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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1960, Az.: II ZR 113/58

Untergang des Schadensersatzanspruchs des Beauftragten im Falle der Verknüpfung des fremden mit einem eigenen Geschäft; Aufwendungsersatzanspruch des geschäftsführenden Gesellschafters; Ersatzanspruch für den Beauftragten als notwendige Folge der Geschäftsführung belastende Aufwendungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1960
Aktenzeichen
II ZR 113/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 11431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 28.11.1957
LG Würzburg

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 480
  • DB 1960, 782 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 736-737 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1960, 737
  • NJW 1960, 1568-1569 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Entsteht einem Beauftragten anläßlich der Ausführung eines Auftrags ein Schaden dadurch, daß er mit der Ausführung des vom Auftraggeber ihm aufgetragenen fremden Geschäfts ein eigenes Geschäft verknüpft, so kann der Beauftragte keinen Ersatz dieses Schadens verlangen.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Haager, Liesecke und Hill
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 28. November 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger und der ursprüngliche Beklagte kamen 1951 überein, gemeinsam vertragliche Tonausbeuterechte von dem Kläger bekannten Eigentümern ausbeutungsfähiger Grundstücke zu erwerben und an interessierte Firmen weiterzuveräußern, zu denen der Beklagte Beziehungen hatte. Zur Vermittlung der Verträge mit den Grundstückseigentümern bediente sich der Kläger des Wilhelm G., dem er mit Einverständnis des Beklagten eine Vergütung von 2.000 DM zusagte. Unabhängig davon verhandelte er im eigenen Interesse mit G. über die Vermittlung von Verträgen zur Ausbeute von Quarzit und versprach ihm für diese Tätigkeit eine laufende Vergütung für je 10 to abgebauten Quarzits. Durch die Vermittlung von G. kam es zum Abschluß von Verträgen mit verschiedenen Grundstückseigentümern. Die hierin den Parteien eingeräumten Rechte zur Tonausbeute übertrugen sie durch Vertrag vom 5. August 1952 an die Firma Maria K. in B./Westerwald, die sich dafür zur Zahlung einer einmaligen Vergütung von 5.000 DM sowie einer laufenden Abgabe von 5 DM je 10 to verladenen Tons erster Sorte und von 2 DM je 10 to Tons zweiter Sorte (Waggonabgabe) verpflichtete. Die Parteien beglichen von der einmaligen Vergütung die Görtz zugesagte Vermittlungsprovision und teilten sich den Rest gleichmäßig. Die laufende Abgabe fließt ihnen je zur Hälfte zu. Zwischen den Parteien bestand Einverständnis darüber, daß an dem Erwerb und der Veräußerung von Quarzitausbeuterechten der Beklagte nicht beteiligt sein sollte.

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Görtz beanspruchte in der Folge von den Parteien außer der gezahlten Vermittlungsprovision eine bestimmte weitere Vergütung für je 10 to geförderten Tone mit der Begründung, der jetzige Kläger habe im Einverständnis mit dem jetzigen Beklagten ihm außer der einmaligen Provision eine angemessene laufende Provision entsprechend der Tonausbeutung zugesagt. Auf seine Klage stellte das Amtsgericht Selters durch Urteil die geltend gemachte Verpflichtung des jetzigen Klägers zur Zahlung einer derartigen Tonnenabgabe fest; die Klage gegen den Beklagten wies es ab mit der Begründung, daß die Vereinbarung mit G. zu einem Zeitpunkt getroffen worden sei, als die Parteien (die damaligen Beklagten) noch nicht in vertraglichen Beziehungen gestanden hätten und daß der jetzige Beklagte beim Eingehen vertraglicher Beziehungen mit dem Kläger dessen Verpflichtung hinsichtlich der Zahlung der zusätzlichen Provision nicht übernommen habe. Auf die Berufung des Klägers änderte das Landgericht Koblenz das amtsgerichtliche Urteil ab und stellte fest, daß der Kläger verpflichtet sei, von der durch die Firma K. an ihn gezahlten Waggonabgabe einen Betrag von 2 DM bzw. 0,60 DM je 10 to Tons der Güteklassen 1 a oder 2 a an die Erben des inzwischen verstorbenen G. abzuführen. Auf Grund dieses Urteils erreichten die Erben G. in einem weiteren Rechtsstreit die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 1.854,68 DM nebst Zinsen. Eine Streitverkündung unterblieb in beiden Verfahren.

