Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.11.1975, Az.: 3 StR 403/75

Betrug durch Erschwindeln von Personalausweis, Führerschein sowie Lohnbescheinigungen; Vermögenswert für den rechtmäßigen Besitzer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.11.1975
Aktenzeichen
3 StR 403/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 02.06.1975

Verfahrensgegenstand

Betrug

Prozessführer

1. Makler Udo Willi S. aus W., dort geboren am ... 1939,

2. berufsloser Michael D. aus Wu., dort geboren am ... 1953,

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
- zu Ziff. 1 nach Anhörung, zu Ziff. 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers -
am 5. November 1975
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 2. Juni 1975 mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      im Schuldspruch insoweit, als die Angeklagten im Falle III der Urteilsgründe (Ehepaare Si. und Sc.) wegen Betrugs verurteilt worden sind,

    2. b)

      im Ausspruch über die gegen den Angeklagten D. verhängte Jugendstrafe sowie über die gegen den Angeklagten S. im Falle III der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten und die Gesamtstrafe.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Im übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen.

Gründe

1

Im Falle III der Urteilsgründe haben die Angeklagten von den Eheleuten Si. sowie von den Eheleuten Sc. Personalausweise, einen Führerschein sowie Lohnbescheinigungen erschwindelt. Diese Gegenstände haben - von möglichen besonderen Fallgestaltungen, die hier nicht vorliegen, abgesehen - für den rechtmäßigen Besitzer keinen Vermögenswert (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1971 - 4 StR 397/71 -, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1972, 17). Daran ändert auch der Umstand nichts, daß abhanden gekommene Personalausweise und Führerscheine nicht ohne Geldaufwendungen (Gebühren) für den rechtmäßigen Inhaber wieder zu ersetzen sind. Er stellt lediglich einen Folgeschaden dar, der einem vom Täter eines Betrugs erstrebten Vermögensvorteil nicht entspricht. Die Angeklagten durften daher in diesem Falle nicht wegen Betrugs verurteilt werden.

2

Mit dem Schuldspruch entfallen zugleich die gegen D. verhängte Jugendstrafe sowie die sechsmonatige Freiheitsstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe, zu denen das Landgericht den Angeklagten Steiner verurteilt hat. Dagegen sind die beiden anderen Einzelfreiheitsstrafen von der Verurteilung wegen Betrugs in dem bezeichneten Fall ersichtlich unberührt geblieben. Die Aufhebung der Gesamtstrafe hat auch den Wegfall des gegen den Angeklagten S. verhängten Berufsverbots zur Folge (vgl. BGHSt 14, 381), so daß darüber neu zu entscheiden sein wird.

3

Die zu neuer Entscheidung berufene Strafkammer wird die Sache auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Unterschlagung (§ 246 StGB) zu prüfen haben. Die Bundesanwaltschaft hat erklärt, daß sie wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält (§ 248 a StGB).

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth