Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.06.1969, Az.: VI ZR 27/68
Berechnung des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeug-Schaden; Schätzung der Entschädigungshöhe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1969
- Aktenzeichen
- VI ZR 27/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.11.1967
- LG Lüneburg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 1236-1237 (Volltext mit amtl. LS)
- DRiZ 1969, 256-258
- JZ 1970, 185-186 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1969, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1477-1479 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Berechnung des Nutzungsausfalls bei einem Kraftfahrzeug-Schaden (Ergänzung von BGHZ 45, 212)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. November 1967 insoweit auf gehoben, als der Beklagte zur Zahlung von 32,- DM nebst 4 % Zinsen seit den 25. Februar 1967 verurteilt worden ist. Auch insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen den Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger wurde am 27. Dezember 1966, als er mit seinem PKW, einen Ford Taunus 17 M, durch Ni. fuhr, von den Kraftwagen des Beklagten angefahren; dabei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt. An 12. Januar 1967 gab er es beim Kauf eines neuen Wagens in Zahlung. Er hatte es im Februar 1966 gekauft; am Unfalltage war es rd. 14.000 km gelaufen.
Der Beklagte hat seine Ersatzpflicht nicht bestritten. Sein Versicherer hat dem Kläger für den Schaden an den Fahrzeug 2.000 DM gezahlt und außerdem für die Zeit vom 27. Dezember 1966 bis zum 12. Januar 1967, in denen der Kläger keinen Wagen zur Verfügung hatte, 160 DM (täglich 10 DM).
Mit der Klage hat der Kläger Zahlung weiterer Beträge verlangt, nämlich; außer einen Schmerzensgeld, noch 936 DM auf seinen Sachschaden und weitere 2 DM je Tag des Nutzungsausfalls, also 32 DM.
Das Landgericht hat diese Nachforderungen für unberechtigt angesehen und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen den Beklagten verurteilt, den Kläger die verlangten 32 DM zu zahlen (Urteil vom 30. November 1967 - VersR 1968, 781).
Mit der zugelassenen Revision beantragt der Beklagte,
das klageabweisende Urteil des Landgerichts in vollen Umfang wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus, nach welcher der Beklagte grundsätzlich verpflichtet ist, den Kläger eine Entschädigung für die von ihn entbehrte Nutzungsmöglichkeit seines Wagens zu zahlen, obschon dieser keinen Ersatzwagen gemietet hatte (BGHZ 40, 345; 45, 212 [BGH 04.04.1966 - II ZR 91/64]; Senatsurteil vom 7. Juni 1968 - VI ZR 40/67 = LM BGB § 249 [A] Nr. 22 = VersR 1968, 803). Davon ist auch der Versicherer des Beklagten ausgegangen und hat sich bei der Errechnung der dem Kläger zustehenden Entschädigung auf die Tabelle gestützt, die Sanden und Danner in VersR 1966; , 687- im Anschluß an das Urteil des Senats BGHZ 45, 212 - entwickelt haben und nach der dem Geschädigten in der Regel nicht mehr als 40-50 % der (abstrakten) Mietwagenkosten zusteht, bei einen Ford 17 M 1,7 Liter also allenfalls die von der Beklagten gezahlten 10 DM je verlorener Nutzungstag.
Diese Berechnungsweise hält das Berufungsgericht für unrichtig. Nach seiner Ansicht muß der Schätzung (§ 287 ZPO) der Satz 2 des § 249 BGB zugrunde gelegt werden, nach dem der Geschädigte, weil ihm der Schädiger in der Regel nicht sogleich ein geeignetes Ersatzfahrazeug zur Verfügung stellen werde (Satz 1 des § 249 BGB), den Geldbetrag verlangen könne, den er für die Anmietung eines gleichwertigen Wagens ausgeben müßte, gekürzt nur um seine Eigen-Ersparnisse (10-20 % der Mietwagenkosten). Das Berufungsgericht hält es für unrichtig, außerdem einen weiteren Abzug von den Mietwagenkosten zu Aachen, nämlich für den Gewinn und die allgemeinen Geschäftsunkosten des Mietwagen-Unternehmers. Daher seien die von Sanden und Danner errechneten Tabellen zu ungünstig für den Geschädigten. Dieser könne vielmehr 80 % der Mietwagenkosten fordern, mindestens also die vom Kläger eingeklagten 12 DM je Tag.
II.
Die Ansicht des Berufungsgerichts (so schon in seinem Urteil vom 25. März 1965 = VersR 1965, 665.) vorlag der Senat nicht zu billigen.