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Der Kläger begehrt nunmehr vom Beklagten, ihn von der Pflicht zur Zahlung von 1.854,68 DM in Höhe von 927,34 DM - der Hälfte - zu befreien, indem er geltend macht, der Beklagte sei als Mitgesellschafter der zwischen ihnen bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts verpflichtet, die Görtz rechtskräftig zugesprochene weitere Vermittlungsprovision zur Hälfte zu tragen. Der Beklagte habe die Hälfte des Erlöses aus der Gesellschaft zu erhalten. Zu den der Gesellschaft entstandenen Unkosten, die bei der Errechnung des Gewinns zu berücksichtigen seien, gehöre die an die Erben Görtz auf Grund des rechtskräftigen Urteile des Landgerichts zu zahlende laufende Tonabgabe. Der Beklagte beantragt Klagabweisung mit der Begründung, bei der vom Landgericht festgestellten Schuld des Klägers handle es sich um eine persönliche Verpflichtung, die mit der zwischen ihm und dem Kläger bestehenden Gesellschaft nichts zu tun habe.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Beklagten, die als Erben des nach Erlaß des Berufungsurteils verstorbenen ursprünglichen Beklagten in den Rechtsstreit eingetreten sind, um Zurückweisung der Revision bitten und hilfsweise beantragen, ihnen die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß vorzubehalten.

Entscheidungsgründe

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I.

Das Berufungsgericht beurteilt den Zusammenschluß zwischen Kläger und Beklagten zum Zweck des gemeinschaftlichen Erwerbes und der Weiterveräußerung von Tonausbeuterechten als inzwischen aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei der Kläger seine Kenntnis von Tonvorkommen, der Beklagte seine Beziehungen zu tonausbeutenden Unternehmen dem Gesellschaftszweck dienstbar zu machen gehabt hätten und beide an Gewinn und Verlust gleichmäßig hätten beteiligt sein sollen. Diese Auffassung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.

6

II.

Das Berufungsgericht ist weiterhin der Auffassung, es bestünden keine Bedenken dagegen, daß der Kläger gegen den Beklagten als den anderen Gesellschafter auf anteilsmäßige Befreiung von einer Schuld klage, die nach seiner Ansicht eine Schuld der Gesellschaft sei. Sei nach Auflösung der Gesellschaft eine Gesellschaftsschuld bei Verteilung des Gesellschaftsvermögens nicht besichtigt worden, so sei bei einer Zweimanngesellschaft mit gleichmäßiger Verlustbeteiligung der eine Gesellschafter dem anderen verpflichtet, die Hälfte dieser Gesellschaftsschuld zu übernehmen.

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Auch diese Ansicht des Berufungsgerichts unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger erhebt einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen wegen persönlicher Inanspruchnahme für eine Gesellschaftsschuld oder von Schäden, die ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsführung für die Gesellschaft entstanden sind (§§ 713, 670, 257 BGB). Ein solcher Anspruch richtet sich zwar, solange die Gesellschaft besteht gegen diese, nicht auch gegen einen einzelnen Gesellschafter (RGZ 151, 321, 328). Der berechtigte Gesellschafter kann ihn aber nach Auflösung der Gesellschaft anteilig gegen den anderen Gesellschafter geltend machen, wenn bei der Auseinandersetzung nur ein Anspruch des einen Gesellschafters gegen den anderen in Frage steht, ein besonderes Abrechnungsverfahren also nicht erforderlich ist, oder wenn dieser Anspruch bei der Auseinandersetzung unbefriedigt geblieben ist (RGRK 11. Aufl. § 730 Anm. 9 m.w.Nachw.; Staudinger/Geiler, BGB 11. Aufl. § 733 Anm. 6 b). So liegen die Dinge hier.

8

III.

