Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.2007, Az.: 1 StR 68/07
Beschwer eines Angeklagten durch einen Widerspruch hinsichtlich des Strafmaßes zwischen dem Urteilstenor und den Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.2007
- Aktenzeichen
- 1 StR 68/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 11660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Schweinfurt - 02.11.2006
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Februar 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 2. November 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Es gefährdet den Bestand des Urteils nicht, dass der Urteilstenor eine niedrigere Strafe ausweist (sechs Jahre Freiheitsstrafe), als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe). Dieser Widerspruch beschwert den Angeklagten nicht, da es allein auf den verkündeten, für den Angeklagten günstigeren Urteilstenor ankommt (vgl. Senat BGHSt 34, 11, 12 [BGH 04.02.1986 - 1 StR 643/85] und bei Kusch NStZ-RR 2000, 292; sowie BGH NStZ 2004, 100; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00 -).
Wahl
Kolz
Hebenstreit
Graf