Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1968, Az.: VI ZR 40/67
Entschädigungspflicht eines Ersatzpflichtigen für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs bei nicht bestehender Nutzungsmöglichkeit bzgl. des Wagens in der Reparaturzeit durch den Geschädigten aus unfallabhängigen Gründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 40/67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16404
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 01.12.1966
- LG Göttingen
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1968, 1217-1218 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1968, 746-747 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 1778-1780 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs braucht der Ersatzpflichtige keine Entschädigung zu leisten, wenn der Geschädigte den Wagen in der Reparaturzeit nicht hätte nutzen können. Das gilt auch dann, wenn er an der Nutzung aus unfallabhängigen Gründen (hier: Bettlägrigkeit infolge der Unfallverletzungen) gehindert war (Ergänzung zu BGHZ 45, 212).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Am 3. Dezember 1965 ereignete sich auf der Bundesautobahn G.-H. in der Nähe von Gr. (Kreis N.) ein Verkehrsunfall, bei dem der von dem Zweitbeklagten gesteuerte Lastkraftwagen der Erstbeklagten mit dem Mercedes-Personenkraftwagen des Klägers zusammenstieß. Bei dem Unfall wurde der Kläger körperlich verletzt; er war bis zum 3. Januar 1966 voll arbeitsunfähig und bettlägerig. Sein Fahrzeug erlitt Totalschaden, Am 4. Januar 1966 wurde ein neuer Personenkraftwagen für den Kläger zugelassen.
Mit der Klage hat der Kläger von den Beklagten Schadensersatz für die Unfallfolgen verlangt, darunter Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß ihm in der Zeit vom 3. Dezember 1965 bis 3. Januar 1966 kein Kraftwagen zur Verfügung gestanden hat. Als Ersatz für angeblichen Nutzungsausfall hat er (mindestens) 20 DM je Tag, mithin 31 × 20 DM - 620 DM gefordert. Zum Ausgleich seines Gesamtschadens hat er mit der Klage von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung von 4.627,50 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 3.000 DM, jeweils mit Zinsen, gefordert.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben insbesondere die Auffassung vertreten, der Kläger könne für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit seines unfallbeschädigten Fahrzeugs Schadensersatz nicht beanspruchen, weil er bis zum 3. Januar 1966 infolge der Unfall Verletzungen zur Nutzung des Fahrzeugs nicht in der Lage gewesen sei.
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Kläger die geforderte Nutzungsentschädigung von 620 DM nebst Zinsen zuerkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Umfange dieses Betrages die Klage abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Unter den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die Beklagten dem Kläger den gesamten Unfallschaden zu ersetzen haben. Sie streiten nur darum, ob sich die Ersatzpflicht auch darauf erstreckt, den Kläger für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit seines Kraftfahrzeuges zu entschädigen.
I.
Das Berufungsgericht geht ebenso wie beide Parteien davon aus, daß ein Ersatzpflichtiger für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch dann eine Entschädigung zu leisten hat, wenn sich der Betroffene einen Ersatzwagen nicht beschafft hat. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 40, 345; 45, 212).
Der Tatrichter verneint hier einen solchen Schadensersatzanspruch aber mit der Begründung, der Geschädigte sei durch den - unfallbedingten - Körperschaden zur Benutzung des eigenen Kraftwagens oder eines Ersatzwagens außerstande gewesen.
II.
Im rechtlichen Ergebnis ist dem Berufungsgericht zu folgen.
1.
Wie der Senat in BGHZ 45, 212 ausgeführt hat, liegt der Grund der Entschädigungspflicht in derartigen fallen in der Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit. Schon hieraus folgt, daß mit der grundsätzlichen Anerkennung des Vermögenswerts der Gebrauchsmöglichkeit noch nicht für jeden Fall entschieden ist, ob ihre Beeinträchtigung sich zu einem ersatzpflichtigen Schaden des Betroffenen ausgewirkt hat. Eine sachgerechte Beschränkung, die zudem der Subjektbezogenheit des Schadens und seines Ausgleichs Rechnung trägt (BGHZ 45, 212, 219), geht dahin, daß die Entschädigung unbeschadet einer notwendigen Pauschalierung dem betroffenen Eigentümer nur dann gebührt, wenn er seinen Wagen in der unfallbedingten Ausfallzeit benutzen wollte und hierzu auch in der Lage war (BGHZ a.a.O.). Indem diese Begrenzung auf den Ausgleich einer fühlbaren Nutzungsbeeinträchtigung (BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 = LM § 249 (A) BGB Nr. 17 = VersR 1966, 192) die Ersatzforderung vom Vorliegen des Nutzungswillens und der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit abhängig macht, wird einer Ausnutzung des Unfalls zur Gewinnerzielung vorgebeugt.