Das Berufungsgericht verneint sodann die Frage, ob die Verurteilung des Klägers dessen persönliche Inanspruchnahme für eine Gesellschaftsschuld bedeute, indem es ausführt, eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Zahlung eines Anteile an der Waggonabgabe an G. sei nicht begründet worden. Eine gesamtschuldnerische Haftung aus einer Gesellschaftsschuld würde nur dann bestehen, wenn der Kläger mit G. eine Tonnenabgabe für die Vermittlung der Tonausbeuteverträge vereinbart hätte. Nach dem in dem vorliegenden Rechtsstreit unstreitigen Sachverhalt sei dies nicht der Fall. Der Kläger habe nämlich dem G. für die Vermittlung von Tonausbeuteverträgen nur eine einmalige feste Vergütung zugesagt, die gezahlt sei. Das Versprechen eines laufenden Entgelts dagegen habe sich auf Erwerb und Weiterveräußerung von Quarzitabbaurechten bezogen und sei vom Kläger allein für sich, nicht auch in Vertretung des anderen Gesellschafters abgegeben worden. Eine Verpflichtung der Gesellschaft sei dadurch nicht entstanden (§§ 714, 427 BGB). Die in den Urteilen der Vorprozesse getroffene Feststellung, der Kläger habe G. eine laufende Provision für die Vermittlung von Tonausbeuteverträgen zugesagt, sei unrichtig. Eine durch ein Fehlurteil festgestellte Verbindlichkeit eines Gesellschafters sei etwas anderes als die Verbindlichkeit, die bestehen würde, wenn der in dem Fehlurteil als vorliegend festgestellte in Wirklichkeit aber nicht vorhandene Sachverhalt vorläge. Es sei dem Beklagten mangels einer Streitverkündung nicht verwehrt, sich auf die Unrichtigkeit dieser Urteile zu berufen.

9

Das Berufungsgericht ist ferner der Ansicht, auch aus der Tatsache, daß der Kläger zu Unrecht verurteilt worden sei, ergebe sich für ihn kein Anspruch gegen die Gesellschaft. Er lasse sich aus §§ 713, 670 BGB nicht herleiten, wonach der geschäftsführende Gesellschafter wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen fordern kann. Zunächst seien die Verpflichtungen des Klägers aus den Vorurteilen keine Aufwendungen, da es sich nicht um freiwillige Opfer an Vermögenswerten handle. Sie stellten vielmehr zufällige Verluste dar, die er im Zusammenhang mit der Geschäftsführung erlitten habe. Für sie hafte aber die Gesellschaft deshalb nicht, weil es an dem Merkmal fehle, daß sie die Folge von Gefahren darstellten, die mit der Ausführung des Auftrags untrennbar und für den Beklagten erkennbar verbunden gewesen seien. Nur in solchen Fällen sei in ausdehnender Auslegung des § 670 BGB dem Beauftragten ein Ersatzanspruch zuzubilligen. Die Gefahr, durch Fehlurteile mit einer Verpflichtung belastet zu werden, sei für den Kläger nur dadurch entstanden, daß er mit seiner Verhandlungstätigkeit für die Gesellschaft die Verhandlung über Quarzitabbauverträge verknüpft habe, die er persönlich abzuschließen gedachte. Unter diesen Umständen müsse eine Haftung der Gesellschaft aus § 670 BGB verneint werden. Auch durch ergänzende Auslegung des Vertrages lasse sich ein Ersatzanspruch des Klägers nicht begründen.

10

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision.

11

1.

Sie meint zunächst, dem Berufungsgericht könne darin nicht gefolgt werden, daß dem Beklagten nicht verwehrt sei, sich mangels Streitverkündung auf die Unrichtigkeit der Vorurteile zu berufen. Der Beklagte habe nicht dargetan, daß bei einer Streitverkündung durch seine Einschaltung die Vorprozesse anders entschieden worden wären und damit der Schaden vermieden worden wäre.

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Das Berufungsgericht hat aus dem Unterlassen einer Streitverkündung abgeleitet, der Beklagte brauche sich nicht deshalb, weil der Kläger verurteilt sei, so behandeln zu lassen, als habe dieser, wie es jene Urteile feststellten, in der Tat dem G. eine Tonnenabgabe für die Vermittlung von Tonausbeuteverträgen zugesagt, sondern könne seinerseits die Unrichtigkeit der Vorurteile geltend machen. Diese Ansicht des Berufungsgerichts wird von der Revision zu Unrecht beanstandet. Die dem Kläger ungünstigen rechtskräftigen Urteile wirken, wie sieh aus § 325 ZPO ergibt, nur zwischen den Erben G. und dem Kläger als den Parteien, zwischen denen sie ergangen sind. Sie äußern keine Wirkung im Verhältnis zum Beklagten als Dritten. Das wäre nur dann anders, wenn der Kläger in jenen Prozessen dem Beklagten den Streit verkündet hätte (§ 72 ZPO). Dies hätte allerdings nach §§ 74 Abs. 3, 68 ZPO zur Folge gehabt, daß die Urteile auch im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten zu dessen Nachteil als richtig gälten, und zwar - anders als bei der reinen Rechtskraftwirkung - auch hinsichtlich ihrer tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen (BGHZ 8, 72, 82) [BGH 13.11.1952 - III ZR 72/52]. Da der Kläger jedoch eine Streitverkündung unterlassen hat, entfällt eine Ausdehnung der Urteilswirkungen auf den Beklagten und dies erhält ihm die Befugnis, die Unrichtigkeit der Urteile geltend zu machen. Ob eine Streitverkündung und eine durch sie ermöglichte Beteiligung des Beklagten zu einem anderen Ausgang der Vorprozesse geführt hätte, ist ohne Bedeutung, denn die Folgen der Streitverkündung treten allein mit deren Vornahme ein, ohne Rücksicht darauf, welchen Einfluß sie im Ergebnis auf das Urteil gehabt hat oder hätte haben können. Das Fehlen eines solchen Einflusses machte daher eine Streitverkündung nicht überflüssig und konnte die ihr beigelegten Folgen nicht auch ohne sie herbeiführen.

13

2.

Die Revision hält des weiteren den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts insoweit für verfehlt, als es die Begründung einer eigentlichen Gesellschaftsschuld verneint hat. Die Zahlungspflicht des Klägers sei eine Auswirkung der von ihm legitim ausgeübten Geschäftsführertätigkeit. Da der Geschäftsführer mit Wirkung für und gegen die Gesellschaft tätig werde, folge schon aus dem Wesen der Geschäftsführung die Erstattungspflicht des Beklagten. Auf den Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes brauche daher nicht zurückgegriffen zu werden.

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Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Nicht jede Tätigkeit, die der geschäftsführende Gesellschafter entfaltet, wirkt für und gegen die Gesellschaft. Dies ist grundsätzlich nur der Fall, wenn der Geschäftsführer in Vertretung der Gesellschafter einen Vertrag schließt (§§ 714, 427 BGB) oder wenn sein Handeln als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe eine Haftung der Gesellschafter herbeiführt (§§ 278, 831 BGB). All dies kommt hier nicht in Betracht. Insbesondere ist der Kläger keine gegen die Gesellschafter wirkende Verpflichtung zu einer Tonnenabgabe an Görtz eingegangen, denn eine Abgabe aus den Tonausbeuteerträgnissen ist ihm auf Grund unzutreffender Feststellungen durch die Vorurteile auferlegt worden, bei der Zusage einer Abgabe aus Quarzitabbauerträgnissen aber handelte er gerade nicht für die Gesellschaft, sondern eigenen Namens. Auch aus seiner Verurteilung allein ergibt sich nicht ohne weiteres eine Erstattungspflicht des anderen Gesellschafters. Sie könnte allerdings im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Das Berufungsgericht hat es jedoch abgelehnt, beim Fehlen einer derartigen Abrede durch ergänzende Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu einer Ersatzverpflichtung des Beklagten zu kommen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die unrichtigen Urteile gegen den Kläger dadurch ermöglicht worden, daß dieser mit den Verhandlungen für die Gesellschaft Verhandlungen verband, die er im eigenen Interesse führte, und daß er dadurch zu Verwechslungen Anlaß gab. Dieser Umstand steht nach dem Berufungsgericht der Annahme entgegen, die Parteien hätten bei redlichem Verhalten den dem Kläger entstandenen Schaden im Gesellschaftsvertrag auf die Gesellschaft übernommen, wenn sie den Eintritt eines solchen Schadens bedacht hätten. Diese Auslegung, die auch von der Revision nicht angegriffen wird, läßt sich aus sachlichrechtlichen Gründen nicht beanstanden.

