Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.06.1996, Az.: BVerwG 6 B 88.95
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 88.95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 21334
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 06.09.1995 - AZ: 22 A 1728/91
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues und
die Richter Dr. Seibert und Albers
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. September 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger strebt eine Verbesserung der in der zweiten Juristischen Staatsprüfung erzielten Gesamtnote "ausreichend" an. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
1.
Der Kläger rügt, daß das Berufungsgericht Lösungshinweise zur Hausarbeit und zu den Aufsichtsarbeiten, die vom Beklagten den Prüfern an die Hand gegeben seien, nicht beigezogen habe. Dadurch habe das Gericht gegen seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, so daß die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen sei.
Die Rüge ist nicht begründet. Ob die bezeichneten Lösungshinweise geeignet sind, die Einwände des Klägers insbesondere gegen die Aufgabenstellung für die Hausarbeit zu substantiieren, ist nicht ersichtlich. Dazu fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. Lösungshinweise geben lediglich die Auffassung der Prüfungsbehörde wieder. Ob diese Behörde "dieses schwierige Aufbauproblem bei der Ausgabe des Falles als Prüfungsaufgabe nicht gesehen" hat, ist nicht erheblich, wenn - was die Beschwerde einräumt - die Prüfer das Aufbauproblem gesehen und in ihren Stellungnahmen ausdrücklich angesprochen haben.
Es trifft zu, daß Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen keine Verwaltungsvorgänge im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind, weil sie nicht das konkrete Prüfungsverfahren des einzelnen Prüflings betreffen, sondern den Prüfern lediglich eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung geben. Das schließt es freilich nicht aus - wie die Beschwerde zu Recht bemerkt -, daß sich die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), auch auf solche Vorgänge erstrecken kann. Soweit das Berufungsgericht zwischen der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 VwGO und seiner Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht grundsätzlich unterscheidet (vgl. UA S. 25), ist dies daher nicht zu billigen. Ein für die Entscheidung dieses Falles erheblicher Verfahrensfehler ist darin jedoch nicht zu erblicken, weil hier - wie dargelegt - kein Anlaß bestand, etwa bestehende Lösungshinweise aus Gründen der notwendigen Aufklärung des Sachverhalts beizuziehen.
2.
Soweit die Beschwerde ferner auf die Frage eingeht, in welcher Weise die Unerheblichkeit eines Bewertungsmangels nachzuweisen sei und wem dieser Nachweis obliege, begehrt sie die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat vermag ihr darin jedoch nicht zu folgen.
Einer grundsätzlichen, über die Bedeutung des Einzelfalls hinausführenden Klärung der hiermit angesprochenen Rechtsprobleme steht entgegen, daß sie nicht einheitlich zu lösen sind. Die zu beachtenden Unterschiede beginnen bereits mit den vielfältigen Möglichkeiten der Ausgestaltung des jeweiligen Sachverhalts, der zu der Erheblichkeitsprüfung Anlaß gibt. Die Beschwerde geht von dem Fall aus, daß ein Bewertungsmangel vorliegt, der Prüfer ihn jedoch als nicht erheblich bezeichnet und mit dieser Begründung an seiner alten Bewertung festhält. Dies trifft jedoch nicht den Sachverhalt der Vorgänge, mit denen die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtssache darzulegen versucht:
Soweit der Prüfer angegeben hat, für die Endnote seines Gutachtens sei es auf den Wert der "Tenorierungsstation" nicht mehr angekommen (BU S. 16), geht es nicht um die nachträgliche Beseitigung eines Bewertungsmangels. Wie schwer oder weniger schwer ein Prüfer bei seiner abschließenden Bewertung kritische Anmerkungen gewichtet, kann nur er selbst kundtun. Seine diesbezüglichen Äußerungen müssen indes plausibel sein und mit seinen schriftlichen Randbemerkungen übereinstimmen; schließlich kommt es darauf an, ob die so gewichtete Kritik des Prüfers sein Bewertungsergebnis (noch) tragen kann. Dies ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren.
Der weiter von der Beschwerde in dem Zusammenhang angeführte Vorgang ist dadurch gekennzeichnet, daß Prüfer ihre frühere Kritik, der Kläger habe sich im Urteilsentwurf mehrfach des Gutachtenstils bedient, aufgrund der Einwendungen des Klägers nicht mehr aufrechterhalten, dessenungeachtet ihre abschließende Bewertung aber beibehalten haben. Mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist indes in diesem Zusammenhang davon auszugehen, daß die Prüfer im Anschluß an die Einwendungen des Klägers eine Neubewertung der Hausarbeit vorgenommen haben. In Fällen dieser Art stellen sich die von der Beschwerde angesprochenen Kausalitätsprobleme nicht unmittelbar, sondern nur mehr grundsätzlich in der Weise, daß auch im Rahmen einer Neubewertung aus Gründen der gebotenen Gleichbehandlung aller Prüflinge der betroffenen Gruppe das bei der ursprünglichen Bewertung zugrunde gelegte Bewertungssystem, soweit es rechtmäßig ist, nicht verändert werden darf. Insofern wird sich auch im Rahmen einer Neubewertung der Umstand, daß ein zunächst angenommener und als schwerwiegend eingestufter Fehler sich bei der Neubewertung als nicht gegeben erweist, in aller Regel auch auf die abschließende Bewertung auswirken. Das setzt allerdings voraus, daß es sich nach der ursprünglichen Einschätzung der Prüfer in der Tat um einen schwerwiegenden Fehler gehandelt hat. Betrifft dagegen die ursprüngliche, im Rahmen der Neubewertung nicht aufrechterhaltene Kritik der Prüfer einen von ihnen als geringfügig eingestuften Fehler, so unterliegt es ihrer prüfungsspezifischen Wertung, ob sich der Wegfall dieses Fehlers auf die abschließende Bewertung auswirkt. Auch dieser Zusammenhang ist offensichtlich und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.
Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerde richtet sich denn auch in Wahrheit gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, wonach die von den Prüfern ursprünglich zu Einzelpunkten angebrachte und im Rahmen der Neubewertung nicht aufrechterhaltene Kritik Mängel der Prüfungsleistung des Klägers betraf, die nach der Einschätzung der Prüfer eben nicht schwerwiegend, sondern derart geringfügig waren, daß der Wegfall dieser Mängel ohne Auswirkung auf die abschließende Bewertung blieb. Dieses Beschwerdevorbringen betrifft somit die Würdigung des Einzelfalles des Klägers durch das Berufungsgericht und wirft schon deshalb keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.
Soweit die Beschwerde ferner auf die Äußerung des Prüfers eingeht, er habe dem Kriterium der Lesbarkeit bzw. Unlesbarkeit keine Bedeutung mehr beigemessen, stellt sich die Ausgangslage wiederum anders dar. In diesem Fall geht es weder um die Gewichtung inhaltlicher Kritik, noch um die nachträgliche Bewertung der Erheblichkeit eines Bewertungsmangels und erst recht nicht um eine Neubewertung nach Feststellung eines Bewertungsfehlers. Einzelne Kritiken an der Lesbarkeit von Worten in der Prüfungsarbeit sind für das Bewertungsergebnis im allgemeinen von allenfalls untergeordneter Bedeutung. Die Annahme eines erheblichen Bewertungsfehlers, dessen Wegfall sich auf die abschließende Bewertung hätte auswirken müssen, liegt daher hier fern. Sollte dies im Einzelfall anders sein, müssen dafür konkrete Anhaltspunkte gegeben sein. Auch dies bedarf keiner weiteren grundsätzlichen Klärung.
Nach alledem geben die von der Beschwerde bezeichneten Vorgänge weder Anlaß noch Möglichkeit, die Frage grundsätzlich zu klären, welche Anforderungen an den Nachweis der Unerheblichkeit eines - nicht etwa infolge einer Neubewertung der Prüfungsleistung irrelevant gewordenen - Bewertungsmangels zu stellen sind. Die "bloße Behauptung" der Prüfer reicht jedenfalls nicht aus, um die Unerheblichkeit eines Bewertungsmangels nachzuweisen. Die Angaben müssen vielmehr - wie bereits dargelegt wurde - plausibel sein und mit den übrigen Bemerkungen des Prüfers im Einklang stehen. Alles weitere ist nicht grundsätzlich, sondern nur nach den - hier sehr unterschiedlichen - Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu entscheiden. Ein Revisionsverfahren würde dazu angesichts der dargelegten Sach- und Rechtslage keine weiteren Klärungen erbringen können.
3.
Es trifft nicht zu, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang bloße Prüferbehauptungen unterschiedslos als Beweismittel akzeptiert und damit dem Kläger die Beweislast im Hinblick auf die Erheblichkeit eines Bewertungsmangels
auferlegt hätte. Die Beschwerde rügt insofern ohne Erfolg eine Abweichung des Berufungsgerichts vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. September 1984 - BVerwG 7 C 57.83 - BVerwGE 70, 143.
Soweit Prüfer in ihrer abschließenden Bewertung der Hausarbeit den vom Kläger gewählten Aufbau seiner Ausführungen teilweise als unübersichtlich und deshalb unzweckmäßig angesehen haben, handelt es sich um prüfungsspezifische Wertungen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß diese nur dann zu beanstanden wären, wenn sie für den Fachkundigen unhaltbar und deshalb willkürlich wären. Der Hinweis des Klägers, der von ihm gewählte Aufbau entspreche den Regeln der Relationstechnik, jedenfalls sei er vertretbar und nicht falsch, trifft nach Auffassung des Berufungsgerichts diese für die Bewertung der Hausarbeit maßgebliche Prüferkritik ("unübersichtlich und deshalb unzweckmäßig") von vornherein nicht (BU S. 41). Daraus ist nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht einen Bewertungsfehler angenommen und dem Kläger die Beweislast für dessen Erheblichkeit auferlegt hat. Im übrigen hat das Berufungsgericht die vom Erstprüfer ursprünglich geäußerte, im Rahmen der Neubewertung jedoch nicht aufrechterhaltene Kritik hinsichtlich des relationstechnischen Aufbaus ersichtlich als derart wenig gewichtig eingestuft, daß sie sich nach seiner Auffassung auf die abschließende Bewertung, zumal im Rahmen einer Neubewertung, nicht auswirken mußte. Soweit die Beschwerde diese Auffassung des Berufungsgerichts angreift, ist sie hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien jedenfalls nicht hinreichend substantiiert.
Die Kritik des Erstprüfers, die richtige Paragraphenbezeichnung habe §§ 335 ff. HGB und nicht §§ 230 ff. HGB lauten müssen, ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine erst im verwaltungsinternen Kontrollverfahren angebrachte Randbemerkung. Anscheinend sieht das Berufungsgericht hierin nur einen zusätzlichen Hinweis. Jedenfalls geht es im verwaltungsinternen Kontrollverfahren um die Neubewertung der Hausarbeit des Klägers und nicht um die Erheblichkeit von Bewertungsmängeln im Rahmen der Erstbewertung. Deshalb kann auch hier nicht davon die Rede sein, das Berufungsgericht habe dem Kläger die Beweislast für die Erheblichkeit eines Bewertungsmangels zugewiesen.
4.
Soweit die Beschwerde - ebenfalls in dem vorstehend erörterten Zusammenhang - überhöhte Anforderungen des Berufungsgerichts an die Substantiierungspflicht des Klägers rügt, ist ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO hiermit ebensowenig dargelegt.
Die Ausführungen auf Seite 41 (am Ende) des Urteilsabdruckes zur Substantiierungslast des Klägers betreffen die Frage, ob der von ihm gewählte Aufbau des Gutachtens "unübersichtlich und deshalb unzweckmäßig" ist. Eine solche prüfungsspezifische Bewertung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur in den bekannten Grenzen kontrollierbar, nämlich, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeine Bewertungsgrundsätze verkannt haben oder ihre Bewertungen nicht frei von willkürlichen Erwägungen sind. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers, um dem Gericht Anlaß zu geben, einem etwaigen Mangel bei der prüfungsspezifischen Wertung nachzugehen. Mit den vom Berufungsgericht hierzu angeführten Beispielen werden Wege aufgezeigt und Möglichkeiten genannt, auch solche prüfungsspezifischen Wertungen als unhaltbar oder willkürlich zu beanstanden. Dies ist im Prinzip richtig und im übrigen einzelfallbezogen. Ein Bedarf an einer grundsätzlichen Klärung des Umfangs der dem Prüfling obliegenden Darlegungspflicht gegenüber prüfungsspezifischen Wertungen ist daraus nicht herzuleiten. Im übrigen sind diese Gesichtspunkte - wie vorstehend dargelegt - hier nicht entscheidungserheblich, weil die vom Kläger in diesem Fall vorgebrachten Einwendungen die für die Bewertung der Hausarbeit maßgebliche Prüferkritik von vornherein nicht treffen.