Das Berufungsgericht setzt die Methode, die der. Schätzung der (abstrakten) Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile zugrunde zu legen ist, völlig der Methode gleich, die bei Errechnung des den Geschädigten durch Anmietung eines Ersatzwagens (konkret.) entstandenen Schadens anzuwenden ist. Daß dies Bedenken unterliegen muß, folgt schon daraus, daß im ersten Fall die (fingierten) Mietwagenkosten nur einen Anhaltspunkt für die Schätzung des Vermögenswerten Schadens (§ 251 BGB) bilden, im letzten Fall dagegen der bestimmende Ausgangspunkt der Schadensberechnung sind (§ 249 EGB). Zu Unrecht geht das Berufungsgericht von § 249 Satz 2 BGB aus. In Fällen der vorliegenden Art ist § 251 BGB anzuwenden, woraus folgt, daß der Ersatzberechtigte nicht die vollen Kosten einer Wagenanmietung verlangen kann (so schon BGHZ 45, 212, 221) [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]. Zwar ist der Grund für die Ersatzansprüche des Geschädigten bei beiden Ansprüchen derselbe, nämlich das schädigende Ereignis, das der Schädiger zu verantworten und das zum Verlust der Wagenbenutzung geführt hat (vgl. RGZ 151, 298, 300). Das bedeutet aber nicht, daß auch die Berechnung des Schadens der Höhe nach dieselbe sein müsse.
1.
Hat sich der Geschädigte einen Mietwagen genommen, so muß ihn der Schädiger grundsätzlich das bezahlen oder erstatten, was er dem Vermieter hat zahlen müssen. Daß er ihm dabei auch dessen Gewinn und allgemeine Geschäftsunkosten (Gemeinkosten) sowie Beträge zahlen muß, die der gewerbliche Vermieter für die erhöhte Abnutzung der Mietwagen und deren höhere Versicherungsprämien einkalkuliert hat, spielt für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten keine Rolle. Dieser hat die Rechnungen des Vermieters bezahlt und - ohne daß ihm etwa schon deshalb der Vorwurf eines Mitverschuldens gemacht werden könnte - bezahlen müssen. Infolgedessen kann er sie in voller Höhe vom Schädiger ersetzt verlangen. Es handelt sich um einen echten Erstattungs- oder Vorschußanspruch, dessen Höhe sich konkret nach dem richtet, was der Geschädigte ausgegeben hat oder ausgeben muß (vgl. RGZ 148, 151). Daher kommt die Vorschrift des § 287 ZPO hier nicht zum Zuge.
Erst bei der Bemessung der Unkosten, die der Geschädigte während der Mietzeit und der dabei gefahrenen Strecke (Kilomterzahl) erspart hat, kann und muß, jedenfalls in aller Regel, der Richter auf eine Schätzung nach § 287 ZPO zurückgreifen. Diese Ersparnisse haben die Versicherer, um die Abrechnung zu vor einfachen, durchweg auf 15-20 % der jeweils bezahlten Mietwagen-Rechnung angesetzt (vgl. Becker, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 9. Aufl., S. 128). Das haben die Gerichte bisher überwiegend gebilligt. Es kann allerdings zweifelhaft sein, ob es nicht richtiger wäre, anstelle dieses Pauschal-Abzuges, der von den möglicherweise überhöhten Mietwagen-Kosten ausgeht, die Beträge abzuziehen, die aus den alljährlich aufgestellten Tabellen (vgl. die Broschüre des ADAC "Was kostet nein Auto?", auszugsweise auch im ADAC-Heft "Motorwelt" vom April jeden Jahres) hinsichtlich der bei jeden Kraftfahrzeug-Typ jeweils anfallenden Betriebskosten, gerechnet auf Fahr-Kilometer, zu ersehen sind (so Ruhkopf VersR 1961, 10, 12 und Weimar VersR 1962, 400; Maase NJW 1961; 253/254; Schmidt DAR 1961, 156; Maase/Busch, Die Ersatzwagenkosten bei Verkehrsunfällen, 20 Aufl. S. 85). Zu diesen Verfahren sind inzwischen zahlreiche Gerichte übergegangen (OLG Oldenburg VersR 1961, 1147 = NJW 1962, 50; OLG Celle VersR 1963, 985 = NJW 1963, 1205; LG Nürnberg-Fürth VersR 1963, 408 und VersR 1965, 913; OLG München VersR 1964, 932; OLG Hamburg VersR 1965, 1182). Auch der Bundesgerichtshof ist in seinen Urteilen vom 10. Mai 1963 dieser Methode gefolgt (VI ZR 235/62 = LM § 249 (Ob) Nr. 14 = VersR 1963, 931 = NJW 1963, 1399 und VI ZR 246/62 = DM § 249 BGB (Cb) Nr. 13 = VersR 1963, 932 = NJW 1963, 1400).
2.