Bei Erörterung der genannten Einschränkungen hat der erkennende Senat in BGHZ 45, 212, 219 u.a. ausgeführt, der Betroffene könne den Schadensfall nicht zum Anlaß nehmen, sich für die Vereitelung einer bloß abstrakten Nutzungsmöglichkeit eine Entschädigung zahlen zu lassen und so am Unfall zu verdienen, wenn er den Wagen in der Reparaturzeit aus unfallunabhängigen Gründen gar nicht habe benutzen können oder wollen. Gedacht war hierbei vor allem an Fälle, in denen die Benutzung des Wagens von vornherein vom Betroffenen nicht beabsichtigt war, und des weiteren an Sachverhalte, bei denen der Halter aus unfallunabhängigen Gründen wie Erkrankung, Freiheitsentzug usw. am Gebrauch seines Wagens gehindert war. Bei derartigen Gestaltungen wird deutlich, daß der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit für den betroffenen Eigentümer nicht "fühlbar" wird, die Nutzungsvereitelung in seiner Person keinen Bedarf hervorruft und sich deshalb gar nicht zu seinem Nachteil auswirkt (vgl. auch BGHZ 40, 345, 353/354; BGH Urteil vom 13. Dezember 1965 - III ZR 62/64 - a.a.O.; von Caemmerer. Das Problem der überholenden Kausalität im Schadensersatzrecht 1962 S. 12 N. 31 Wiese, Der Ersatz des immateriellen Schadens 1964 S. 25).
2.
Nach BGHZ 45, 212 steht dem Betroffenen ein Ersatzanspruch wegen beeinträchtigter Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Kraftfahrzeugs sonach grundsätzlich dann nicht zu, wenn er aus unfallunabhängigen Gründen zum Gebrauch außerstande ist. Dagegen enthält diese Entscheidung keine Stellungnahme zur Ersatzpflicht in dem Fall, daß der Betroffene aus unfallbedingten Gründen zum Gebrauch seines Fahrzeugs nicht in der Lage ist.
Bei einer solchen Gestaltung ist die Rechtsfrage grundsätzlich nicht anders zu beurteilen.
a)
Wie das Berufungsgericht feststellt, mußte der Kläger wegen seiner Verletzungen in der Zeit, für die eine Nutzungsentschädigung gefordert wird, das Bett hüten. Schon deshalb war er außerstande, seinen Kraftwagen oder einen Ersatzwagen zu benutzen. Damit fehlte es in seiner Person an einer Nutzungsmöglichkeit. Der vorübergehende Verlust der Gebrauchsmöglichkeit wurde für ihn nicht fühlbar. Die Vereitelung einer lediglich abstrakten Nutzungsmöglichkeit ist aber nicht zu entschädigen (BGHZ 45, 212, 219). In besonderem Maße spricht bei einer solchen Gestaltung gegen die Gewährung einer Nutzungsentschädigung der Umstand, daß ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis zur Anmietung eines Ersatzfahrzeugs (BGHZ 45, 212, 216) nicht bestand. Gerade die Erwägung, daß der betroffene Wageneigentümer vom Schädiger die Stellung eines Ersatzfahrzeugs oder die Vorlage der Kosten für die Anmietung eines solchen hatte fordern können, war aber ein entscheidender Grund für die Zubilligung einer Geldentschädigung zum Ausgleich der Nutzungsbeeinträchtigung, wenn er einen Ersatzwagen nicht genommen hat (BGHZ 45, 212, 216). Ein Anspruch dieses Inhalts oder auf Ersatz gegebenenfalls gezahlten Mietzinses für einen Ersatzwagen stand dem Kläger aber nicht zu. Ihm würde also ein Ersatz für die Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit zufallen, obgleich ihn kein Anspruch auf Gewährung eines. Ersatzwagens zustand. Dieser Umstand zeigt, daß mit der Gewährung einer Entschädigung in solchem Fall die Grenze sachbezogener Ausrichtung überschritten wäre. Sinn der Gleichbehandlung des Betroffenen, der keinen Ersatzwagen beschafft, mit dem Geschädigten, der einen solchen anmietet, war es aus den in BGHZ 45, 212, 216/217 dargelegten Gründen vor allem, seine Schlechterstellung zu vermeiden. Ein Sachgrund, über diese Zweckausrichtung hinauszugehen, ist nicht erkennbar (vgl. Bötticher, VersR 1966, 301, 311 N. 49; Zeuner AcP 163, 380, 397; vgl. auch Steindorf JZ 1964, 423 ff [BGH 25.03.1964 - VIII ZR 280/62], insbesondere Nr. 8).
b)
Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil den Beklagten als Schädigern auch die Körper schaden des Klägers zuzurechnen sind, die diesen gerade zur Nutzung seines Fahrzeugs oder zum Gebrauch eines Ersatzfahrzeugs außer Stande setzten. Die Beschränkung folgt, wie bereits dargelegt, aus einer Wertung der Schadenslage im Bereich des Geschädigten, die sich nicht anders als im Falle unfallunabhängiger Verhinderung darstellt. Es fehlt an einem ersatzfähigen Schaden. Dieser Umstand stünde einer Ersatzpflicht des geltend gemachten Schadens auch dann entgegen, wenn man ihn als Folge der vom Kläger erlittenen Körperverletzung zu sehen suchte, sofern man die Ersatzpflicht auf solcher Grundlage nicht schon aus anderen Gründen verneint (vgl. Zeuner, a.a.O. S. 393; Wiese a.a.O. S. 26/27).
4.
Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß der Kläger einen Vermögensschaden erlitten haben könnte, wenn der Wagen ohne den Unfall außer von ihn selbst auch von seiner Ehefrau oder arideren Familienangehörigen benutzt worden wäre oder wenn er ihn arideren Personen zur Verfügung gestellt hätte. Einen hierauf zu gründenden Schadensersatzanspruch verneint das Berufungsgericht aber schon mit der rechtsirrtumsfreien Begründung, der Kläger habe solche Umstände nicht dargetan.
III.
Fach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Nüßgens
Sonnabend