15

3.

Schließlich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Ersatzpflicht des Beklagten nach §§ 713, 670 BGB verneint. Der Begriff der Aufwendungen, deren Ersatz der geschäftsführende Gesellschafter verlangen kann, sei von der Rechtsprechung erheblich ausgedehnt worden und umfasse auch den Schaden, den der Geschäftsführer im Zusammenhang und in Auswirkung des Auftrages erleide. Dies sei für die offene Handelsgesellschaft in § 110 HGB besonders ausgesprochen, wodurch nur einem allgemeinen Rechtsgedanken Ausdruck verliehen worden sei. Um einen Schaden dieser Art handle es sich bei der Verurteilung des Klägers in den Vorprozessen. Dies habe das Berufungsgericht verkannt. Denn jeder, der im Rechtsleben einen Vertrag abschließe, laufe Gefahr, daß der Vertragsgegner wahrheitswidrig einen für ihn günstigeren Vertragsinhalt behaupte und - etwa auf Grund falscher Zeugenaussagen - ein obsiegendes Urteil erstreite. Diese Gefahr und ihre Auswirkungen seien ihrerseits nur eine Auswirkung der Geschäftsführertätigkeit, so daß der geschäftsführende Gesellschafter sich wegen eines auf diese Weise erlittenen Schadens an die Gesellschaft halten könne.

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Auch dieser Revisionsangriff kann keinen Erfolg haben. Nach dem Wortlaut der §§ 713, 670 BGB kann der geschäftsführende Gesellschafter wie ein Beauftragter von der Gesamtheit der Gesellschafter Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er zum Zweck der Ausführung des aufgetragenen Geschäfts gemacht hat und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Hierunter fallen Schäden, die der Beauftragte im Zusammenhang mit der Geschäftsausführung ohne sein oder seines Auftraggebers Verschulden erleidet, an sich nicht, denn Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Beauftragte zur Erreichung des Auftragszwecks erbringt. Ob und inwieweit auch für derartige Schaden vom Auftraggeber Ersatz zu leisten ist, ist vom Gesetzgeber für den Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewußt offengelassen und Rechtsprechung und Rechtslehre überlassen worden (RGZ 94, 169, 170).

