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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.04.1978, Az.: 2 ARs 93/78

Örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer; Eigenschaft als selbständige Einrichtung der Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt ist im Verhältnis zu der Hauptanstalt, der sie zugeordnet ist ; Organisatorische Einheit von Hauptanstalt und Außenstelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1978
Aktenzeichen
2 ARs 93/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 12296
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - AZ: StVK 1/78 b
LG Tübingen - AZ: 5 StVK 747/77
AG Nagold - AZ: 2 Ds 186/75

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

Metzger Siegfried Z. aus H., dort geboren am ... 1950, zur Zeit in Haft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 12. April 1978
beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Karlsruhe ist für die Widerrufsentscheidung zuständig.

Gründe

1

I.

Der Verurteilte wurde nach Verbüßung von 2/3 einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Nagold vom 13. Januar 1976 durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Tübingen vom 23. September 1977 am 7. Oktober 1977 bedingt entlassen. Nach Begehung neuer Straftaten wurde er am 18. Oktober 1977 wieder festgenommen und in die im Landgerichtsbezirk Tübingen liegende Außenstelle Calw der Justizvollzugsanstalt Pforzheim eingeliefert, in der er sich zunächst in Untersuchungshaft befand. In der Zeit vom 8. Dezember 1977 bis zum 6. Januar 1978 verbüßte er in Calw eine Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Kitzingen vom 20. Oktober 1977. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1977, beim Landgericht Tübingen eingegangen am 28. Dezember 1977, hat die Staatsanwaltschaft in Tübingen wegen der erneuten Straftaten beantragt, die Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nagold vom 13. Januar 1976 zu widerrufen.

2

Die für die Justizvollzugsanstalt Pforzheim zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe verneint ihre örtliche Zuständigkeit mit der Begründung, die Außenstelle Calw der Justizvollzugsanstalt Pforzheim sei mit dieser nicht funktionell verbunden; in Pforzheim würden nur Jugendstrafe im Ausnahmevollzug, in Calw Untersuchungshaft und Freiheitsstrafe vollzogen; zuständig sei deshalb die Strafvollstreckungskammer in Tübingen. Diese hält demgegenüber die Strafvollstreckungskammer in Karlsruhe für zuständig, weil der Vollstreckungsplan des Landes Baden-Württemberg für die Außenstelle Calw der Vollzugsanstalt Pforzheim eine eigene Zweckbestimmung lediglich hinsichtlich Untersuchungshaft und Zivilhaft für Männer, nicht aber für den Vollzug von Freiheitsstrafen enthalte. Die Strafvollstreckungskammer in Tübingen hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

3

II.

Da die streitenden Gerichte zu verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gehören, ist der Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO für die Entscheidung zuständig.

4

Die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Karlsruhe. Die Außenstelle einer Justizvollzugsanstalt ist, wie sich schon aus dieser Bezeichnung ergibt, im Verhältnis zu der Hauptanstalt, der sie zugeordnet ist, keine selbständige Einrichtung. Hauptanstalt und Außenstelle bilden vielmehr eine organisatorische Einheit und sind deshalb i.S. des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO als eine Strafanstalt anzusehen, so daß die für die Hauptanstalt zuständige Strafvollstreckungskammer ebenso für deren Außenstelle zuständig ist. Ob etwas anderes dann gilt, wenn für die Außenstelle im Vollstreckungsplan des betreffenden Bundeslandes eine eigene Vollzugszuständigkeit für Freiheitsstrafen vorgesehen ist (so Kleinknecht, StPO, 33. Aufl., § 78 a GVG Rdn. 1), braucht hier nicht entschieden zu werden; im Vollstreckungsplan für das Land Baden-Württemberg in der ab 1. Januar 1977 geltenden Fassung ist die Außenstelle Calw der Justizvollzugsanstalt Pforzheim nur für den Vollzug von Untersuchungshaft und Zivilhaft, nicht aber für den Vollzug von Freiheitsstrafen mit einer eigenen Zuständigkeit versehen.

Schumacher
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