Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.01.1979, Az.: 2 AZR 254/77
Rechtlich unterbrochene Arbeitsverhältnisse; Enger sachlicher Zusammenhang; Betriebszugehörigkeit; Wartezeit; Malerhandwerk; Lackiererhandwerk; Unverschuldete Unterbrechung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.01.1979
- Aktenzeichen
- 2 AZR 254/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 10090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 09.02.1977 - 2 Sa 663/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1979, 1505
- DB 1979, 1754-1755 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen zwei rechtlich unterbrochenen Arbeitsverhältnissen, der dazu führt, daß die frühere Zeit der Betriebszugehörigkeit auf die Wartezeit nach KSchG § 1 Abs. 1 angerechnet wird (so BAG 13.09.1973 2 AZR 601/72 = BAGE 25, 278 = AP Nr. 2 zu § 1 KSchG 1969 Wartezeit), ist in aller Regel zu verneinen, wenn die Zeit der Unterbrechung verhältnismäßig lange (hier: über vier Monate) gedauert hat. In diesem Falle beginnt die Wartezeit mit der Begründung des zweiten Arbeitsverhältnisses neu zu laufen.
2. Die Bestimmung des § 45 Nr. 7 Bundesrahmentarifvertrages für das Malerhandwerk und Lackiererhandwerk vom 10.08.1971 (RTV), wonach eine unverschuldete Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit bis zu zwölf Monaten nicht als Unterbrechung gilt, ist nicht anzuwenden auf die Berechnung der Wartezeit nach KSchG § 1 Abs. 1, sondern hat nur Bedeutung für die in § 45 RTV geregelten Fälle, in denen sich die Länge der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bemißt.