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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.10.1971, Az.: 4 StR 397/71

Absicht des Erhalts eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch den Besitz eines Reisepasses; Änderung eines Schuldspruchs wegen des Vorliegens einer Unterschlagung anstatt eines Betruges

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.10.1971
Aktenzeichen
4 StR 397/71
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12243
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 01.06.1971

Verfahrensgegenstand

Betrug u.a.

Prozessführer

Maschinenschlosser Gerd Erwin N. aus H., geboren am ... 1936 in E.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Oktober 1971
gemäß § 154 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Im Falle 3 g der Gründe des Urteils des Landgerichts Essen vom 1. Juni 1971 wird das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft vorläufig eingestellt.

  2. II.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

    1. a)

      dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betruges in zehn Fällen und des versuchten Betruges in zwei Fällen schuldig ist,

    2. b)

      im Strafausspruch im Falle 3 a (Straftat zum Nachteil K.) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

Im Falle 3 g (Betrug zum Nachteil M.-W.) enthält das Urteil keine Feststellungen zum Sachverhalt. In diesem Falle stellt der Senat das Verfahren auf Antrag der Bundesanwaltschaft gemäß § 154 StPO vorläufig ein.

2

Damit ist die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Falles des Betruges hinfällig.

3

II.

Die auf die Revision gebotene Nachprüfung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs im Falle 3 a sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die weiter gehende Revision ist offensichtlich unbegründet.

4

Es ist nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte im Falle 3 a durch den Besitz des Reisepasses einen (rechtswidrigen) Vermögensvorteil verschaffen wollte. Nach dem in der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets vertretenen wirtschaftlichen Vermögensbegriff liegt Betrug nur vor, wenn der erstrebte Vorteil zu einer günstigeren Gestaltung der Vermögenslage führen und den wirtschaftlichen Wert des Vermögens des Täters erhöhen soll. Hierfür genügt nicht, daß er bloß irgendeinen Vorteil erstrebt und erzielt. Nach dem vernünftigen Urteil eines unbeteiligten Dritten, das für die Bewertung maßgebend ist, bedeutet die Erlangung des Besitzes eines fremden Reisepasses keine Vermögensvermehrung. Er hat keinen meßbaren Substanzwert und verleiht dem unrechtmäßigen Besitzer weder Rechte noch eine verwertbare Vermögensposition. Selbst wenn dies in einem Einzelfall nach den besonderen Umständen anders sein sollte so kommt hier nach dem festgestellten Sachverhalt ein solch Fall nicht in Betracht.

5

Der Angeklagte hat sich jedoch eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz hatte, rechtswidrig zugeeignet. Der Senat spricht ihn daher - statt des Betruges - der Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig. Daran ist er durch die Vorschrift des § 265 StPO nicht gehindert. Es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte im Falle eines Hinweises auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes anders, als geschehen, hätte verteidigen können.

6

Wegen der Änderung des Schuldspruchs im Falle 3 a und des Wegfalls von Fall 3 g können der Strafausspruch im Falle 3 a und der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.

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