Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.09.1973, Az.: 2 AZR 601/72

Widerspruch des Betriebsrats; Betriebsbedingte Kündigung; Nichtausübung des Widerspruchsrechts; Weiterbeschäftigung unter schlechteren Bedingungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.09.1973
Aktenzeichen
2 AZR 601/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 10074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Dortmund 18.04.1972 - 4 Ca 621/72
LAG Hamm - 08.11.1972 - AZ: 5 Sa 349/72

Fundstellen

  • BAGE 25, 278 - 291
  • DB 1973, 2535
  • DB 1973, 2534-2536 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1973, 1856 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1974, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 470-471 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Das dem Betriebsrat im Falle der ordentlichen Kündigung zustehende Widerspruchsrecht hat den individuellen Kündigungsschutz der Arbeitnehmer gemäß § 1 KSchG in keinem Fall verschlechtert.

2. Auch wenn der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung nicht nach Maßgabe des § 102 Abs. 3 BetrVG 1972 widersprochen hat, sind die in § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG genannten Widerspruchsgründe zumindest insoweit bei der Interessenabwägung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu berücksichtigen, wie es sich um Tatbestände handelt, die schon nach der bisherigen Rechtslage der Annahme entgegenstehen konnten, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

3. Zu diesen ohne Widerspruch des Betriebsrates zu berücksichtigenden Umstände gehört die Möglichkeit, den gekündigten Arbeitnehmer auch unter schlechteren Arbeitsbedingungen auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen, jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer sich hierzu im unmittelbaren Anschluß an die Kündigung bereit erklärt hat.