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Bundessozialgericht
Beschl. v. 25.04.2025, Az.: B 4 AS 32/24 BH

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
25.04.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 32/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 20023
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:250425BB4AS3224BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Darmstadt - 18.05.2021 - AZ: S 9 AS 137/17
SG Darmstadt - 01.07.2022 - AZ: S 9 AS 363/22
LSG Hessen - 27.11.2023 - AZ: L 6 AS 310/21

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Berechnung des fiktiven Schadensersatzes im Rahmen eines Haushaltsführungsschadens ist ein Stundensatz von 8,00 € zugrunde zu legen.

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. November 2023 - L 6 AS 310/21 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

2

Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der genannten Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, der Kläger habe weder einen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II für die Monate Januar bis Oktober 2017 noch auf Ergänzung des Gerichtsbescheids des SG vom 18.5.2021, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Höhe des Regelbedarfs mit dem Grundgesetz. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und insbesondere des Regelbedarfs und seiner Fortschreibung sind in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt (vgl BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 und vom 23.7.2014 - 1 BvL 10/12 ua = BVerfGE 137, 34 = SozR 4-4200 § 20 Nr 20). Es ist vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter aufzeigen könnte, diese Frage könne für den hier streitigen Zeitraum klärungsbedürftig sein (vgl BSG vom 4.5.2021 - B 4 AS 12/21 BH - juris RdNr 3 mwN; vgl zum SGB XII BSG vom 30.5.2024 - B 8 SO 38/24 BH - juris RdNr 7). Ebenso wenig ist zu erkennen, dass sich in Bezug auf die Entscheidung des LSG, wonach es bezüglich der vom Kläger geltend gemachten Zuschüsse und Pauschalen sowie der Umwandlung des Kautionsdarlehens in einen Zuschuss an der vor Klageerhebung notwendigen Verwaltungsentscheidung fehle (vgl BSG vom 6.6.2023 - B 4 AS 4/22 R - BSGE 136, 103 = SozR 4-4200 § 37 Nr 11, RdNr 32 mwN), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnten. Wegen des Fehlens einer diesbezüglichen Verwaltungsentscheidung kommt es auf die Frage des vom Kläger geltend gemachten atypischen Falls in Bezug auf die Mietkautionsgewährung nicht an.

5

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen. Hinsichtlich der Umwandlung des Kautionsdarlehens kommt eine Abweichung von den vom Kläger genannten Entscheidungen des BSG schon deshalb nicht in Betracht, weil das LSG über diese Frage nicht inhaltlich entschieden hat.

6

Ferner ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Dies gilt zunächst, soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, indem es mit dem angegriffenen Urteil vom 27.11.2023 über seine im Juni 2021 eingelegte, in mehreren Schriftsätzen bereits begründete Berufung entschieden habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur weiteren Berufungsbegründung zu geben. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des BSG, dass das LSG einem Antragsteller nach ablehnender Entscheidung über einen Antrag auf PKH vor einer - hier nicht vorliegenden - Entscheidung nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG nochmals Gelegenheit zur Begründung der Berufung geben muss, wenn sich der Berufungskläger mehrfach zur Abgabe einer Berufungsbegründung außerstande erklärt und um Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts gebeten hat (BSG vom 14.11.2013 - B 9 SB 31/13 B - juris RdNr 9) oder ein Prozessbevollmächtigter zur Begründung seines PKH-Antrags bereits eine vorläufige Berufungsbegründung abgegeben hat, jedoch deutlich macht, dass die Berufungsbegründung aus seiner Sicht noch nicht vollständig ist (BSG vom 19.10.2016 - B 14 AS 150/16 B - juris RdNr 7). Jedoch bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass der Kläger nach der Ablehnung seines ersten Antrags auf PKH mit Beschluss vom 28.3.2023 keine ausreichende Gelegenheit zur abschließenden Berufungsbegründung gehabt hätte. Mit der Bewilligung seines mit Schriftsatz vom 30.5.2023 gestellten weiteren PKH-Antrags konnte er bei unveränderter Sachlage nicht rechnen. Aus diesem Grund bestand für das LSG auch kein Anlass, dem am Tag der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich beim LSG eingereichten, auf das Fehlen einer abschließenden Berufungsbegründung gestützten Antrag des Klägers auf Terminverlegung nachzukommen. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Kläger - wie erforderlich - seinerseits alles getan hat, um sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl stRspr; zB BSG vom 30.8.2022 - B 9 SB 17/22 B - juris RdNr 9; BSG vom 29.11.2022 - B 11 AL 21/22 B - juris RdNr 9 mwN auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung; BSG vom 8.12.2022 - B 8 SO 66/21 B - juris RdNr 14). Insoweit hätte es dem Kläger oblegen, in der mündlichen Verhandlung zumindest in groben Zügen darzulegen, welches rechtserhebliche Vorbringen ihm bis dahin nicht möglich war. Solches Vorbringen ist weder der Begründung des vorliegenden PKH-Antrags noch dem Akteninhalt zu entnehmen.

