehen oder ihn als entscheidungsunerheblich eingestuft hat, läge, sofern er entscheidungserheblich wäre, darin ein materiellrechtlicher Fehler, der nur unter den - hier offensichtlich nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnte. Hiervon abgesehen betrifft der angeführte Erlaß, auf den der Beklagte im Berufungsverfahren zudem auch nicht hingewiesen hatte, Unzulänglichkeiten, die bei Durchführung der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den "eingegliederten Ostgebieten" vom 4. März 1941 (RGBl I S. 118) und der Änderungsverordnung vom 31. Januar 1942 (RGBl I S. 51) entstanden waren. Der Vater des Klägers zu 1, der bereits im November 1940 der Wehrmacht angehörte, unterfiel diesen Vorschriften jedoch jedenfalls deshalb nicht, weil er von seit ner Geburt bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs keinen Wohnsitz im Geltungsbereich der Volkslistenverordnung gehabt hat (§ 1 Abs. 4 b dieser Verordnung).
Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Beschwerde mit der weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Vater des Klägers zu 1 die deutsche Staatsangehörigkeit nach Kriegsende nicht wieder verloren habe. Ein solcher Fehler wäre, sollte er vorliegen, ebenfalls kein Verfahrensfehler, sondern ersichtlich ein materiellrechtlicher Fehler, der wiederum nur unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO zur Zulassung der Revision führen könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Bender
Dawin