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Das Reichsgericht hat zunächst eine Ersatzpflicht des Auftraggebers auch für solche Aufwendungen des Beauftragten bejaht, die nicht zum Zweck der Ausführung des Auftrags gemacht wurden, sondern den Beauftragten als notwendige Folge der Geschäftsausführung belasteten und daher mit ihr in untrennbarem Zusammenhang standen (RGZ 75, 208, 212; RG WarnRspr 1929 Nr. 160). Es hat weiterhin ausgesprochen, daß der Auftraggeber Schäden des Beauftragten zu ersetzen habe, die sich aus einer Gefahr - insbesondere für Leben und Gesundheit - ergaben, die mit der Ausführung des Auftrags notwendig verbunden oder mit der doch zu rechnen war, mochte dies der Beauftragte erkannt haben oder nicht (RGZ 98, 195, 200; 167, 85, 89; RG JW 1927, 441; 1937, 152), oder auf die der Beauftragte hingewiesen hatte, wenn der Auftraggeber auf die Ausführung des Auftrags bestanden hatte (RGZ 98, 169; 167, 85, 89; RG JW 1927, 441; 1937, 2670). Der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung gefolgt (BGH VersR 1957, 388). Es kann dahingestellt bleiben, ob zur Entscheidung der bei der Abfassung des Bürgerlichen Gesetzbuches offengelassenen Frage des Ersatzes von Unfallschäden der Begriff der Aufwendung über die aus eigenem Entschluß gemachten Leistungen hinaus auch auf solche Opfer ausgedehnt wird, die dem für und im Interesse eines anderen Tätigen ohne sein Zutun erwachsen, oder ob die Ersatzpflicht daraus herzuleiten ist, daß nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem allgemeinen Billigkeitsgefühl derjenige, in dessen Bereich eine Gefahr besteht oder entsteht, auch den Schaden zu tragen hat, den ein in seinem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Auftrag Handelnde erleidet (RGRK BGB 11. Aufl. § 670 Anm. 5; Hauß in Erman 2. Aufl. § 670). In beiden Fällen ist eine Begrenzung der Haftung notwendig. Es braucht für den vorliegenden Sachverhalt nicht entschieden zu werden, ob diese Begrenzung darin gefunden wird, daß die Schäden mit der Ausführung des Auftrags in einem inneren Zusammenhang stehen, daß die Ausführung des Auftrags somit die adäquate Ursache für den Schaden ist, also nicht nur ein rein äußerlicher oder zeitlicher Zusammenhang gegeben ist (BGH VersR 1957, 388; RGRK BGB a.a.O.; Hauß in Erman a.a.O.). Das Unterscheidungsmerkmal des inneren Zusammenhangs im Gegensatz zu dem äußeren oder zeitlichen Zusammenhang wird kaum zu einer sachgemäßen Abgrenzung führen (BGHZ 20, 137, 141) [BGH 29.02.1956 - VI ZR 352/54]. Es bedarf hier keiner abschließenden Stellungnahme, da bei dem besonders gelagerten Sachverhalt der Kläger schon unter folgendem Gesichtspunkt keine Freistellung von der durch die Verurteilung begründeten Zahlungspflicht fordern kann. Nach den Fest Stellungen des Berufungsurteils entstand die Gefahr des später eintretenden Schadens nicht schlechthin dadurch, daß der Kläger einen Vertrag über die Vermittlung von Tonausbeuteverträgen für die Gesellschaft mit Görtz abschloß. Sie wurde vielmehr erst dadurch geschaffen, daß der Kläger mit den Verhandlungen über den Abschluß dieses Vertrages die Zusage einer laufenden Provision für die Vermittlung von Quarzitabbauverträgen verband, die er für sich abschließen wollte. Nur durch das Verbinden eigener Geschäfte mit seiner Tätigkeit im Interesse der Gesellschaft gab der Kläger Anlaß zu Verwechslungen beider Geschäfte und schuf erst damit eine wirkliche Gefahr, ungerechtfertigten Ansprüchen ausgesetzt zu werden und im Rechtsstreit zu unterliegen. Die Gefahr entstand somit - so sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zu verstehen - nicht aus einer Tätigkeit für die Gesellschaft, sondern durch das Verbinden eines gesellschaftsfremden Zwecks mit den im Interesse der Gesellschaft mit Görtz geführten Verhandlungen. Die Pflicht zum Aufwendungsersatz entspringt dem allgemeinen, auch an anderen Stellen des Bürgerlichen Gesetzbuches z.B. in §§ 450 Abs. 1, 547, 601, 994 zum Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß die Kosten für die Ausführung eines Geschäfts oder bestimmter Handlungen von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das Geschäft oder die Handlungen vorgenommen sind (RGRK BGB 11. Aufl. § 670 Anm. 1). Ist der Schaden dagegen dadurch entstanden, daß mit der Ausführung des Geschäfts eigene Geschäfte verknüpft werden, oder entstand der Schaden aus einer von dem Beauftragten im eigenen Interesse geschaffenen sonstigen Gefahrenlage, so entfällt die Rechtfertigung für einen Erstattungsanspruch. Für einen solchen Schaden kann daher kein Ersatz von dem Auftraggeber verlangt werden. Er fällt unter das vom Beauftragten selbst zu tragende Risiko.

18

Dieselben Erwägungen gelten für den Ersatzanspruch nach § 110 HGB, so daß es keiner Stellungnahme dazu bedarf, ob diese Bestimmung auch auf die bürgerlichrechtliche Gesellschaft anzuwenden ist.

19

Da das Berufungsgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Dr. Kuhn
Dr. Haager
Liesecke
Hill