Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.09.1978, Az.: 2 ARs 289/78

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer, wenn die Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk als die Hauptanstalt liegt; Definition der Strafanstalt i.S.d. § 462 a Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.09.1978
Aktenzeichen
2 ARs 289/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12584
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe
LG Heilbronn - AZ: StVK 355/78

Fundstellen

  • BGHSt 28, 135 - 138
  • MDR 1979, 71 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 2561 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

Gebrauchtwagenhändler Reinhold Z., zuletzt wohnhaft gewesen in V., geboren am ... 1937 in T., zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Pforzheim, Außenstelle Sachsenheim-Hohenhaslach ("Kelterle")

Amtlicher Leitsatz

Liegt die Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt in einem anderen Landgerichtsbezirk als die Hauptanstalt, so ist die für die Hauptanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer auch für die Außenstelle zuständig.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. September 1978
beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe, Außenstelle Pforzheim ist für die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung zuständig.

Gründe

1

Der Verurteilte verbüßt zur Zeit eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Landgerichts in Mannheim vom 26. Oktober 1977 in der Justizvollzugsanstalt Pforzheim, Außenstelle Sachsenheim, in die er durch Beschluß der Einweisungskommission der Strafanstalt Stuttgart vom 2. Februar 1978 eingewiesen wurde. Es muß jetzt geprüft werden, ob gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 StGB nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe, Außenstelle Pforzheim sowie die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Heilbronn, in dessen Bezirk die Außenstelle Sachsenheim der Justizvollzugsanstalt Pforzheim liegt, verneinen ihre Zuständigkeit. Erstere Strafvollstreckungskammer hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäß § 14 StPO vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist für diese Entscheidung zuständig, da die streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehören.

3

Die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe, Außenstelle Pforzheim, ist für die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung zuständig, weil in ihrem Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte aufgenommen ist (§ 462 a Abs. 1 StPO). Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 12. April 1978 - 2 ARs 93/78 - ausgesprochen, daß Hauptanstalt und Außenstelle eine organisatorische Einheit bilden und deshalb i.S.d. § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO als eine Strafanstalt anzusehen sind, so daß die für die Hauptanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer ebenso für deren Außenstelle zuständig ist. Er hat es in jener Entscheidung aber noch offen gelassen, ob etwas anderes dann gilt, wenn für die Außenstelle im Vollstreckungsplan des betreffenden Bundeslandes eine eigene Vollzugszuständigkeit für Freiheitsstrafen vorgesehen ist. Diese Frage ist hier zu entscheiden, da nach Teil 3 Nr. 12 des Vollstreckungsplans des Landes Baden-Württemberg die Außenstelle Sachsenheim für Freiheitsstrafen an Fahrlässigkeitstätern bis zu einem Jahr einschließlich zuständig ist. Die Frage ist zu verneinen.

4

Grundsätzlich ist als Strafanstalt i.S.d. § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO nur eine selbständige Strafanstalt anzusehen, so daß es, wenn die Freiheitsentziehung in einer Außenstelle vollzogen wird, für die Zuständigkeit auf den Sitz der Hauptanstalt ankommt (BGH a.a.O.; ebenso OLG Hamm bei Doller MDR 1977, 274; vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1978, 241). § 462 a Abs. 1 StPO macht die örtliche Zuständigkeit lediglich von der Lage der Strafanstalt abhängig. Außenstellen werden nicht erwähnt. Als Sitz der Strafanstalt kann aber nur der Ort der Hauptanstalt angesehen werden. Das ergibt sich auch aus dem Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl I 581). Eine Vollzugsanstalt wird nach außen von Anstaltsleitern vertreten (§ 156 Abs. 2 StrVollzG). Die Außenstelle ist nicht selbständig, hat keinen eigenen Anstaltsleiter und wird ebenfalls vom Leiter der Hauptanstalt vertreten. Dieser ist also Vollzugsbehörde i.S.d. § 110 StrVollzG. Damit ist die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die Hauptanstalt liegt, auch zuständig für Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörde zur Regelung einzelner Angelegenheiten nach § 109 StrVollzG. Es wäre wenig folgerichtig, die Zuständigkeit für diese Entscheidungen von der Zuständigkeit für nachträgliche Entscheidungen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung betreffen, zu trennen. Das würde sowohl dem Gedanken der Konzentration wie auch dem der Entscheidungsnähe widersprechen. Alle Angelegenheiten, für welche die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer begründet ist, sollen von der Strafvollstreckungskammer entschieden werden, die am besten mit den Begebenheiten des tatsächlichen Vollzuges, also auch mit den besonderen Verhältnissen der Vollzugsanstalt vertraut ist. Das ist in der Regel die Kammer, die mit den Beschwerden der Gefangenen über Anstaltsmaßnahmen und Einzelheiten des Vollzuges befaßt ist, also der für die Hauptanstalt zuständigen Strafvollstreckungskammer. Diese ist also für alle einer Strafvollstreckungskammer obliegenden Entscheidungen ihres Bezirks zuständig. An dieser einheitlichen Zuständigkeit ändert sich nichts dadurch, daß nach Teil 3 Nr. 12 des Vollstreckungsplanes des Landes Baden-Württemberg für die Außenstelle Sachsenheim, die keine selbständige Vollzugsanstalt ist, eine eigene Vollzugszuständigkeit gegeben ist. Diese Zuständigkeitsregelung bedeutet im wesentlichen nur, daß von vornherein die Zuständigkeit dieser Außenstelle geregelt ist und sich nicht der gesamte Schriftverkehr, insbesondere der Vollstreckungsbehörden mit der Vollzugsanstalt, über die Hauptvollzugsanstalt abwickeln muß. Die Vertretung der Außenstelle durch den Leiter der Hauptanstalt und damit die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird dadurch nicht berührt.

5

Da die Vollzugsanstalt Pforzheim im Bezirk des Landgerichts Karlsruhe liegt, ist mithin die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe, Außenstelle Pforzheim, zuständig.

Schumacher
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Maier