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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 9 B 466.89

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zustellungszeitpunkt des Berufungsurteils; Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 466.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - 30.08.1989 - AZ: Bf V 20/85

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dawin
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. August 1989 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensverstoßes im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die Rüge einer Verletzung des § 125 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 VwGO ist nicht schlüssig erhoben. Die Beschwerde meint zwar, das Oberverwaltungsgericht habe die am 18. März 1985 beim Verwaltungsgericht Hamburg eingelegte Berufung als unzulässig verwerfen müssen, weil dieses Urteil dem Bundesbeauftragten bereits am 15. Februar 1985 zugestellt worden sei. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich jedoch nicht, daß dies so war, daß insbesondere das erstinstanzliche Urteil dem Bundesbeauftragten nicht erst am 21. Februar 1985, dem auf dem Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG angegebenen Tag, zugestellt worden ist.

2

Das Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG erbringt als öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO vollen Beweis dafür, daß der darin angegebene Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht. Wer diese Urkunde nicht gegen sich gelten lassen will, muß sie entkräften (Beschluß vom 15. Juli 1985 - BVerwG 3 B 18.85 - Buchholz 427.6 § 3 BFG Nr. 18; BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1986, NJW 1987, 1335). Das Vorbringen der Beschwerde ist nicht geeignet, die Aussage der Urkunde über den Tag der Zustellung zu entkräften. Auch die Beschwerde sieht den 15. Februar 1985 nur als den Tag an, an dem das erstinstanzliche Urteil bei der Posteingangsstelle des Bundesbeauftragten eingetroffen ist. Nicht mit dem Eingang des Urteils bei der Posteingangsstelle der Behörde, sondern erst mit seiner Empfangnahme und deren Bestätigung durch den hierfür zuständigen Bediensteten der Behörde war aber die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG bewirkt (Beschluß vom 21. Dezember 1979 - BVerwG 4 ER 500.79, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 7).

3

Ist demnach für den Beginn der Berufungsfrist auf den Tag der Empfangnahme der Urteilsausfertigung durch den innerhalb der Behörde des Bundesbeauftragten zuständigen Bediensteten abzustellen, wäre die am 18. März 1985 beim Verwaltungsgericht eingegangene Berufung nur dann verspätet, wenn der zuständige Bedienstete die nach dem Vorbringen der Beschwerde am 15. Februar 1985, einem Freitag, bei der Posteingangsstelle eingetroffene Urteilsausfertigung noch vor dem 18. Februar 1985, dem darauffolgenden Montag empfangen oder - falls der 18. Februar 1985 der Tag der Empfangnahme war - dieser nach dem Tag des Eingangs bei der Posteingangsstelle liegende Zeitpunkt durch eine verfahrensfehlerhafte Verteilung der Post innerhalb der Behörde veranlaßt gewesen wäre. Das aber behauptet auch die Beschwerde nicht.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dawin