Diese Grundsätze, die für die Berechnung des bei Anmietung eines Ersatzwagens entstandenen Netto-Schadens gelten, können nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat (wohl auch Brückler DRiZ 1964, 126) ohne weiteres auf die Fälle übertragen werden, bei denen der Geschädigte keinen Mietwagen genommen hat. Denn er verlangt nicht Erstattung der von ihm verauslagten Mietwagen-Kosten, sondern nur Entschädigung für die entgangenen Gebrauchsvorteile.
In welcher Weise in diesen Fall zu rechnen, d.h. auf welchen Grundlagen die Schätzung nach § 287 ZPO aufzubauen ist, brauchte der Bundesgerichtshof in seinen Urteil BGHZ 40, 345 nicht zu entscheiden, weil in jenen Fall nur über die Frage Streit bestand, ob zu entschädigen war, während die Frage, wie hoch die Entschädigung war, nicht streitig war (BGHZ 40, 354 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]/355). Gleiches gilt für das Urteil III ZR 186/61 vom 30. September 1963 (LM BGB § 249 [A] Nr. 14 = VersR 1964, 580); hier verlangte der Kläger nur seine anteiligen, umsonst aufgewandten Generalunkosten. In dem Urteil BGHZ 45, 212 ist der erkennende Senat zwar auch auf die Frage der Berechnung eingegangen, indes beruht das Urteil nicht auf den dazu gemachten Ausführungen. Der Senat hat sie nur deshalb erörtert, um an Hand der Rechtsprechung, wie sie die Instanzgerichte in Verfolg des Urteils BGHZ 40, 345 entwickelt hatten, zu zeigen, daß der Standpunkt des Bundesgerichtshofs, dem Geschädigten auch bei Nicht-Anmietung eines Ersatzwagens eine Karenz-Entschädigung zuzusprechen, im Höhe-Verfahren nicht zu unbilligen, rät schadensrechtlichen Grundsätten unvereinbaren Ergebnissen führt. Im vorliegenden Fall geht es jedoch allein um die Höhe der Entschädigung. Die Frage ist daher nunmehr zu entscheiden.
a)
Der Senat hat in den Urteil BGHZ 45, 212 die Rechtsprechung der Instanzgerichte angeführt, nach der von den Tages-Mietpreisen der Autovermieter Abzüge zu Aachen sind, bevor die Eigen-Ersparnis des Geschädigten zu schätzen und abzuziehen ist. Während bei Anmietung eines Wagens (konkreter Schaden) der Geschädigte etwa 80-85 % der Mietwagen-Rechnungen liquidieren kann, kann er, wenn er bloß eine ("abstrakte") Nutzungsentschädigung verlangen kann, allenfalls 40-50 % der fingierten Mietwagen-Kosten einsetzen (vgl. Becker a.a.O. S. 126). Diesen Abzug hat der Senat schon damals im Grundsatz für berechtigt erklärt. Daran ist entgegen der Ansicht von Grunsky (Aktuelle Probleme zum Begriff des Vermögensschadens 1968 S. 48) festzuhalten. In den Fällen der hier in Rede stehenden Art soll nur jener Wert der Nutzung des Wagens erfaßt werden, der einem privaten Benutzer entgangen ist. Daher kann nicht von den Brutto-Mietpreis ausgegangen werden, Zu Vergleichszwecken geeignet ist nur ein "bereinigter" Mietpreis. Die im Brutto-Preis steckenden Kosten-Anteile, die der gewerbliche Vermieter auf den eigentlichen Gebrauchswert des Wagens aufschlägt und, will er rentabel arbeiten, aufschlagen muß, Bussen weggedacht werden, vor allein seine Gewinnmarge und seine allgemeinen Geschäfts-Unkosten. Diese Anteile haben die Instanzgerichte, vor allen im Anschluß an die Urteile des OLG München DAR 1963, 129 und in VersR 1964, 932, auf mindestens 40 % (30 % Unternehmer-Gewinn und 10 % Gemeinkosten) geschätzt (vgl. die Zusammenstellung bei Schütz VersR 1968, 126). Auch im Schrifttum haben diese Vor-Abzüge Billigung gefunden (Nitzsch DAR 1964, 157; Schmidt BB 1968, 1315;Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 9 - Aufl. TZ 1220; Walter, Der Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeugs, insbesondere die Mietwagen-Kosten, in KVR von A - Z Erl. Bl. 9). Nur so wird verhindert, daß der Geschädigte, der keinen Ersatzwagen nimmt, auf Kosten des Schädigers und seines Versicherers bereichert und im Ergebnis so gestellt wird, als hätte er, so wie der gewerbliche Vermieter, mit seinen Wagen Einnahmen erzielt (BGHZ 45, 220 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64]). Daher ist es auch zu billigen, wenn Banden und Danner in ihren Tabellen die Mietwagenkosten noch weiter um die Beträge kürzen, die der Vermieter für die erheblich höheren Versicherungsprämien und den höheren Verschleiß seiner Mietwagen einkalkuliert hat (vgl. Walter a.a.O.; Sanden/Danner VersR 1967, 1208).