7

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung ist nicht ersichtlich (vgl zu solchen Konstellationen zB BVerfG <Kammer> vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - BVerfGK 19, 377 - juris RdNr 18; BSG vom 15.12.2020 - B 9 V 46/20 B - juris RdNr 6, jeweils mwN; BSG vom 14.11.2024 - B 1 KR 47/23 B - juris RdNr 9). Eine Verpflichtung des Gerichts, dem Kläger die im Urteil niedergelegten Entscheidungsgründe bereits in der mündlichen Verhandlung zu benennen und auf die Rechtsauffassung des Gerichts hinzuweisen, besteht grundsätzlich nicht (stRspr; vgl BVerfG <Kammer> vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - juris RdNr 26; BSG vom 15.12.2020 - B 12 KR 58/20 B - juris RdNr 7). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger beschriebenen Hinweis der den Vorsitz führenden Berichterstatterin bei Schluss der mündlichen Verhandlung, wonach die Beratung auch zu der vom Kläger beantragten Vertagung führen könne. Dieser Hinweis schloss ein Beratungsergebnis in Form einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil nicht aus.

8

Ein Verfahrensfehler des LSG ist auch im Hinblick auf die erst in der mündlichen Verhandlung getroffene und verkündete Entscheidung über den (zweiten) PKH-Antrag vom 30.5.2023 nicht erkennbar, denn hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs allenfalls dann, wenn bei zeitnaher Entscheidung ausgehend von dem damaligen Sach- und Kenntnisstand eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu bejahen gewesen wäre (vgl BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 165/06 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 9 RdNr 10 ff; BSG vom 11.7.2024 - B 7 AS 9/24 B - juris RdNr 11). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass die unanfechtbaren Entscheidungen des LSG über PKH-Anträge der Beurteilung durch das Revisionsgericht jedenfalls grundsätzlich entzogen sind (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO).

9

Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt worden wäre. Insoweit ist auf die Besetzung der Richterbank des LSG abzustellen (BSG vom 24.3.2023 - B 11 AL 1/23 BH - juris RdNr 5), hinsichtlich derer sich keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit ergeben. Insbesondere wurden die verbundenen Berufungsverfahren durch Beschlüsse der Berufsrichter des 6. Senats des Hessischen LSG vom 16.1.2023 und 9.2.2023 gemäß § 153 Abs 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen. Hierbei hatte das LSG nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid tatsächlich vorlagen (stRspr; zB BSG vom 27.1.2020 - B 4 AS 5/20 BH - juris RdNr 6; BSG vom 20.5.2020 - B 13 R 10/18 R - juris RdNr 10; BSG vom 20.11.2023 - B 12 KR 41/22 B - juris RdNr 23). Berichterstatterin war ab 1.10.2023 und damit auch zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils und des Beschlusses über die Berichtigung des Protokolls und Urteils vom 15.4.2024 die Richterin am SG A. Das vom Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung schriftsätzlich beim LSG eingereichte Ablehnungsgesuch gegen die vormalige Berichterstatterin Richterin am LSG B stand dem Erlass des angegriffenen Urteils daher nicht entgegen. Gründe, die entgegen § 60 Abs 1 SGG i.V.m. § 43 ZPO das am Tag nach der Verhandlung beim LSG eingegangene Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am SG A als begründet erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Ablehnungsgesuche des Klägers vom 19.1.2024 richten sich gegen Richter und Richterinnen, die an der angegriffenen Entscheidung nicht mitgewirkt haben. Auch hier kommt es daher nicht darauf an, dass die unanfechtbaren Entscheidungen des LSG über Ablehnungsgesuche der Beurteilung durch das Revisionsgericht jedenfalls grundsätzlich entzogen sind (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 557 Abs 2 ZPO).

10

Schließlich musste sich das LSG bei der Sach- und Rechtslage, von der es ausgegangen ist, nicht veranlasst sehen, die vom Kläger angeregte weitere Sachaufklärung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Angemessenheit des Regelbedarfs im streitigen Zeitraum vorzunehmen. Auf eine Verletzung der Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung kann im Rahmen der angestrebten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).