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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1975, Az.: 3 StR 369/75 (S)

Aussetzung einer Strafe zur Bewährung bei sogenannten Überzeugungstätern; Anwendbarkeit des Grundsatzes "in dubio pro reo" bei Gesinnungstätern; Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1975
Aktenzeichen
3 StR 369/75 (S)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 12381
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 05.06.1975

Verfahrensgegenstand

Werbung für eine kriminelle Vereinigung u.a.

Prozessgegner

1. Arzt Karl-Heinrich A. aus H., geboren am ... 1944 in S.-N.-K., Kreis H.

2. Studentin Marlis W. aus He., geboren am ... 1949 in M.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Scharpenseel,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wiefels, Albrecht Mayer, Neifer, Dr. Schubath als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus S. als Verteidiger des Angeklagten A. (nur zur Stellung eines Ablehnungsantrages),
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die Angeklagte W. wegen gemeinschaftlichen Werbens für eine kriminelle Vereinigung zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Allein hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Damit ist das Rechtsmittel auf die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt, ergreift aber nach Lage des Falles den gesamten Strafausspruch.

2

Das Landgericht hat beiden Angeklagten eine günstige Sozialprognose gestellt. Es ist ferner der Ansicht, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Vollstreckung der Strafen.

3

1.

Schon hinsichtlich der ersten Voraussetzung begegnen die Ausführungen des Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Da die Angeklagten sich weder zur Person noch zur Sache eingelassen haben, sind die Feststellungen hierzu knapp. Sie beschränken sich auf den beruflichen Werdegang, die bisherige straffreie Führung und den Umstand, daß die Angeklagten einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen - alles Umstände, die schon vor der Begehung der Tat vorlagen und die Angeklagten nicht von ihr abgehalten haben. Für den Regelfall mag das noch genügen. Bei den Angeklagten handelt es sich aber nicht um Straftäter, die sich ihres Fehlverhaltens bewußt sind und von denen erwartet werden kann, daß sie den Spruch eines Gerichts respektieren und befolgen. Sie sind vielmehr sogenannte "Überzeugungstäter", die das Gericht als Repräsentanten des Staates betrachten, dessen Beseitigung sie erstreben, und bei denen in der Regel nicht damit zu rechnen ist, daß sie allein unter dem Eindruck einer Verurteilung die Gesetze künftig achten werden. Zweifel in dieser Richtung hegt auch das Landgericht; auf Seite 25 bis 26 UA führt es nämlich aus, es sei "nicht festzustellen, wie weit die Angeklagten zu erneutem Engagement der hier vorliegenden Art bereit sind". Die Erwartung künftiger Rechtstreue bei dieser Sachlage ist nicht mehr als eine bloße Annahme.

4

Zwar sind sogenannte Überzeugungstäter von der Rechtswohltat der Strafaussetzung zur Bewährung nicht ausgeschlossen (BGHSt 6, 186, 192). Sie darf auch nicht schlechthin von einer Gesinnungsänderung der Täter abhängig gemacht werden (BGHSt 7, 6, 9). Betätigt sich diese Gesinnung aber in strafbaren Handlungen, und besteht Grund zu der Befürchtung, daß die Angeklagten solche Handlungen wieder begehen werden, so müssen gewichtige Tatsachen vorliegen, die ein Abgehen von der Erwartung rechtfertigen, daß Gesinnungstäter im allgemeinen ihre Aktivitäten auch bei Verurteilung zu einer (dazu noch relativ milden) Strafe nicht ändern. Insoweit wirkt der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht (BGH, Urteil vom 22. September 1971 - 3 StR 165/71).

5

2.