Das Berufungsgericht verkennt, daß bei der Zubilligung einer abstrakten Ersatzwagen-Entschädigung der Betrag, den der Geschädigte für einen Ersatzwagen hätte aufwenden Bussen, nicht Ausgangspunkt der Rechnung, sondern nur Anhaltspunkt der Schätzung ist, wie der Bundesgerichtshof schön in BGHZ 40, 354 [BGH 30.09.1963 - III ZR 137/62]/355 und in BGHZ 45, 215 [BGH 15.04.1966 - VI ZR 271/64] hervorgehoben hat, Wird der Schaden "normativ", ohne Bezug auf die für einen Ersatz ausgegebenen betrage und ohne Bezug auf die Person des jeweils Geschädigten, ermittelt und zugesprochen, so geben die Aufwendungen, die der Geschädigte zur Beseitigung des Schadens hätte rauchen können und müssen, nicht unbedingt den betrag her, der ihm als Schaden zuzusprechen ist. Diese fiktiven Aufwendungen sind nur Anhaltspunkte für dessen Bemessung (vgl. auch BGHZ Großer Senat 50, 304, 306 a.E.). In aller Regel bilden sie die Höchstgrenze, die dem Geschädigten zugesprochen werden kann. Die Berechnung des konkret erwachsenen Schadens (Mietwagen-Kosten) und die Bestimmung der abstrakten Nutzungsentschädigung kann verschieden sein, muß dies im vorliegenden Fall sogar sein. Das Berufungsgericht bedenkt auch nicht, daß der Geschädigte dann, wenn man ihm 15-20 % der (fingierten) Mietwagenkosten als Eigen-Ersparnis anrechnen wollte, zu schlecht gestellt sein kann, weil dieser Prozentsatz von den kommerziell kalkulierten, möglicherweise sogar übersetzten Mietwagen-Preisen ausgeht, und deshalb mit seiner individuellen, vor allen privaten Ersparnis nicht ohne weiteres verknüpft werden darf.
b)
Den Geschädigten können daher nicht, wie dies im angefochtenen Urteil angenommen wird, 80 % der Mietwagen-Kosten zustehen. Bei dieser Lösung würde er im wirtschaftlichen Ergebnis das "Geschäft" mit seinem Wagen machen, wie dies der gewerbliche Vermieter tut und tun kann. Das aber ist mit den Grundsätzen, aus denen die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ZUM Ersatz eines Nutzungsschadens hergeleitet ist, nicht vereinbar. Die rechtliche Figur des Karenzschadens darf nicht dazu mißbraucht werden, auf Kosten des Schädigers (oder seines Versicherers) aus dem Unfall ein finanzielles Plus-Geschäft zu machen (so Hauß ZVersWiss 1967, 163). Der Eigentümer ist eben kein potentieller Vermieter.
3.
Daher sind die Entschädigungs-Sätze, die Banden und Danner in ihren Tabellen VersR 1966, 697 (Neufassung: VersR 1969, 483) errechnet haben (25-30 % der Mietwagen-Kosten), entgegen der Meinung des Berufungsgerichts keineswegs zu niedrig. Eher könnte sich fragen, ob diese Sätze nicht noch weiter gekürzt werden müßten (vgl. Stoll JuS 1968, 504, 513 mit der Kritik des LG Hannover VersR 1967, 889 und LG Hagen VersR 1968, 703). Dieser Frage braucht hier jedoch nicht nachgegangen zu werden, da der Versicherer des Beklagten nach der Aufstellung von Sanden/Danner abgerechnet und dem Kläger 10 DM je Tag gezahlt hat. Ungeprüft kann daher auch bleiben, ob sich etwa die Rechtsprechung bei der Zubilligung der (abstrakten) Nutzungsentschädigung überhaupt gänzlich von der Berechnungsmethode lösen sollte, die bei der Errechnung des (konkreten) Mietwagen-Schadens entwickelt ist (Mietwagen-Kosten abzüglich Eigen-Ersparnisse), indem sie bei der Schätzung der Entschädigung "von unten her" rechnet (vgl. Füchsel DAR 1968, 37).
III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann somit nicht bestehen bleiben. Hehr als die ihm bereits gezahlten 10 DM je Tag konnte der Kläger nicht verlangen, so daß seine weitergehende Klage abgewiesen werden mußte.
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend
Dunz