Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1973, Az.: 2 AZR 601/72
Widerspruch des Betriebsrats; Betriebsbedingte Kündigung; Nichtausübung des Widerspruchsrechts; Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.09.1973
- Aktenzeichen
- 2 AZR 601/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 10074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Dortmund 18.04.1972 - 4 Ca 621/72
- LAG Hamm - 08.11.1972 - AZ: 5 Sa 349/72
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 25, 278 - 291
- DB 1973, 2535
- DB 1973, 2534-2536 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1973, 1856 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 470-471 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Das dem Betriebsrat im Falle der ordentlichen Kündigung zustehende Widerspruchsrecht hat den individuellen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer gemäß § 1 KSchG in keinem Fall verschlechtert.
2. Auch wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung nicht nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 BetrVG 1972 widersprochen hat, sind die in § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG genannten Widerspruchsgründe zumindest insoweit bei der Interessenabwägung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu berücksichtigen, wie es sich um Tatbestände handelt, die schon nach der bisherigen Rechtslage der Annahme entgegenstehen konnten, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.
3. Zu diesen ohne Widerspruch des Betriebsrates zu berücksichtigenden Umstände gehört die Möglichkeit, den gekündigten Arbeitnehmer auch unter schlechteren Arbeitsbedingungen auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich hierzu im unmittelbaren Anschluß an die Kündigung bereit erklärt hat.