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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2007, Az.: 1 StR 68/07

Beschwer eines Angeklagten durch einen Widerspruch hinsichtlich des Strafmaßes zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.2007
Aktenzeichen
1 StR 68/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 11660
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Schweinfurt - 02.11.2006

Verfahrensgegenstand

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Februar 2007
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine niedrigere Strafe ausweist (sechs Jahre Freiheitsstrafe), als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe). Dieser Widerspruch beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, für den Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (vgl. Senat BGHSt 34, 11, 12 [BGH 04.02.1986 - 1 StR 643/85] und bei Kusch NStZ-RR 2000, 292; sowie BGH NStZ 2004, 100; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00 -).

Nack
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Graf