Daraus folgt auch, daß das Berufungsgericht nicht gehalten war, in diesem Zusammenhang den Sachverhalt weiter aufzuklären.
5.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt entgegen § 86 VwGO auch hinsichtlich des Umstands, wie weit die Prüfer das bei ihrer ersten Bewertung der Prüfungsarbeiten aufgestellte Wertungssystem bei den späteren Neubewertungen zum Nachteil des Klägers verändert hätten, nicht ausreichend erforscht. Auch diese Rüge ist nicht begründet.
In rechtlicher Hinsicht geht es in diesem Zusammenhang darum, daß im Rahmen einer Neubewertung weder die früher festgesetzte Note verschlechtert, noch zugunsten des Prüflings in die Abwägung eingeflossene neue Einzelbewertungen durch neue nachteilige Einzelbewertungen aufgefangen werden dürfen, um durch eine solche Kompensation eine Verbesserung der Note auszuschließen (vgl. BU S. 32/33). Das Berufungsgericht hat eine unzulässige Kompensation im vorliegenden Fall nicht feststellen können und daher verneint. Die Beschwerde bewertet zwar diese Sachlage anders, kann jedoch keine konkreten Hinweise geben, die ein solches Fehlverhalten der Prüfer nahelegen und eine weitere erfolgversprechende Aufklärung des Sachverhalts ermöglichen könnten. Ihr Vorbringen, ein solches Fehlverhalten der Prüfer "liege auf der Hand", trifft nicht zu. Daß die Prüfer ihre Kritik an Teilen der Hausarbeit nicht mehr als den Vorwurf eines Relationsfehlers (Gutachtenstil) aufrechterhalten, sondern als den der Unübersichtlichkeit und Unzweckmäßigkeit des Aufbaus modifiziert haben, ohne im Ergebnis zu einer günstigeren Bewertung zu kommen, läßt Rückschlüsse auf eine Änderung des Wertungssystems zum Nachteil der Prüflinge nicht zu. Welches Gewicht die Bewertung des ursprünglich angenommenen Fehlers einerseits und die Bewertung des später angenommenen Fehlers andererseits jeweils hatten und wie sie sich auf das Bewertungsergebnis ausgewirkt haben, betrifft den Bereich prüfungsspezifischer Wertungen, in den die Gerichte nur in der dargelegten Weise eindringen können. Dazu gehört nicht, daß das Gericht eine gegen Relationsregeln verstoßende Prüfungsleistung mit einer solchen vergleicht, die nicht gegen relationstechnische Regeln verstößt. Eine solche Aufklärung, welche die Beschwerde fordert, war dem Gericht daher von vornherein verschlossen. Andere Möglichkeiten, den Sachverhalt im Rahmen zulässiger gerichtlicher Kontrolle weiter zu erforschen, nennt auch die Beschwerde nicht. Ihre Forderung, den Prüfern "den Widerspruch" zwischen der Gewichtung der Fehlleistung und der Beibehaltung der Gesamtnote vorzuhalten, setzt voraus, daß ein solcher Widerspruch tatsächlich besteht. Gerade dafür fehlen jedoch hinreichend konkrete Anhaltspunkte; insbesondere hat die Beschwerde selbst nicht versucht, etwa anhand der Stellungnahmen der verschiedenen Prüfer einen solchen Widerspruch aufzuzeigen, sondern sich auf abstrakte Darlegungen beschränkt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, § 13 Abs. 1 GKG.
Seibert
Albers