Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1990, Az.: XII ZB 26/90
Versorgungsausgleich; Quasi-Splitting; Grenzwertunterschreitung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 26/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 314-315 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 110 (red. Leitsatz mit Anm.)
- LM H. 43 / 1991 VAHRG Nr. 42
- MDR 1991, 769-770 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 451 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bestehen bei mehreren Versorgungsträgern Anrechte, die anteilmäßig im Wege der Quasi-Splitting auszugleichen sind, und führt nur diese Aufteilung dazu, daß eines der zu begründenden Anrechte den Grenzwert des § 3c VAHRG unterschreitet, darf der Ausgleich dieses Anrechts nicht ausgeschlossen werden.
Gründe
I. Die im Jahre 1948 geborenen Parteien haben am 10. April 1970 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin) ist dem Ehemann (Antragsgegner) am 10. Februar 1989 zugestellt worden.
Während der Ehezeit (1. April 1970 bis 31. Januar 1989, § 1587 Abs. 2 BGB) haben die Ehefrau eine Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 300,90 DM und der Ehemann eine Rentenanwartschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung, einer durch die Bayerische Versicherungskammer (weitere Beteiligte zu 3) gesetzlich vertretenen Pflichtversorgungsanstalt, in Höhe von insgesamt 415,96 DM erworben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1989. Der Ehemann besitzt außerdem eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL, weitere Beteiligte zu 1). Die daraus erwachsene Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente ist noch verfallbar; die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft auf eine (statische) Versicherungsrente (gemäß § 44 VBL-Satzung) beträgt monatlich 227,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe vorab geschieden. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig. Sodann hat es den Versorgungsausgleich geregelt und dazu den Wert der Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente bei der VBL unter Anwendung der Barwert-Verordnung in einen dynamischen Wert von monatlich 33,12 DM umgerechnet. Die Differenz der monatlichen Versorgungswerte beider Parteien in Höhe von (415,96 + 33,12 - 300,90 =) 148,18 DM hat es durch Quasisplitting ausgeglichen: Es hat für die Ehefrau auf ihrem Versicherungskonto bei der BfA weitere Rentenanwartschaften in Höhe von 68,63 DM zu Lasten der bei der Bayerischen Ärzteversorgung und in Höhe von 5,46 DM zu Lasten der bei der VBL bestehenden Anwartschaften des Ehemannes begründet (alle Beträge jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1989).
Mit der Beschwerde hat die VBL beanstandet, daß das Familiengericht den Ausgleich der bei ihr bestehenden Anwartschaft des Ehemannes auf Versicherungsrente nicht gemäß § 3c VAHRG ausgeschlossen hat. Das Oberlandesgericht hat den Ausgleichsbetrag von (unverändert) 74,09 DM anders verteilt und das Quasisplitting nur in Höhe von 57,53 DM zu Lasten der Anwartschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung und in Höhe von 16,56 DM zu Lasten der Anwartschaft bei der VBL angeordnet. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die VBL ihr Beschwerdeziel weiter, hilfsweise will sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen. Die anderen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
II. Das Rechtsmittel führt zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Der Ausgleich der - rechnerisch richtig ermittelten - Anwartschaften des Ehemannes erfolgt nach § 1 Abs. 3 VAHRG durch Quasisplitting, da weder die Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung noch die der VBL eine Realteilung vorsehen. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung für die Durchführung des Quasisplittings, wenn wie hier Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen bei mehreren Versorgungsträgern in unterschiedlicher Höhe bestehen, die in eine Ausgleichsbilanz einbezogen und daher nicht ohnehin jeweils mit ihrem hälftigen Wert zum Ausgleich herangezogen werden müssen. Der Senat hat es - vor dem Inkrafttreten des § 3c VAHRG - in einem vergleichbaren Fall für geboten erachtet, den Ausgleich nach dem Wertverhältnis der während der Ehezeit erworbenen auszugleichenden Versorgungsanwartschaften zu verteilen (Senatsbeschluß vom 19. September 1984 - IVb ZB 927/80 - FamRZ 1984, 1214, 1216 unter II 6). Denn eine solche Quotierung erscheint im Hinblick darauf sachgerecht, daß das Quasisplitting für den betroffenen Versorgungsträger nicht kostenneutral ist, weil er dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dessen Aufwendungen erstatten muß. Diese Lösung entspricht auch der Auffassung des Schrifttums (vgl. MünchKomm/Maier BGB 2. Aufl., Anhang I nach §§ 1587 bis 1587p, § 1 VAHRG Rdn. 85; Soergel/Vorwerk BGB 12. Aufl., § 1 VAHRG Rdn. 7 m.w.N. bei Fußn. 16; Hahne/Glockner FamRZ 1983, 221, 224 zu Beispiel IV; vgl. dazu auch Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht § 3b VAHRG Rdn. 8 und Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., Rdn. VI 159).
Das Oberlandesgericht hält eine andere Art der Verteilung für naheliegend, wenn die strikt anteilmäßige Heranziehung dazu führe, daß der Ausgleich insgesamt unausgewogen werde. Das sei der Fall, wenn der auf das Anrecht bei einem Versorgungsträger entfallende Teilbetrag den Grenzwert des § 3c Satz 1 VAHRG nicht übersteigt und der Ausgleich insoweit auszuschließen sei, weil keine Gründe vorlägen, die es nach der Rechtsprechung zu § 3c VAHRG rechtfertigten, von einem Ausschluß abzusehen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das beruht indessen nicht - wie die weitere Beschwerde meint - darauf, daß dem Gesetzgeber die Rechtsprechung zur quotenmäßigen Heranziehung der bei mehreren Versorgungsträgern bestehenden Anwartschaften zum Quasisplitting bekannt gewesen sei und er gleichwohl die Anwendung des § 3c VAHRG auf Fälle dieser Art nicht ausgeschlossen habe. Im Gesetzgebungsverfahren sind die Fragen diskutiert worden, ob eine anteilige Aufteilung eines nach Anwendung von § 1587b Abs. 1 und Abs. 2 BGB verbleibenden Ausgleichsbetrages oder die Rangfolge mehrerer Ausgleichsformen nach den §§ 1 Abs. 2 und 3 sowie 2 VAHRG gesetzlich geregelt werden sollten (vgl. BT-Drucksachen 10/5447 S. 15 und 10/6369 S. 19, jeweils zum VAwMG). Die Novelle zum VAHRG ist aber schließlich ohne eine solche Regelung Gesetz geworden; die Lösung dieser Fragen ist vielmehr bewußt der gerichtlichen Praxis überlassen worden (vgl. Soergel/Vorwerk aaO. Rdn. 11).
Den Bedenken des Oberlandesgerichts kann jedoch in Fällen der vorliegenden Art auf eine Weise Rechnung getragen werden, die den Verteilungsmodus unberührt läßt. Führt die Verteilung der bei mehreren Versorgungsträgern bestehenden Anrechte dazu, daß eines der zu begründenden Anrechte den Grenzwert des § 3c VAHRG nicht überschreitet, so zwingt das nicht dazu, den Ausgleich insoweit auszuschließen, auch wenn weder Satz 2 der Vorschrift entgegensteht noch ein sonstiger in der Rechtsprechung bisher anerkannter Gesichtspunkt gegen einen Ausschluß spricht. Da die Vorschrift dem Familienrichter einen Ermessensspielraum beläßt (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Oktober 1988 - IVb ZB 186/87 - BGHR VAHRG § 3c, Ermessen 1 = FamRZ 1989, 39), kann auch berücksichtigt werden, daß der Grenzwert nur deshalb unterschritten wird, weil es wegen des Bestandes eines weiteren Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger zu einer Quotierung kommt.
Der Senat halt es für geboten, daß in solchen Fällen von der Ausschlußmöglichkeit zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nach § 3c VAHRG kein Gebrauch gemacht wird. Den besonderen Umständen des Falles würde eine Ermessensausübung nicht gerecht, die der Vermeidung von Verwaltungsaufwand beim betroffenen Versorgungsträger ein höheres Gewicht beimißt als dem Interesse des Ausgleichsberechtigten an einem (insgesamt) hälftigen Ausgleich.
Da die Entscheidung des Amtsgerichts diesem Ergebnis entspricht, ist sie auf die weitere Beschwerde wiederherzustellen; die Erstbeschwerde ist unbegründet. Es kommt nicht mehr auf die Frage an, ob das Oberlandesgericht auf die Beschwerde der VBL die auf sie entfallende Quote erhöhen durfte, ohne gegen das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers zu verstoßen.