Die Ausführungen der Strafkammer zu der Frage, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafen gebiete, sind ebenfalls nicht frei von Rechtsirrtum. Die Kammer geht nach Wiedergabe der vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zum Begriff der Verteidigung der Rechtsordnung (BGHSt 24, 40 ff) selbst davon aus, daß die Angeklagten für eine kriminelle Vereinigung von großer Gefährlichkeit geworben haben. Sie meint aber, zu Gunsten der Angeklagten sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Flugblattverteilung um eine weniger gefährliche Form des Werbens gehandelt habe, und ist der Ansicht, unter Abwägung dieser Umstände gebiete die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht. Alle billig und gerecht denkenden, voll und zutreffend unterrichteten Bürger würden nicht den Eindruck haben, das Gericht werde seiner Aufgabe, fremde Rechtsgüter zu schützen, nicht gerecht; diese Bürger würden auch nicht in ihrem Rechtsgefühl verletzt oder in ihrer Rechtstreue beeinträchtigt.

6

Auch diese Darlegungen zeigen, daß das Landgericht die entscheidenden Gesichtspunkte nicht fehlerfrei gewertet hat. Es hätte zunächst berücksichtigen müssen, daß die Tätigkeit der kriminellen Vereinigung, für welche die Angeklagten geworben haben, darauf gerichtet ist, gerade auch die Rechtstreue der Bevölkerung zu untergraben. Der Hungerstreik, den die Angeklagten mit ihren Flugblättern unterstützt haben, in denen darüber hinaus zum bewaffneten Kampf gegen die staatlichen Organe aufgefordert wird, dient dazu, die Strafverfolgungsbehörden zu verunsichern und zum Zurückweichen vor dem Verbrechen zu veranlassen. Einen solchen Eindruck haben die Vorgänge in den Strafverfahren gegen Mitglieder der sogenannten "Baader-Meinhof-Bande" in weiten Kreisen der Bevölkerung tatsächlich hervorgerufen. Das Werben für diese Ziele geschah entgegen der Ansicht des Landgerichts auch in gefährlicher Form. Die Angeklagten haben sich nicht darauf beschränkt, privat einzelne Personen anzusprechen, sondern haben sich mit Hilfe der Flugblätter öffentlich an eine Vielzahl von Personen, und zwar vornehmlich an auf diese Weise leicht zu beeinflussende Jugendliche gewandt. Die Tat war auch geeignet, den öffentlichen Frieden besonders zu gefährden. Es hätte zu tätlichen Zusammenstößen mit Andersdenkenden kommen können, zumal das Objekt der Einwirkung politisch noch unreife und charakterlich noch labile junge Menschen waren. Das Landgericht hätte auch diese Gesichtspunkte in seine Erwägungen einbeziehen und prüfen müssen, ob angesichts des in den letzten Jahren bedrohlich zunehmenden Terrorismus die Gewährung der Strafaussetzung nicht Anlaß zu Mißdeutungen geben und so dazu beitragen kann, daß das Vertrauen der Bevölkerung in die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege schwindet. Auch der Nachahmungseffekt für potentielle Täter darf nicht unberücksichtigt bleiben. Darauf, ob das Urteil gegen die Angeklagten weitgehend unbekannt bleiben wird, kommt es nicht an, sondern darauf, wie es auf Personen, denen es bekannt wird, wirken muß (BayObLG in NJW 1967, 300).

7

3.

Die Rechtsfehler müssen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches führen. Die Frage, ob den Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zuzuerkennen ist, kann nicht getrennt von dem Strafausspruch geprüft werden; zwischen beiden besteht eine Wechselwirkung (vgl. BGH Urteil vom 20. April 1971 - 5 StR 99/75; ferner BGHSt 24, 11, 12 - Wechselwirkung zwischen Geldstrafe und Fahrverbot). Diese ergibt sich daraus, daß sich der Gesichtspunkt der geringeren Gefährlichkeit auch schon in den Strafzumessungsgründen findet (UA S. 24). Diese begegnen im übrigen noch insoweit Bedenken, als strafmildernd berücksichtigt wird, daß der Polizeibeamte Maurer nicht schwer verletzt worden ist (UA S. 25). Wäre dem so, so läge ein Strafschärfungsgrund vor. Das Fehlen eines solchen ist aber kein Milderungsgrund.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Mayer
Dr. Schubath
Neifer