Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.02.1980, Az.: BVerwG 7 B 27.80
Zuständigkeit eines Spruchkörpers; Entscheidung des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 27.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 11521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 08.03.1978 - AZ: I E 301/76
- VGH Hessen - 20.11.1979 - AZ: IX OE 25/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer A 1980, 208
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Verzicht auf mündliche Verhandlung wird nicht mit dem Übergang der Sache aus der Zuständigkeit eines Spruchkörpers in die Zuständigkeit eines anderen Spruchkörpers des Gerichts unwirksam.
- 2.
Der Verzicht auf mündliche Verhandlung beschränkt sich auf die nächste zustehende Entscheidung des Gerichts und wird durch sie verbraucht. Entscheidung in diesem Sinne ist jedoch nur die Entscheidung, die die Entscheidung wesentlich sachlich vorbereitet (Vergleiche BVerwG, 14.02.1962, V C 88.61, BVerwGE 14, 17).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. Februar 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wiederholte 1976 erfolglos die zweite juristische Staatsprüfung. Mit seinem Begehren, die Prüfungsentscheidung aufzuheben und die Prüfung für bestanden zu erklären, blieb er in den Vorinstanzen erfolglos. Auch die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet. Ein Revisionszulassungsgrund i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben.
1.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
Die Beschwerde rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht entgegen § 101 Abs. 1 VwGO nicht auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden habe. Der Verzicht des Klägers auf mündliche Verhandlung ist nicht - wie die Beschwerde annimmt - mit dem Übergang der Sache aus der Zuständigkeit des II. Senats in die Zuständigkeit des IX. Senats des Verwaltungsgerichtshofs unwirksam geworden. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist zwar inhaltlich begrenzt; er beschränkt sich auf die nächste anstehende Entscheidung des Gerichts und wird durch sie verbraucht. Entscheidung in diesem Sinne ist jedoch nur die Entscheidung, "die die Entscheidung wesentlich sachlich vorbereitet" (BVerwGE 14, 17 [18]; vgl. ferner Beschluß vom 20. Mai 1976 - BVerwG 7 B 66.76 [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 5]), und nicht der Beschluß des Präsidiums über die Verteilung der richterlichen Geschäfte, durch den der gesetzliche Richter für das Verfahren bestimmt, aber keine (vorbereitende) Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird.
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) wurde durch die ohne mündliche Verhandlung getroffene Entscheidung nicht verletzt. Der Vorwurf der Beschwerde, das Berufungsgericht hätte nicht entscheiden dürfen, ohne dies dem Kläger vorher anzukündigen, geht fehl. Das Berufungsgericht hatte hierfür keinen Anlaß, auch nicht auf Grund des Schreibens des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1979, in dem dieser eine an den Hessischen Minister der Justiz gerichtete, auf Beschleunigung des Verfahrens drängende Eingabe des Klägers mit dem Hinweis auf zahlreiche ältere und ebenso wichtige noch anhängige Verfahren beantwortet hatte. Die Behauptung der Beschwerde, der Kläger habe dem entnehmen müssen, daß es mit weiterem Sachvortrag keine Eile habe, da frühestens in einem Jahr mit einer Entscheidung zu rechnen sei, wird schon durch die abschließende Bemerkung in jenem Schreiben widerlegt:
"Gleichwohl werde ich mit dem Vorsitzenden des zuständigen Senats mich dahin verständigen, ob es möglich erscheint, Ihre Sache alsbald zu entscheiden."
Der Kläger hatte im übrigen um so weniger Grund zu der Annahme, es werde in absehbarer Zeit keine Entscheidung getroffen werden, als mit der Übernahme der Sache in den IX. Senat ein die Prozeßdauer maßgeblich beeinflussender Umstand eingetreten war, den ihm das Gericht ausweislich der Prozeßakte mit einem am 3. Oktober 1979 abgesandten Schreiben mitgeteilt hatte.
Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist dem Berufungsgericht nicht vorzuwerfen. Ein Verfahrensmangel wegen unzureichender Sachaufklärung liegt nicht darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers in seiner Berufungsbegründung vom 18. Juni 1978 (S. 2) nicht gefolgt ist, sämtliche Gesetzgebungsmaterialien zum hessischen Juristenausbildungsgesetz 1974 beizuziehen, und daß es des weiteren auch keine Feststellungen über die "Durchfallquote während der Übergangszeit" getroffen hat, die die Beschwerde vermißt. Zu Ermittlungen in dieser Richtung bestand für das Berufungsgericht schon in Ermangelung konkreter Anhaltspunkte für die Vermutung des Klägers, man habe mit der Änderung der Prüfungsregelungen im Juristenausbildungsgesetz 1974 mit verfassungswidriger Zielsetzung die Gesamtzahl geprüfter Juristen senken wollen, kein Anlaß. Aus einer Erhöhung des Anteils erfolgloser Prüfungen nach dem neuen Prüfungsrecht läßt sich kein Indiz für solche Motive entnehmen. Überdies hatte der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1976 (S. 6) eine Mißerfolgsquote von 13,05 % für die Übergangszeit und eine solche von 8,93 % für das Jahr 1975, also Prüfungsergebnisse angegeben, die sich durchaus noch im Rahmen des bei zweiten juristischen Staatsprüfungen üblichen gehalten haben.
Abwegig ist die in diesem Zusammenhang stehende Behauptung der Beschwerde, es sei "völlig aus der Luft gegriffen" und "während des gesamten Verfahrens weder vom Kläger noch vom Beklagten eingebracht", daß - wie im Berufungsurteil ausgeführt ist - durch die Änderung der Prüfungsbestimmungen eine Aufwertung der Prüfungsnote beabsichtigt gewesen sei. Das Ziel des Gesetzgebers, den Stellenwert der Prüfungsleistungen im Verhältnis zu denen der Ausbildungsnote zu verbessern, wird in den vom Beklagten mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1976 (S. 3, 4) wiedergegebenen Ausführungen des Berichterstatters des Rechtsausschusses des hessischen Landtags anläßlich einer Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum des Landtags ausdrücklich genannt. Auch der Frage, ob dieses Ziel etwa - wie die Beschwerde meint - mit einer Regelung hätte erreicht werden können, die jeden Prüfling - und damit auch den Kläger - hätte bestehen lassen, der eine Prüfungsnote von 4,20 (ausreichend) oder besser aufweist, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Nach seiner für den Umfang der Aufklärungspflicht maßgeblichen Rechtsauffassung unterliegen die zum Nichtbestehen des Klägers führenden Vorschriften des hessischen Juristenausbildungsgesetzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.
Grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Die zu 1 erörterte Aufklärungsrüge der Beschwerde führt nicht auf rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zum Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Das weitere Vorbringen der Beschwerde, es werde in einem Revisionsverfahren geklärt werden können, "mit welcher Gewissenhaftigkeit bei gesetzlichen Eingriffen mit schwerwiegenden Folgen in das berufliche Fortkommen einer Vielzahl von Betroffenen der Sachverhalt vom Gericht u.a. dahingehend aufzuklären ist, ob nicht sachfremde Überlegungen in das Gesetz eingeflossen sind, der erstrebte Zweck durch einen weniger schweren Eingriff hätte erreicht werden können oder gar nicht erreicht wurde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wurde", bezeichnet in dieser Allgemeinheit keine den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende konkrete Rechtsfrage.
Schließlich vermag auch der Hinweis der Beschwerde auf eine Revisionsbedürftigkeit der Grundsätze, nach denen gesetzliche Belastungen mit "unechter Rückwirkung" auferlegt werden dürfen, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu rechtfertigen. Nach der vom Berufungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats ist die den Kläger treffende Übergangsregelung des § 49 JAG verfassungsgemäß; die vorliegende Fallgestaltung gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [folgt] aus § 14 Abs. 1 Satz 1 GEG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GEG.
Dr. Zehner
Kreiling